Hallo zusammen,
ich bin Wohnungseigentümer in einer WEG und möchte eine Wallbox an meinem Tiefgaragenstellplatz installieren.
Die Eigentümerversammlung hat bereits grundsätzlich beschlossen, dass ich eine Wallbox errichten darf. Ein konkreter Leitungsweg wurde nicht in den Beschluss aufgenommen obwohl ich ihn vor der Versammlung eingebracht hatte und dieser von einem Elektriker erstellt und bebildert wurde. Der Verwalter hat den Weg aber nicht in den Beschluss aufgenommen und seitdem sitzt die Verwaltung die Sache aus.
Nun schlägt die Hausverwaltung nun erstmals eine andere Trassenführung vor:
deutlich längerer Leitungsweg (ca. 20m),
Führung durch Sondernutzungsrechten anderer Eigentümer mit deren Genehmigung,
Vorbereitung für mehrere zukünftige Wallbox-Nutzer obwohl es noch keiner nutzen wird,
Dimensionierung einer Trasse mit Reservekapazität für weitere Leitungen,
spätere gemeinschaftliche Nutzung der Infrastruktur,
Vorfinanzierung der Infrastruktur durch den ersten Nutzer (also mich).
Die Verwaltung beruft sich auf § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG und vertritt die Auffassung, dass die Gemeinschaft zwar die Wallbox nicht verhindern könne, aber über das „Wie" der Durchführung entscheiden dürfe.
Dabei soll nach Auffassung der Verwaltung auch eine zukünftige Mitnutzung durch weitere Eigentümer berücksichtigt werden. Die Kosten der zunächst errichteten Infrastruktur soll jedoch zunächst vollständig der erste Nutzer tragen. Spätere Nutzer sollen sich gegebenenfalls über eine noch näher festzulegende Erstattungsregelung beteiligen.
Meine Fragen:
Darf die WEG trotz eines technisch möglichen und fachlich bestätigten Direktwegs verlangen, dass die Leitung über eine deutlich längere Gemeinschaftstrasse geführt wird?
Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht der WEG beim „Wie" der Durchführung nach § 20 Abs. 2 WEG?
Kann die WEG verlangen, dass der erste Nutzer die Kosten einer von Anfang an für mehrere zukünftige Eigentümer ausgelegten längeren Trasse vollständig vorfinanziert?
Ergibt sich eine solche Vorfinanzierungspflicht tatsächlich aus § 21 WEG oder lediglich die Pflicht zur Tragung der für den eigenen Ladepunkt erforderlichen Kosten?
Ich sehe hier eher Chaos bei den späten Regelungen mit weiteren beteiligten. Zudem stell ich mir die Frage ob ich etwas finanzieren muss das eventuell nie genutzt wird obwohl es einen kurzen Weg gibt.
Die Gemeinschaft hatte übrigens eine Gemeinschaftslösung abgelehnt. Aber auch das hatte der Verwalter nicht in den Beschluss aufgenommen.
Wie wären die Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtung einzuschätzen, wenn die Gemeinschaft nun zwar eine deutlich teurere Trassenlösung verlangt, die dadurch entstehenden Mehrkosten aber vollständig dem ersten Nutzer auferlegt?
Spielt es bei der rechtlichen Bewertung eine Rolle, dass bereits vor dem ursprünglichen Wallbox-Beschluss ein konkreter Direktweg vorgestellt wurde und die jetzige Trassenlösung erst rund acht Monate später erstmals ins Spiel gebracht wurde?
Und ich weiß man hätte es gleich anfechten können. Ich dachte man könnte das sachlich, gemeinschaftlich regeln.
Vielen Dank für Eure Einschätzung.
Kai
Wallbox nach § 20 WEG: Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?
1. September 2026
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Frage vom 1. September 2026 | 18:24
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wallbox nach § 20 WEG: Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?
#1
Antwort vom 1. September 2026 | 18:57
Von
Status: Unbeschreiblich (130721 Beiträge, 41575x hilfreich)
Zitat :Darf die WEG trotz eines technisch möglichen und fachlich bestätigten Direktwegs verlangen, dass die Leitung über eine deutlich längere Gemeinschaftstrasse geführt wird?
Ja.
