Wasserschaden durch nicht sanierte Dachterrasse mit Sondernutzungsrecht

26. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Sternschnuppen
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 25x hilfreich)
Wasserschaden durch nicht sanierte Dachterrasse mit Sondernutzungsrecht

Hallo zusammen,

wir haben folgenden Fall: der Eigentümer einer Penthouse-ETW mit Dachterrasse (alleiniges Sondernutzungsrecht) kam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach. Über mehrere Jahre hinweg gab es immer wieder in der Wohnung darunter kleinere Wasserschäden. Jetzt ereignete sich jedoch ein so großer Wasserschaden, der sämtliche Räume der darunterliegenden Wohnung betraf. Das Wasser lief nur so an den Wänden herunter.

Der Eigentümer der Penthouse Wohnung fühlt sich nicht für den Schaden verantwortlich, trotz des BGH Urteils. Er verweist auf die Hausverwaltung. Die Hausverwaltung hat aus der Not heraus eine Sanierung beauftragt um den Wasserfall zu stoppen. Der Geschädigte sitzt aktuell in der Wohnung, hat zwar stromfressende Entfeuchtungsgeräte von der Hausverwaltung hingestellt bekommen, hat aber keine Info wie es weitergeht. Der Eigentümer der Penthouse Wohnung stellt sich tot mit "geht mich nichts an" Sprüchen und hofft das die Sanierung der Dachterrasse nachträglich von der WEG auf der nächsten ETV genehmigt wird (aus der Instandhaltungsrücklage).

Welche Optionen bleiben dem Geschädigten? Seine Wohnung muß komplett renoviert werden. Kann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen? Oder hat er auch Ansprüche an die WEG?

Bin für jede Anregung bzw. Erfahrungsbericht dankbar!


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Sternschnuppen):
alleiniges Sondernutzungsrecht

Gibt es auch ein gemeinsames?



Zitat (von Sternschnuppen):
kam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach.

Das muss man jetzt nicht verstehen, oder?
Was soll der Eigentümer des Penthouse am Gemeinschaftseigentum Dach auf sein Kosten ändern?
Für die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Geimschaft zuständig.


Zitat (von Sternschnuppen):
trotz des BGH Urteils.

Welches Urteils?


Zitat (von Sternschnuppen):
Seine Wohnung muß komplett renoviert werden.

Sagt wer?


Zitat (von Sternschnuppen):
Kann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen?

Hat der Penthouse-Eigentümer den Schaden verschuldet? Hat er das Dach beschädigt?


Zitat (von Sternschnuppen):
Oder hat er auch Ansprüche an die WEG?

Nur wenn die WEG den Schaden kannte und die Instandsetzung schuldhaft unterlassen hat.


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#2
 Von 
Sternschnuppen
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 25x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Zitat (von Sternschnuppen):
alleiniges Sondernutzungsrecht

Gibt es auch ein gemeinsames?

Ja, praktisch durch einen unberechtigten Mauerdurchbruch. Offiziell ist jedoch die Terrasse zur alleinigen Nutzung des Eigentümers.


Zitat (von Sternschnuppen):
kam wiederholten persönlichen Aufforderungen zur Sanierung der Undichtigkeit durch den Eigentümer der darunterliegenden Wohnung nicht nach.

Das muss man jetzt nicht verstehen, oder?
Was soll der Eigentümer des Penthouse am Gemeinschaftseigentum Dach auf sein Kosten ändern?
Für die Unterhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Geimschaft zuständig.

Siehe Antwort zum BGH Urteil.


Zitat (von Sternschnuppen):
trotz des BGH Urteils.

Welches Urteils?
4.5.18, Az. V ZR 163/17

Zitat (von Sternschnuppen):
Seine Wohnung muß komplett renoviert werden.

Sagt wer?
Augenschein, die Tapeten kommen von der Wand runter, Vertäfelung aufgequollen usw.

Zitat (von Sternschnuppen):
Kann er nur privat gegen den Penthouse-Eigentümer vorgehen?

Hat der Penthouse-Eigentümer den Schaden verschuldet? Hat er das Dach beschädigt?

Er hat fahrlässig und wissend die Reparatur der undichten Stelle nicht durchgeführt.

Zitat (von Sternschnuppen):
Oder hat er auch Ansprüche an die WEG?

Nur wenn die WEG den Schaden kannte und die Instandsetzung schuldhaft unterlassen hat.


Der Schaden ist bekannt, jedoch hat der Eigentümer die Sanierung auszuführen, siehe Urteil.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Sternschnuppen):
jedoch hat der Eigentümer die Sanierung auszuführen, siehe Urteil.

Das steht nicht mal ansatzweise im von Dir benannten Urteil. Ganz im Gegenteil sogar ...



Zitat (von Sternschnuppen):
Er hat fahrlässig und wissend die Reparatur der undichten Stelle nicht durchgeführt.

Wozu er weder verpflichtet noch berechtigt ist.



Zitat (von Sternschnuppen):
Der Schaden ist bekannt

Und was genau wurde seitens der WEG diesbezüglich beschlossen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sternschnuppen
Status:
Beginner
(94 Beiträge, 25x hilfreich)

Das Urteil in Zusammenhang mit der Pflicht des Eigentümers und unserer Teilungserklärung ist bereits rechtlich geprüft. Ob einem das gefällt oder nicht, der Eigentümer der Dachterrasse ist dazu verpflichtet.
Danke für die bisherigen Antworten, ich hatte gehofft hier jemanden zu finden, der damit bereits Erfahrung hat.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120103 Beiträge, 39830x hilfreich)

Zitat (von Sternschnuppen):
ich hatte gehofft hier jemanden zu finden, der damit bereits Erfahrung hat.

Habe ich.

Ich habe sogar das Urteil gelesen und verstanden.



Zitat (von Sternschnuppen):
Das Urteil in Zusammenhang mit der Pflicht des Eigentümers und unserer Teilungserklärung ist bereits rechtlich geprüft.

Wenn da das Ergebnis war das der Eigentümer auf Basis dieses Urteils hätte tätig werden müssen, sollte man das eventuell von jemanden prüfen lassen der Ahnung von der Materie hat...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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