Was darf aus Hausgeld/Haustopf angeschafft werden?

11. Juni 2011 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.09.2011 12:06:35
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Was darf aus Hausgeld/Haustopf angeschafft werden?

Hallo,
ich habe folgendes Problem:

Ich lebe als Eigentümer in einem Mehrfamilienhaus zusammen mit 6 anderen Eigentümern.
Nun ist es so, dass die meisten der anderen Eigentümer im Laufe der Zeit untereinander ein recht freundschaftliches
Verhältnis entwickelt haben, und dieses auch gerne mal am Wochenende in geselliger Runde im Gemeinschaftsgarten vor dem Haus feiern. Ich selbst habe nicht die Lust auf solch rustikale Veranstaltungen und nach einer langen Arbeitswoche mag ich lieber meine Zeit mit der Familie verbringen. Also bis zu diesem Punkt gibt es kein Problem.

Vor 14 Tagen klingelte nun ein Mitglied des Hausbeirates
mit einem Klemmbrett in der Hand an meiner Tür und eröffnete mir, dass ein hochwertiger Gas-Grill (Wert: mehrere Hundert Euro) für den Gemeinschaftsgarten angeschafft werden soll und ich doch bitte zum Zeichen meines Einverständnisses "mal eben" auf der Liste unterschreiben solle.


Da ich aber einen eigenen Grill besitze und kein Interesse
an der Anschaffung einem weiteren "Grill- Anteils" habe, sagte ich, das ich das nicht möchte und nicht unterschreiben werde.

Darauf hin teilte man mir mit, dass meine Unterschrift eh´ nicht erforderlich sei, die Mehrheit der Eigentümer dafür seien den Grill zu kaufen (Mehrheitsentschluss), und die Rechnung der Hausverwaltung eingereicht werden würde um sie aus dem Hausgeldtopf zu begleichen.

Und ab hier ist es ein Problem für mich, da ich nicht erkennen kann, dass hier gemeinschaftliches Geld für die Instandhaltung, Modernisierung oder Verwaltung der gemeinschaftlichen Immobilie genutzt wird, sondern zur Erfüllung von Eigentümerwünschen.

Das empfinde ich als falsch.

Auf Nachfrage bei der Hausverwaltung hieß es jedoch:
"Alles ok, der Mehrheitsentschluss reicht aus".
Hier denke ich jedoch, dass die Verwaltung es sich mit dieser Antwort ganz einfach leicht machen möchte.

Das kann ich nicht glauben,ich meine: heute ein Gemeinschaftsgrill, morgen ein (natürlich überzogen)Gemeinschaftssportwagen ?

Und deshalb bitte ich um Hilfe bei meinem Problem. Vielen Dank.

-- Editiert am 11.06.2011 15:08

-- Editiert am 11.06.2011 15:45

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

M.E. kann die WEG mit Mehrheitsbeschluss den Grill anschaffen, aber diejenigen, die ablehnen, werden nicht an den Kosten beteiligt (und dürfen dann den Grill auch nicht nutzen).

Wenn die anderen Eigentümer das aber über die Hausverwaltung laufen lassen wollen, statt sich "privat" den Grill anzuschaffen, ist ein Beschluss in einer ordnungsgemäßen Versammlung notwendig. Ein Umlaufbeschluss muss zwingend einstimmig sein, sonst ist er abgelehnt.


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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:
Darauf hin teilte man mir mit, dass meine Unterschrift eh´ nicht erforderlich sei, die Mehrheit der Eigentümer dafür seien den Grill zu kaufen (Mehrheitsentschluss), und die Rechnung der Hausverwaltung eingereicht werden würde um sie aus dem Hausgeldtopf zu begleichen.

Alles was die Gemeinschaft meint anschaffen zu müssen ist im Sinne der Gemeinschaft.
Eine Satellitenantenne kann auch nicht gesplittet werden und ist auch nur ein Komfortmerkmal der Gemeinschaft.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#3
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

was ein Blödsinn..................

um die Frage zu beantworten :
ein Grill darf sicherlich nicht aus den Hausgeldern der Gemeinschaft angeschafft werden, ausgenommen es wollen wirklich alle Eigt. den Grill haben.
Selbst das Aufstellen eines Grills, sofern dauerhaft, ist streitig da bauliche Veränderung.
Wollen, wie hier geschilert, die Leut nen Grill, so haben sie den tunlichst aus eigener Tasche zu bezahlen, und nach Nutzung wieder vom Gemeinschaftseigentum verschwinden zu lassen.

Sollte die Verwaltung dies finanzieren wollen, wäre ein Hinweis auf die kommende Strafanzeige wegen Veruntreuung ein Argument sie davon abzuhalten

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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#4
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo

quote:
Sollte die Verwaltung dies finanzieren wollen, wäre ein Hinweis auf die kommende Strafanzeige wegen Veruntreuung ein Argument sie davon abzuhalten


Durch welches Gesetz oder Urteil wird dieser Satz und der Beitrag insgesamt belegt oder dokumentiert?

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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#5
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

(Wert: mehrere Hundert Euro)
zusammen mit 6 anderen Eigentümern.


Du willst aber schon noch länger da wohnen ?
Eine gute Nachbarschaft sollte dir aber knapp 100 Euro wert sein.
Übrigens - Heike hat recht, ein Umlaufbeschluss muss zwingend einstimmig sein, sonst ist er abgelehnt.


