Angenommen eine Hausverwaltung für ein Haus mit mehreren unterschiedlichen Eigentümern versäumt es in einem Jahr (sagen wir 2019) von einem Eigentümer das Hausgeld für mehrere Monate einzutreiben/per SEPA-Lastschrift einzuziehen.
Die Jahresabrechnung 2019 wurde noch nicht erstellt. Es ist aber zu erwarten, dass selbst bei ordnungsgemässem Einzug der Hausgelder für einen Eigentümer noch eine Nachzahlung anfallen würde.
Wann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Nachzahlung der Hausgeldvorauszahlungen?
Wann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Begleichung der Hausgelddifferenznachzahlung aus der Jahreshausgeldabrechnung?
Spielt es dabei eine Rolle, ob die Hausverwaltung inzwischen geschlossen/insolvent ist?
Tobias
Wann Verjährung von Hausgeld-Nachforderungen?
23. November 2021
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Frage vom 23. November 2021 | 09:38
Von
Status: Frischling (23 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann Verjährung von Hausgeld-Nachforderungen?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 23. November 2021 | 09:49
Von
Status: Schüler (309 Beiträge, 86x hilfreich)
Es handelt sich also um eine Eigentümergemeinschaft nach WEG
ZitatSpielt es dabei eine Rolle, ob die Hausverwaltung inzwischen geschlossen/insolvent ist? :
NEIN!
Es ist ja nicht die Hausverwaltung, die etwas fordert, sondern es ist die WEG (vertreten durch die Verwaltung). Die WEG besteht ja weiter und eine neue Verwaltung führt die Geschäfte weiter.
ZitatWann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Nachzahlung der Hausgeldvorauszahlungen? :
Wann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Begleichung der Hausgelddifferenznachzahlung aus der Jahreshausgeldabrechnung?
Überhaupt nicht!
Es geht hier nicht um "Forderungen aus Leistungen" die irgendwann verjähren (auch hier erst nach 4 Jahren) sondern um anteilige Zahlungen eines Miteigentümers.
Die Verwaltung muss die Beträge, notfalls zwangsweise bis hin zur Zwangsversteigerung der Wohnung, eintreiben
#2
Antwort vom 23. November 2021 | 10:17
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2383x hilfreich)
Richtig.ZitatNEIN! :
Es ist ja nicht die Hausverwaltung, die etwas fordert, sondern es ist die WEG (vertreten durch die Verwaltung). Die WEG besteht ja weiter und eine neue Verwaltung führt die Geschäfte weiter.
Falsch.ZitatÜberhaupt nicht! :
Es geht hier nicht um "Forderungen aus Leistungen" die irgendwann verjähren (auch hier erst nach 4 Jahren) sondern um anteilige Zahlungen eines Miteigentümers.
Hausgeldforderungen und Forderungen aus Abrechnungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist. Diese beträgt 3 Jahre! Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Offene Hausgeldvorauszahlungen aus dem Jahr 2019 verjähren mit Ablauf des Jahres 2022. Es verbleibt also noch etwas Zeit ...ZitatWann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Nachzahlung der Hausgeldvorauszahlungen? :
nach 3 Jahren ab Ende desjenigen Jahres, in dem die Eigentümergemeinschaft über die Jahresabrechnung beschlossen hat. Wenn also die 2019er Abrechnung noch nicht erstellt wurde, dann wird das unter Beachtung der Ladungsfrist dieses Jahr wahrscheinlich nichts mehr mit einem Beschluss über die Abrechnung. Wenn also die 2019er Abrechnung erst in 2022 beschlossen werden kann, tritt die Verjährung des Abrechnungsfehlbetrages erst mit Ablauf des Jahres 2025 ein.ZitatWann verjährt die Pflicht des Eigentümers zur Begleichung der Hausgelddifferenznachzahlung aus der Jahreshausgeldabrechnung? :
Hinweis:
Bei einer korrekt erstellten Abrechnung spielt der Umstand, ob das Hausgeld pünktlich und vollständig gezahlt wurde, keine Rolle. Eventuell offene Hausgeldforderungen haben keinen Einfluss auf die Höhe des Abrechnungssaldos.Zitatdass selbst bei ordnungsgemässem Einzug der Hausgelder für einen Eigentümer noch eine Nachzahlung anfallen würde :
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#3
Antwort vom 23. November 2021 | 11:29
Von
Status: Junior-Partner (5465 Beiträge, 926x hilfreich)
Vollkommener Unsinn.ZitatÜberhaupt nicht! :
Es geht hier nicht um "Forderungen aus Leistungen" die irgendwann verjähren (auch hier erst nach 4 Jahren) sondern um anteilige Zahlungen eines Miteigentümers.
Hausgeldforderungen (auch Wohngeld genannt), die aufgrund eines Wirtschaftsplans oder einer Sonderumlage zu zahlen sind, verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. (siehe auch BGH, 01.06.2012, V ZR 171/11)
#4
Antwort vom 23. November 2021 | 13:00
Von
Status: Schüler (309 Beiträge, 86x hilfreich)
ZitatHausgeldforderungen (auch Wohngeld genannt), die aufgrund eines Wirtschaftsplans oder einer Sonderumlage zu zahlen sind, verjähren drei Jahre nach Ende des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. (siehe auch BGH, 01.06.2012, V ZR 171/11) :
Na dann, sollte sich die Verwaltung rechtzeitig darum kümmern die Forderung einzutreiben und ggf. zu titulieren (hält dann für 30 Jahre). Die Forderung als solche kann nicht bestritten werden wenn sie das Ergebnis eines gültigen Beschlusses der ETV ist.
Man hätte ansonsten den Beschluß anfechten müssen.
#5
Antwort vom 24. November 2021 | 16:32
Von
Status: Bachelor (3883 Beiträge, 2383x hilfreich)
Wenn keine besonderen Umstände hinzukommen, sind dass die einfacheren Fälle im WEG-Recht, die relativ schnell und unkompliziert vom zuständigen Richter entschieden werden.ZitatDie Forderung als solche kann nicht bestritten werden wenn sie das Ergebnis eines gültigen Beschlusses der ETV ist. :
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