Wasserschaden bei Wohnungskauf vor Übergabe und nach Kaufvertrag

24. Juni 2019 Thema abonnieren
 Von 
theodor123mitglied
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden bei Wohnungskauf vor Übergabe und nach Kaufvertrag

Hallo,

ich habe im Januar einen Kaufvertrag für eine Wohnung unterzeichnet. Ende des Monats wird vermutlich die Übergabe stattfinden (da die Bedingung laut Kaufvertrag erfüllt wurden und damit die Übergabe vertraglich festgelegt wurde auf den letzten Tag des Monats- Auflassungsvormerkung und Zahlung).

Die Wohnung hatte aber vor 1,5 Wochen einen Wasserschaden. Ich bin dafür nicht verantwortlich, da die Wohnung ja noch nicht übergeben war. Jedoch frage ich mich jetzt, was ich machen soll. Soll ich bei der Übergabe die Abnahme verweigern oder soll ich bei der Übergabe alle Mängel protokollieren?

Da ich nächsten Monat meine derzeitige Wohnung nicht mehr haben werde, würde ich sehr gerne schon in das unbetroffene Zimmer ziehen, aber wenn das zuviel Risiko bedeutet, dann werde ich lieber nochmal irgendwo etwas zur Zwischenmiete suchen. Wäre eventuell sogar der Verkäufer verpflichtet mir eine Wohnung zu stellen, da die Wohnung nicht in dem Zustand ist, in dem sie bei der Besichtigung vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages war?

Viele Dank für Einschätzungen.

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Da der Wasserschaden, sein Umfang und seine Auswirkungen unbekannt sind, wird man da nicht viel raten können.



Zitat (von theodor123mitglied):
Soll ich bei der Übergabe die Abnahme verweigern oder soll ich bei der Übergabe alle Mängel protokollieren?

In jedem Falle würde ich die Mängel zusammen mit einem Zeugen detailliert dokumentieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
theodor123mitglied
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da der Wasserschaden, sein Umfang und seine Auswirkungen unbekannt sind, wird man da nicht viel raten können.


Es müssen auf jeden Fall einige Sachen renoviert werden. Der Boden eines Zimmers vermutlich komplett neu gemacht werden. Wände und Türen müssen neu gestrichen werden. Es sind auf jeden Fall nicht kleine Mängel. Ist der genaue Umfang dann so entscheidend zur Beantwortung meiner Fragen?

-- Editiert von theodor123mitglied am 25.06.2019 00:50

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Wenn Du eine Wohnung gekauft hast, dann ist es wahrscheinlich eine Eigentumswohnung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

WEGs sind üblicherweise auch gegen Leitungswasserschäden versichert. Der Schaden ist vom bisherigen Eigentümer an die Verwaltung und von dieser an die Versicherung zu melden. Bei größerem Schadensumfang empfiehlt es sich, sowohl einen Versicherungsgutachter als auch einen Schadenssanierer (Firmen, die sich auf die Beseitigung von Versicherungsschäden spezialisiert haben) hinzuzuziehen.

Ist die Wohnung auf Grund der Größe des Schadens nicht bewohnbar so ist es möglich, für die Zeit der Sanierung auf Kosten der Versicherung auch eine andere Mietwohnung (u.U. sogar günstiges Hotel) zu nutzen.

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119372 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von theodor123mitglied):
Ist der genaue Umfang dann so entscheidend zur Beantwortung meiner Fragen?

Es ist schon ein nicht geringer Unterschied, ob der Boden im Gäste WC betroffen ist, der im Schlafzimmer oder die ganze Wohnung.
Denn daran bemisst sich die Zumutbarkeit, dort Sachen enzulagern und auch selbst (beengt) zu wohnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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