Wartung Garagentor Pflicht?

15. August 2009 Thema abonnieren
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)
Wartung Garagentor Pflicht?

Hallo,

gibt es eine gesetzliche Vorschrift, dass elektrische Garagentore einer TG einer WEG regelmässig gewartet werden müssen? Wenn ja, hat jemand einen Link o.ä. dazu?

Danke schonmal!!!

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7 Antworten
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#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo, ich hab hier mal folgenden Link

Ich lege das mal so aus, dass zwar eine Wartungspflicht nicht besteht.
Allerdings hat die Gemeinschaft immer die Verkehrssicherungspflicht inne.
Ganz wichtig ist die im Link erwähnte neue Din Norm, entspricht das Tor nicht dieser Norm könnte man euch bei einem Schaden die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorwerfen.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass eine regelmässige Wartung auf lange Sicht wesentlich billiger ist wie darauf zu warten dass etwas kaputt geht.
Die reinen Wartungskosten sind m.M. nach auf Mieter umlegbar, zu vergleichen mit den Wartungskosten eines Personenaufzugs.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

16x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)

Danke für die schnelle Auskunft.
Die Anlage ist 15 Jahre alt, wurde nie gewartet und jetzt kam es zu "Personenschaden". Ich fürchte, wir haben jetzt ein grosses Problem.....

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7x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Nun, das Problem ergibt sich erst wenn die geschädigte Person Ansprüche stellt, oder deren Versicherung oder Arbeitgeber.

Wenn ihr eine professionelle Verwaltung habt, solltet ihr sie auf keinen Fall entlasten. Letztendlich obliegt nämlich die Verkehrsicherungspflicht der
Hausverwaltung, da sie den Verband der Eigt. nach aussen hin vertritt und ihr die Pflicht zur Instandhaltung obliegt. Ihr solltet also mal prüfen ob diese Pflichten vernachlässigt wurden - keine Begehung der Anlage, haben Eigt. schon den Zustand des Tores bemängelt und die V. hat nicht reagiert, solche Dinge.
Ihr solltet im Falle einer Schadenersatzforderung gegen die Gemeinschaft auf jeden Fall durch einen Anwalt prüfen lassen ob ihr die V. in Regress nehmen könnt.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
chocoletta
Status:
Beginner
(72 Beiträge, 52x hilfreich)

Mit der HV liegen wir ja sowieso im Klinsch, unser Anwalt kommt gar nicht mehr nach. Eine Begehung der Anlage hier findet nie statt. Das Garagentor war vor 3 Jahren schon mal kaputt und wurde repariert, nicht mehr und nicht weniger.

Die Eltern des Kindes was verletzt wurde haben uns schon angezeigt, da wird auf jeden Fall was kommen. Zum Glück ist es nichts allzu schlimmes, "nur" Quetschungen, hätte auch anders ausgehen können.

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Vielleicht haben aber auch die Eigentümer vor 15 Jahren wider besseren Wissens beschlossen, auf eine regelmäßige Wartung zu verzichten, schließlich könne man sich das Geld sparen. Würde ich als allererstes mal prüfen, sonst geht ein Vorgehen gegen die Verwaltung schnell nach hinten los, bestenfalls trifft die Verwaltung nur ne Teilschuld.

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Tortechnik-Hampl
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 4x hilfreich)

Eine Pflicht besteht schon zur Prüfung aber die wenigsten Privathaushalte lassen ihr Tor prüfen, bei einem Personenschaden kann es passieren das die Haftpflichtversicherung ein Prüfbuch sehen will. Sollten Sie eine Mietwohnung und (oder ) eine Garage mit Elektrischen Tor angemietet haben ist der Vermieter verantwortlich für die Wartung und auch dieser wird bei Schäden die Ersatzansprüche leisten mpüssen.

Gruß aus Hessen

Thorsten

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4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Bau-Rat
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Pflicht steht in der Landesbauordnung bzw. zugehörigen Verordnung für Garagen. Ebenfalls haben Bestimmungen in der zugehörigen "Zulassung" Gültigkeit.

Ob und was eine Eigentümerversammlung beschlossen hat, ist dazu unerheblich. (Versäumnisse könnten auch strafrechtlich relevant werden.)

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