Wallbox nach § 20 WEG: Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?

1. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
Eigentümer2021
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wallbox nach § 20 WEG: Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?

Hallo zusammen,
ich bin Wohnungseigentümer in einer WEG und möchte eine Wallbox an meinem Tiefgaragenstellplatz installieren.
Die Eigentümerversammlung hat bereits grundsätzlich beschlossen, dass ich eine Wallbox errichten darf. Ein konkreter Leitungsweg wurde nicht in den Beschluss aufgenommen obwohl ich ihn vor der Versammlung eingebracht hatte und dieser von einem Elektriker erstellt und bebildert wurde. Der Verwalter hat den Weg aber nicht in den Beschluss aufgenommen und seitdem sitzt die Verwaltung die Sache aus.

Nun schlägt die Hausverwaltung nun erstmals eine andere Trassenführung vor:
deutlich längerer Leitungsweg (ca. 20m),
Führung durch Sondernutzungsrechten anderer Eigentümer mit deren Genehmigung,
Vorbereitung für mehrere zukünftige Wallbox-Nutzer obwohl es noch keiner nutzen wird,
Dimensionierung einer Trasse mit Reservekapazität für weitere Leitungen,
spätere gemeinschaftliche Nutzung der Infrastruktur,
Vorfinanzierung der Infrastruktur durch den ersten Nutzer (also mich).
Die Verwaltung beruft sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG und vertritt die Auffassung, dass die Gemeinschaft zwar die Wallbox nicht verhindern könne, aber über das „Wie" der Durchführung entscheiden dürfe.
Dabei soll nach Auffassung der Verwaltung auch eine zukünftige Mitnutzung durch weitere Eigentümer berücksichtigt werden. Die Kosten der zunächst errichteten Infrastruktur soll jedoch zunächst vollständig der erste Nutzer tragen. Spätere Nutzer sollen sich gegebenenfalls über eine noch näher festzulegende Erstattungsregelung beteiligen.

Meine Fragen:
Darf die WEG trotz eines technisch möglichen und fachlich bestätigten Direktwegs verlangen, dass die Leitung über eine deutlich längere Gemeinschaftstrasse geführt wird?
Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht der WEG beim „Wie" der Durchführung nach § 20 Abs. 2 WEG?

Kann die WEG verlangen, dass der erste Nutzer die Kosten einer von Anfang an für mehrere zukünftige Eigentümer ausgelegten längeren Trasse vollständig vorfinanziert?
Ergibt sich eine solche Vorfinanzierungspflicht tatsächlich aus § 21 WEG oder lediglich die Pflicht zur Tragung der für den eigenen Ladepunkt erforderlichen Kosten?

Ich sehe hier eher Chaos bei den späten Regelungen mit weiteren beteiligten. Zudem stell ich mir die Frage ob ich etwas finanzieren muss das eventuell nie genutzt wird obwohl es einen kurzen Weg gibt.

Die Gemeinschaft hatte übrigens eine Gemeinschaftslösung abgelehnt. Aber auch das hatte der Verwalter nicht in den Beschluss aufgenommen.

Wie wären die Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtung einzuschätzen, wenn die Gemeinschaft nun zwar eine deutlich teurere Trassenlösung verlangt, die dadurch entstehenden Mehrkosten aber vollständig dem ersten Nutzer auferlegt?

Spielt es bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle, dass bereits vor dem ursprünglichen Wallbox-Beschluss ein konkreter Direktweg vorgestellt wurde und die jetzige Trassenlösung erst rund acht Monate später erstmals ins Spiel gebracht wurde?

Und ich weiß man hätte es gleich anfechten können. Ich dachte man könnte das sachlich, gemeinschaftlich regeln.

Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Kai




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130721 Beiträge, 41575x hilfreich)

Zitat (von Eigentümer2021):
Darf die WEG trotz eines technisch möglichen und fachlich bestätigten Direktwegs verlangen, dass die Leitung über eine deutlich längere Gemeinschaftstrasse geführt wird?

Ja.



