Was ist doppelt qualifizierte Mehrheit

2. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)
Was ist doppelt qualifizierte Mehrheit

es gab schon mal nen Thread wo danach gefragt wurde.
Heute hab ich die Stellungnahme eine Fachanwaltes und eine weitere von einem Kammergerichtsrichter als PDF gelesen.
Beide sagen das sich die 75% der notwendigen Stimmen auf alle stimmberechtigten Eigentümer beziehen, und zwar aller Eigentümer, unabhängig ob in der ETV anwesend oder vertreten.

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Und was ist die Frage?

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mi641he
Status:
Schüler
(175 Beiträge, 33x hilfreich)

>Heute hab ich die Stellungnahme eine Fachanwaltes und eine
>weitere von einem Kammergerichtsrichter als PDF gelesen.

... und wo kann man das selbst noch einmal nachlesen? (URL des Dokuments)

Gruß
Michael

-- Editiert von mi641he am 03.11.2008 11:10

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Die doppelt qualifizierte Mehrheit ist die Mehrheit von 3/4 aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer UND zusätzlich mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile.

Wird dieses sogenannte Quorum nicht erreicht, ist der Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Will sich ein Wohnungseigentümer z.B. gegen beschlossene Modernisierungsmaßnahmen zur Wehr setzen, so muss er innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Andernfalls wird der Beschluss bestandskräftig.

P.S. Bei Feststellung eines das Quorum nicht erreichenden Beschlussergebnisses ist auf die Anfechtbarkeit derartiger Beschlüsse hinzuweisen.

Darunter verstehe ich, dass ein Wohnungseigentümer, der nicht anwesend war, also nicht abstimmen konnte, so einen Beschluss anfechten darf.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

"Wird dieses sogenannte Quorum nicht erreicht, ist der Beschluss nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Will sich ein Wohnungseigentümer z.B. gegen beschlossene Modernisierungsmaßnahmen zur Wehr setzen, so muss er innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat Anfechtungsklage beim zuständigen Amtsgericht erheben. Andernfalls wird der Beschluss bestandskräftig."

Sorry Dinsche, aber wenn die notwendige Stimmenmehrheit nicht erreicht wird , gilt der Beschluss als nicht beschlossen.
Im übrigen gehts mir nicht um irgendwelche Beschlüsse, sondern darum zu informieren was eine doppelt qualifizierte Mehrheit ist, nämlich 75% aller Eigentümer und zwar auch derjenigen die nicht an der ETV teilnehmen.
Das ich für Dich die 51% MEA hätte erwähnen sollen, hab ich net drangedacht.
Allerdings gingen Diskusionen hier auch immer nur um die 75%, bzw. wie sie zustande kommen :-)
bei google eingeben :
jan hendrik schmidt doppelt qualifizierte mehrheit
oder
dr.elzer doppelt qualifizierte mehrheit
jeweils der erste Eintrag

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1187x hilfreich)

Das was Du von mir zitiert hast habe ich mir nicht aus den Fingerchen gezogen, sondern aus dem neuen WEG abgetippt. Sorry, aber wenn bei Beschlussfassung diese Mehrheit erreicht wird (z.B. bei größeren Wohnanlagen), dann gilt erstmal der Beschluss. Die Wohnungseigentümer, die nicht da waren und anschließend darüber informiert werden, können den Beschluss anfechten.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Sorry Dinsche, aber wo steht das so im WEG ?
Ich meine das mit Quorum ?
Die 75% Regel gilt nicht nur bei größeren Anlagen sondern generell, ist sie bei der Abstimmung erreicht, gilt der Beschluss als angenommen, andernfalls als abgelehnt.
Einen Beschluss anfechten kann jeder Eigentümer, egal ob anwesend oder nicht, selbst wenn er mit Ja gestimmt hat kann er den Beschluss anfechten. Ob der Anfechtung stattgegeben wird ist ein anderes Paar Schuhe.
Ein Beispiel:
Eine Gemeinschaft mit 10 Eigentümern
Ein Beschluss regelt die Kostenverteilung der Sanierung eines Balkons dahingehend das der Eigentümer des Balkons alle Kosten tragen muß, 8 JA Stimmen, 2 mit Nein
75% erreicht, Beschluss ist angenommen, da gibts genau für sonen Fall ein Urteil des LG Oldenburg dass diesen Beschluss für Rechtskonform hält...........
Gleicher Beschluss und nur 7 JA-Stimmen, keine 75% , der Beschluss müßte auf Anfechtung aufgehoben werden


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

@Thorsten und Dinsche:

können wir vielleicht so präzisieren:

bei Nichterreichen der 75% wäre der Beschluss vom Versammlungsleiter als -abgelehnt- zu verkünden. Wenn der Versammlungsleiter jedoch (aus welchen Gründen auch immer) den Beschluss als -mehrheitlich angenommen- verkündet, das kommt hin und wieder vor, dann gilt zunächst der Beschluss. Wenn dieser Beschluss nicht angefochten wird, dann erlangt er auch Bestandskraft, trotz des Formfehlers. Von einer Nichtigkeit ist nach meiner Meinung nicht auszugehen. Ich schließe jedoch nicht aus, dass ein Richter dies anders sehen könnte.

lg R.M.

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#8
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Jepp können wir, so wars auch gemeint :-)
Mal ne andere Frage ät R.M. , würdest Du im Anfechtungsverfahren ohne vorherigen Beschluss einen Anwalt mit der Vertretung der Eigent. beauftragen ?

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Da wir grundsätzlich immer entsprechende Vollmachten in unseren Verträgen stehen haben, kann ich das so nicht beantworten.

Trotz Vollmacht würde ich persönlich das immer im Einzelfall entscheiden. In einem Fall bin ich ohne Anwalt ausgekommen, weil die Rechtslage relativ eindeutig war (Beschluss über bauliche Änderung als abgelehnt verkündet, obwohl eine einfache Mehrheit lt. TE ausreichend gewesen wäre). Aber je nach Komplexität und Rechtsfolgen wird erforderlichenfalls ein Anwalt eingeschaltet. Sollte es sich um nennenswert größere Summen Anwaltskosten belaufen oder das Urteil nicht vorhersehbar (Prozeßrisiko), notfalls doch lieber außerordentliche ETV.

lg R.M.

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