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""

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#7
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Sollte die Verwaltung dies finanzieren wollen, wäre ein Hinweis auf die kommende Strafanzeige wegen Veruntreuung ein Argument sie davon abzuhalten

von Thorsten D. am 12.06.2011 00:15 <hr size=1 noshade>


Geht es nicht noch dicker?

§ 266 Abs. 1 StGB : "Wer die ihm durch Gesetz... oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen..., mißbraucht oder die ihm... obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Unterstellt, dass eine Pflichtverletzung des Verwalters vorliegen würde, wird man erklären müssen, worin der Nachteil für die Gemeinschaft bestehen könnte. Die Gemeinschaft bekommt etwas für das gezahlte Geld. Ein Nachteil könnte allenfalls in einem - für das konkrete Teil - unangemessen hohen Kaufpreis liegen. Dazu gibt der Sachverhalt allerdings nichts her.

Dabei ist die Pflichtverletzung des Verwalters bei einer Zahlung keineswegs wirklich sicher. Man stelle sich einfach mal folgendes Szenario vor: Anlässlich einer Grillparty, bei der fast alle Eigentümer anwesend waren, wird die Anschaffung des Grills beschlossen. Der Verwalter hat nun festzustellen, ob der Beschluss nichtig ist. Ist der Beschluss nicht nichtig, ist er gültig bis er durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt wird. Der Verwalter ist dann sogar verpflichtet, diesen Beschluss umzusetzen. Dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ändert nichts an der Ausführungsverpflichtung des Verwalters.

Wenn aber die Verpflichtung des Verwalters zur Ausführung des Beschlusses besteht, kann darin kein Missbrauch liegen.

Nichtig wird der Beschluss nicht sein. Beschlusskompetenz ergibt sich aus § 22 Abs. 2 WEG . Die Anschaffung erhöht den Gebrauchswert nachhaltig. Damit muss alles, was am Ablauf und Inhalt falsch ist, im Anfechtungsverfahren geklärt werden.

Selbstverständlich ist der Beschluss bei einer fristgerechten Anfechtung schon wegen eines Einladungsmangels vom Gericht aufzuheben. Ohne Anfechtung bleibt allerdings auch ein Beschluss der während einer Gartenparty abgehaltenen Eigentümerversammlung gültig.

Damit dürfte eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung des Verwalter praktisch ausgeschlossen sein. Allerdings könnte sich der Anzeigenerstatter seinerseits einer Anzeige wegen einer Straftat nach § 164 StGB (Falsche Verdächtigung) konfrontiert sehen, womit dann vielleicht eine Spirale von Anzeigen und Gegenanzeigen in Gang gesetzt wäre, die die Staatsanwaltschaft sinnloserweise über Jahre beschäftigen könnte.
Was kann man daraus lernen? Auch als Wohnungseigentümer sollte man nicht versuchen, aus jeder Mücke gleich einen Elefanten zu machen.

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""

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#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Der Verstoß gegen eine Formvorschrift macht einen Beschluss nicht nichtig.

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"Heike aus Bochum"

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#11
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
Da der Beschluss ausserhalb einer Eigentümerversammlung beschlossen würde, wäre die Schriftform vorgeschrieben. Der Verwalter könnte sehr leicht feststellen, ob der Beschluss nichtig wäre. Vorausgesetzt, er wäre nicht nichtig, weil alle Eigentümer ihre Stimme abgeben hätten, dann wäre zumindest eine Nein-Stimme vorhanden, so dass der Kauf des Grills dadurch hinfällig würde.

von Gilhorn am 13.06.2011 11:15


Dass ein Einwand in dieser Art kommt war zu erwarten...
Ein Einladungsmangel macht gefasste Beschlüsse anfechtbar, keineswegs aber nichtig. Wenn sich also ein paar Eigentümer anlässlich einer Grillparty "versammeln" und Beschlüsse fassen, sind diese Beschlüsse nicht nichtig, sondern nur wegen eines Einladungsmangels bei einer Anfechtung aufzuheben. Für die Gültigkeit dieser Beschlüsse ist keineswegs die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, dass der Versuch, den Einladungsmangel durch einen Umlaufbeschluss zu heilen, nur gelingen kann bei Zustimmung sämtlicher Eigentümer zum Umlaufbeschluss. Das Scheitern des Umlaufbeschlusses hebt den Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung "Grillparty" weder auf noch macht es diesen Beschluss nichtig.

Im übrigen ist auch ein Umlaufbeschluss nur ein Beschluss wie jeder andere Beschluss auch. Würde der Verwalter trotz einer Nein-Stimme den Umlaufbeschluss als gefasst verkünden, wäre dieser Beschluss bis zur Aufhebung durch das Gericht ebenso gültig wie jeder andere Beschluss.
Die Nichteinhaltung von Formvorschriften macht einen Beschluss nicht nichtig.

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#13
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Dieser gesamte Beitrag zeigt das nicht die Androhung einer Strafanzeige allein ausreicht um den Beitrag als Blödsinn zu erklären.
Wobei dann die Begründung oder der Nachweis für eine solche Meinung (Blödsinn) immer noch aussteht.

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"Lesen ist der Anfang vom Lernen"

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