Hallo zusammen,
wir haben folgenden Fall: der Eigentümer einer Penthouse-ETW mit Dachterrasse (alleiniges Sondernutzungsrecht) kam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach. Über mehrere Jahre hinweg gab es immer wieder in der Wohnung darunter kleinere Wasserschäden. Jetzt ereignete sich jedoch ein so großer Wasserschaden, der sämtliche Räume der darunterliegenden Wohnung betraf. Das Wasser lief nur so an den Wänden herunter.
Der Eigentümer der Penthouse Wohnung fühlt sich nicht für den Schaden verantwortlich, trotz des BGH Urteils. Er verweist auf die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung hat aus der Not heraus eine Sanierung beauftragt um den Wasserfall zu stoppen. Der Geschädigte sitzt aktuell in der Wohnung, hat zwar stromfressende Entfeuchtungsgeräte von der Hausverwaltung hingestellt bekommen, hat aber keine Info wie es weitergeht. Der Eigentümer der Penthouse Wohnung stellt sich tot mit "geht mich nichts an" Sprüchen und hofft das die Sanierung der Dachterrasse nachträglich von der WEG auf der nächsten ETV genehmigt wird (aus der Instandhaltungsrücklage).
Welche Optionen bleiben dem Geschädigten? Seine Wohnung muß komplett renoviert werden. Kann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen? Oder hat er auch Ansprüche an die WEG?
Bin für jede Anregung bzw. Erfahrungsbericht dankbar!
Wasserschaden durch nicht sanierte Dachterrasse mit Sondernutzungsrecht
26. Juni 2020
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Frage vom 26. Juni 2020 | 11:43
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 25x hilfreich)
Wasserschaden durch nicht sanierte Dachterrasse mit Sondernutzungsrecht
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 26. Juni 2020 | 12:31
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Zitatalleiniges Sondernutzungsrecht :
Gibt es auch ein gemeinsames?
Zitatkam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach. :
Das muss man jetzt nicht verstehen, oder?
Was soll der Eigentümer des Penthouse am Gemeinschaftseigentum Dach auf sein Kosten ändern?
Für die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Geimschaft zuständig.
Zitattrotz des BGH Urteils. :
Welches Urteils?
ZitatSeine Wohnung muß komplett renoviert werden. :
Sagt wer?
ZitatKann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen? :
Hat der Penthouse-Eigentümer den Schaden verschuldet? Hat er das Dach beschädigt?
ZitatOder hat er auch Ansprüche an die WEG? :
Nur wenn die WEG den Schaden kannte und die Instandsetzung schuldhaft unterlassen hat.
#2
Antwort vom 26. Juni 2020 | 12:47
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 25x hilfreich)
Zitat:Zitatalleiniges Sondernutzungsrecht :
Gibt es auch ein gemeinsames?
Ja, praktisch durch einen unberechtigten Mauerdurchbruch. Offiziell ist jedoch die Terrasse zur alleinigen Nutzung des Eigentümers.
Zitatkam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach. :
Das muss man jetzt nicht verstehen, oder?
Was soll der Eigentümer des Penthouse am Gemeinschaftseigentum Dach auf sein Kosten ändern?
Für die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Geimschaft zuständig.
Siehe Antwort zum BGH Urteil.
Zitattrotz des BGH Urteils. :
Welches Urteils?
4.5.18, Az. V ZR 163/17
ZitatSeine Wohnung muß komplett renoviert werden. :
Sagt wer?
Augenschein, die Tapeten kommen von der Wand runter, Vertäfelung aufgequollen usw.
ZitatKann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen? :
Hat der Penthouse-Eigentümer den Schaden verschuldet? Hat er das Dach beschädigt?
Er hat fahrlässig und wissend die Reparatur der undichten Stelle nicht durchgeführt.
ZitatOder hat er auch Ansprüche an die WEG? :
Nur wenn die WEG den Schaden kannte und die Instandsetzung schuldhaft unterlassen hat.
Der Schaden ist bekannt, jedoch hat der Eigentümer die Sanierung auszuführen, siehe Urteil.
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#3
Antwort vom 26. Juni 2020 | 15:19
Von
Status: Unbeschreiblich (120103 Beiträge, 39830x hilfreich)
Zitatjedoch hat der Eigentümer die Sanierung auszuführen, siehe Urteil. :
Das steht nicht mal ansatzweise im von Dir benannten Urteil. Ganz im Gegenteil sogar ...
ZitatEr hat fahrlässig und wissend die Reparatur der undichten Stelle nicht durchgeführt. :
Wozu er weder verpflichtet noch berechtigt ist.
ZitatDer Schaden ist bekannt :
Und was genau wurde seitens der WEG diesbezüglich beschlossen?
#4
Antwort vom 26. Juni 2020 | 16:03
Von
Status: Beginner (94 Beiträge, 25x hilfreich)
Das Urteil in Zusammenhang mit der Pflicht des Eigentümers und unserer Teilungserklärung ist bereits rechtlich geprüft. Ob einem das gefällt oder nicht, der Eigentümer der Dachterrasse ist dazu verpflichtet.
Danke für die bisherigen Antworten, ich hatte gehofft hier jemanden zu finden, der damit bereits Erfahrung hat.
#5
Antwort vom 26. Juni 2020 | 16:16
Von
Status: Unbeschreiblich (120103 Beiträge, 39830x hilfreich)
Zitatich hatte gehofft hier jemanden zu finden, der damit bereits Erfahrung hat. :
Habe ich.
Ich habe sogar das Urteil gelesen und verstanden.
ZitatDas Urteil in Zusammenhang mit der Pflicht des Eigentümers und unserer Teilungserklärung ist bereits rechtlich geprüft. :
Wenn da das Ergebnis war das der Eigentümer auf Basis dieses Urteils hätte tätig werden müssen, sollte man das eventuell von jemanden prüfen lassen der Ahnung von der Materie hat...
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