Zitat :Wie weit reicht das Mitbestimmungsrecht der WEG beim „Wie" der Durchführung nach § 20 Abs. 2 WEG?
Der GdWE steht ein weitreichendes Ermessen zu: Standort, Trassenführung, Ausführung, Ästhetik, Technische Standards, Sicherheit, Handwerker, Unternehmen, Sicherheitsleistungen, Folgevereinbarungen, Übernahme der Durchführung
Im Gegenzug gibt es das Verbot der faktische Verhinderung (Schikaneverbot) sowie die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange und berechtigte Interessen.
Zitat :Kann die WEG verlangen, dass der erste Nutzer die Kosten einer von Anfang an für mehrere zukünftige Eigentümer ausgelegten längeren Trasse vollständig vorfinanziert?
Ja
Zitat :Ich sehe hier eher Chaos bei den späten Regelungen mit weiteren beteiligten
Zur Vermeidung von Chaos sollten Regelungen sinnigerweise schon jetzt getroffen werden - so weit möglich.
Zitat :Ergibt sich eine solche Vorfinanzierungspflicht tatsächlich aus § 21 WEG oder lediglich die Pflicht zur Tragung der für den eigenen Ladepunkt erforderlichen Kosten?
Zitat :Muss ich eine Kabeltrasse für andere vorfinanzieren?
Es gibt keine Pflicht, das ist freiwillig. Ohne Geld gibt es dann zwar keine Leitung, aber das wäre dann nicht das Problem de GdWE.
Zitat :Wie wären die Erfolgsaussichten einer Beschlussanfechtung einzuschätzen
0,0
#2
Antwort vom 1. September 2026 | 22:59
Von
Status: Student (2761 Beiträge, 659x hilfreich)
Die erste Antwort ist von HvS. Bitte seeeehhhhrr genau lesen
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#3
Antwort vom 2. September 2026 | 09:20
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zitat :Die erste Antwort ist von HvS. Bitte seeeehhhhrr genau lesen
Was willst du mir jetzt damit sagen
#4
Antwort vom 2. September 2026 | 11:31
Von
Status: Unbeschreiblich (40959 Beiträge, 6615x hilfreich)
Evtl. das?Zitat :Was willst du mir jetzt damit sagen
1. Auf kann/darf/soll/muss in #1 achten.
2. Auf verlangen/fordern/Anspruch haben in #1 achten.
3. Die Problematik aus der Sicht der anderen Beteiligten betrachten.
Die Verwaltung kann und darf nicht anders. Sie soll Beschlüsse umsetzen.Zitat :Der Verwalter hat den Weg aber nicht in den Beschluss aufgenommen und seitdem sitzt die Verwaltung die Sache aus.
Auch dazu kann und darf die Verwaltung nicht anders, sie braucht Beschlüsse.Zitat :Die Gemeinschaft hatte übrigens eine Gemeinschaftslösung abgelehnt.
Nö. Das hätte beim ersten Anlauf nicht geklappt.Zitat :Und ich weiß man hätte es gleich anfechten können. Ich dachte man könnte das sachlich, gemeinschaftlich regeln.
Man kann/darf/sollte die Zeit bis zur nächsten ETV nutzen, andere Eigentümer von den Vorteilen einer Wallbox am TG-Platz zu überzeugen, aber kein anderer Eigentümer muss später zustimmen.
Wie viele Eigentümer müssten in deiner WEG einem Beschluss zu *gemeinschaftlichen Kostentragung * zustimmen?
#5
Antwort vom 2. September 2026 | 23:45
Von
Status: Praktikant (776 Beiträge, 80x hilfreich)
Zitat :1. Auf kann/darf/soll/muss in #1 achten.
2. Auf verlangen/fordern/Anspruch haben in #1 achten.
Harry hat keines der Worte verwendet?
Zitat :3. Die Problematik aus der Sicht der anderen Beteiligten betrachten.
Immer gut.
Fördert das Verständnis.
#6
Antwort vom 3. September 2026 | 10:49
Von
Status: Unbeschreiblich (40959 Beiträge, 6615x hilfreich)
Nein, hat er nicht. War auch nicht nötig.Zitat :Harry hat keines der Worte verwendet?
Und jetzt?
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