Zitat (von Eigentümer2021):
Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht der WEG beim „Wie" der Durchführung nach § 20 Abs. 2 WEG?

Der GdWE steht ein weitreichendes Ermessen zu: Standort, Trassenführung, Ausführung, Ästhetik, Technische Standards, Sicherheit, Handwerker, Unternehmen, Sicherheitsleistungen, Folgevereinbarungen, Übernahme der Durchführung

Im Gegenzug gibt es das Verbot der faktische Verhinderung (Schikaneverbot) sowie die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange und berechtigte Interessen.



Zitat (von Eigentümer2021):
Kann die WEG verlangen, dass der erste Nutzer die Kosten einer von Anfang an für mehrere zukünftige Eigentümer ausgelegten längeren Trasse vollständig vorfinanziert?

Ja



Zitat (von Eigentümer2021):
Ich sehe hier eher Chaos bei den späten Regelungen mit weiteren beteiligten

Zur Vermeidung von Chaos sollten Regelungen sinnigerweise schon jetzt getroffen werden - so weit möglich.



Zitat (von Eigentümer2021):
Ergibt sich eine solche Vorfinanzierungspflicht tatsächlich aus § 21 WEG oder lediglich die Pflicht zur Tragung der für den eigenen Ladepunkt erforderlichen Kosten?

Zitat (von Eigentümer2021):
Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?

Es gibt keine Pflicht, das ist freiwillig. Ohne Geld gibt es dann zwar keine Leitung, aber das wäre dann nicht das Problem de GdWE.



Zitat (von Eigentümer2021):
Wie wären die Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtung einzuschätzen

0,0


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
de Bakel
Status:
Student
(2761 Beiträge, 659x hilfreich)

Die erste Antwort ist von HvS. Bitte seeeehhhhrr genau lesen ;)

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Eigentümer2021
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von de Bakel):
Die erste Antwort ist von HvS. Bitte seeeehhhhrr genau lesen


Was willst du mir jetzt damit sagen

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40959 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von Eigentümer2021):
Was willst du mir jetzt damit sagen
Evtl. das? :wink:
1. Auf kann/darf/soll/muss in #1 achten.
2. Auf verlangen/fordern/Anspruch haben in #1 achten.
3. Die Problematik aus der Sicht der anderen Beteiligten betrachten.

Zitat (von Eigentümer2021):
Der Verwalter hat den Weg aber nicht in den Beschluss aufgenommen und seitdem sitzt die Verwaltung die Sache aus.
Die Verwaltung kann und darf nicht anders. Sie soll Beschlüsse umsetzen.

Zitat (von Eigentümer2021):
Die Gemeinschaft hatte übrigens eine Gemeinschaftslösung abgelehnt.
Auch dazu kann und darf die Verwaltung nicht anders, sie braucht Beschlüsse.

Zitat (von Eigentümer2021):
Und ich weiß man hätte es gleich anfechten können. Ich dachte man könnte das sachlich, gemeinschaftlich regeln.
Nö. Das hätte beim ersten Anlauf nicht geklappt.
Man kann/darf/sollte die Zeit bis zur nächsten ETV nutzen, andere Eigentümer von den Vorteilen einer Wallbox am TG-Platz zu überzeugen, aber kein anderer Eigentümer muss später zustimmen.

Wie viele Eigentümer müssten in deiner WEG einem Beschluss zu *gemeinschaftlichen Kostentragung * zustimmen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#5
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(776 Beiträge, 80x hilfreich)

Zitat (von Anami):
1. Auf kann/darf/soll/muss in #1 achten.
2. Auf verlangen/fordern/Anspruch haben in #1 achten.

:???:
Harry hat keines der Worte verwendet?


Zitat (von Anami):
3. Die Problematik aus der Sicht der anderen Beteiligten betrachten.

Immer gut.
Fördert das Verständnis.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(40959 Beiträge, 6615x hilfreich)

Zitat (von Chrominanz):
Harry hat keines der Worte verwendet?
Nein, hat er nicht. War auch nicht nötig.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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