Hallo,
in einer WEG ist durch ein verstopftes Abwasserrohr (was der Wohnungsgemeinschaft angehört) Wasser in ein Keller eines Eigentümers eingetreten (Wasser trat in Lichtschacht ein und stieg so hoch, dass das Wasser in das Fenster lief).
Die Versicherung teilte mir mit, dass es hierfür keine Versicherung gibt und wir als WEG auch nicht haften.
Der Eigentümer hat den Hausverwalter nun angeschrieben und darauf gepocht, dass die WEG den Schaden begleicht evtl. auch rechtliche Schritte einleitet.
Wer hat nun recht?
Vielen Dank
Wasserschaden durch verstopftes Abwasserrohr
Haben dir die bisherigen Antworten (https://www.123recht.net/kein-Versicherungsfall-wer-zahlt-__f531936.html) nicht gefallen?
Meinst du wenn du nur lange genug fragst schreibt jemand was du lesen willst?
Zitat :
Der Eigentümer hat den Hausverwalter nun angeschrieben und darauf gepocht, dass die WEG den Schaden begleicht evtl. auch rechtliche Schritte einleitet.
Wer hat nun recht?
Warte doch bis das Gericht entscheidet, dann bekommst du deine Antwort. Und dann kannst du uns ja sagen ob wir uns geirrt haben.
-- Editiert von Tobias F am 04.02.2018 22:06
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Die WEG hat doch sicherlich eine Haftpflichtversicherung. Dieser muss der Verwalter die gegen die WEG geltend gemachten Ansprüche anzeigen. Wenn die Gemeinschaft haftbar ist, wird die Haftpflichtversicherung den Schaden begleichen. Ist die WEG nicht in der Haftung, wird die Haftpflichtversicherung auch das Heer der gegnerischen Anwälte abwehren. Ganz ohne Kostenrisiko für die WEG.Zitat :Der Eigentümer hat den Hausverwalter nun angeschrieben und darauf gepocht, ...
VG
Roland
Zitat :Die WEG hat doch sicherlich eine Haftpflichtversicherung.
Das wäre wohl die erste WEG die so etwas hat.
Zitat :Dieser muss der Verwalter die gegen die WEG geltend gemachten Ansprüche anzeigen.
Welche geltend gemachten Ansprüche denn? Weil Eigentümer x sagt wenn ihr nicht zahlt geh ich zum Anwalt?
Zitat :Wenn die Gemeinschaft haftbar ist
Wenn die WEG ein Verschulden trifft, und nur dann, muss die WEG diese Kosten übernehmen. Alles andere ist ....... ;-)
-- Editiert von Tobias F am 04.02.2018 23:58
Zitat :Die WEG hat doch sicherlich eine Haftpflichtversicherung.
Gebäudehaftpflicht, aber die kommt auch bestimmt nicht auf.
Wenn man keinen Verursacher ausmachen kann, dann wird auch kein dritter bezahlen, Die WEG auch nicht.
ich habe hier einen Beitrag gefunden, der doch dazu passt oder?
https://www.promeda.de/blog/gemeinschaftseigentum-verursacht-schaden-am-sondereigentum/
Das Thema von Robert S würde mich aber auch interessieren. Im Falle, dass der Eigentümer zum Anwalt geht, wer übernimmt dann die Anwaltskosten für die WEG? Es gibt ja so keinen Rechtsschutz für eine WEG...
Und da habe ich auch gehört, dass die Haftpflicht eintritt...
Danke
Hm... ich kenne keine WEG ohne HV bzw. Gebäude-HV. Ich würde auch einer WEG ohne nicht beitreten wollen.Zitat :Zitat :Die WEG hat doch sicherlich eine Haftpflichtversicherung.
Das wäre wohl die erste WEG die so etwas hat.
Aus diesem Grunde hatte für das Wenn Fettschrift gewählt.Zitat :Wenn die WEG ein Verschulden trifft, und nur dann, muss die WEG diese Kosten übernehmen.
VG
Roland
Das wird so sein, muss aber der Verwalter nicht entscheiden. Der muss, um seine Obliegenheiten nicht zu verletzen, der Versicherung lediglich melden, dass ein Schaden entstanden ist und ein Miteigentümer die Gemeinschaft haftbar machen will.Zitat :Gebäudehaftpflicht, aber die kommt auch bestimmt nicht auf.
Die HV wird dem Geschädigten seinen Schaden ersetzen, oder den Anspruch abwehren. Hierzu, wird die Versicherung auch rechtliches Vorgehen des Anspruchstellers abwehren.
Hat die WEG keine HV, oder derartige Anspruchsbegehren nicht versichert, muss sie (der Verwalter) dem Anspruchsteller das selbst erklären - nötigenfalls auch in einer strittigen Auseinandersetzung. Das Risiko liegt dann bei der WEG oder dem Verwalter und natürlich sowieso beim Anspruchsteller.
VG
Roland
Zitat :Hm... ich kenne keine WEG ohne HV bzw. Gebäude-HV. Ich würde auch einer WEG ohne nicht beitreten wollen
Hm, dann lass dir mal von jemandem den Unterschied zwischen einer Haftpflichtversicherung und einer Gebäudehaftpflichtversicherung erklären.
Ach, und wenn du dann dabei bist, lass dir auch mal erklären das eine Gebäudehaftpflichtversicherung keine Anwaltskosten (wie von dir behauptet) übernimmt.
Im übrigen tritt man einer WEG nicht bei, oder aus wie in einem Verein.
Zitat :
Aus diesem Grunde hatte für das Wenn Fettschrift gewählt.Zitat :Wenn die WEG ein Verschulden trifft, und nur dann, muss die WEG diese Kosten übernehmen.
Sorry, aber liest du was du schreibst?
" Wenn die Gemeinschaft haftbar ist, wird die Haftpflichtversicherung den Schaden begleichen."
Wenn die WEG ein Verschulden trifft muss die WEG fies zahlen, dann, und nur dann.
Die Gebäudehaftplicht interessiert das aber so was von wenig ......
Zitat :Das wird so sein, muss aber der Verwalter nicht entscheiden.
Totaler Unfug, man sollte sich über den Sinn einer Gebäudehaftpflicht erst mal im klaren sein.
Schäden an fremden Eigentum sind gedeckt, nicht am eigenen Eigentum!
Zitat :Hat die WEG keine HV, oder derartige Anspruchsbegehren nicht versichert, muss sie (der Verwalter) dem Anspruchsteller das selbst erklären - nötigenfalls auch in einer strittigen Auseinandersetzung. Das Risiko liegt dann bei der WEG oder dem Verwalter und natürlich sowieso beim Anspruchsteller.
Echt wie kommt man auf solchen Unfug.
Es muss doch erst mal klar sein, wer für den Schaden verantwortlich ist, im anderen Tread steht was von Feuerwehr, oder wenn kein Schuldiger fest zu stellen ist, hat man den Schaden selbst zu tragen. So was nennt man Lebensrisiko.
Erst bedanken und dann die Frage nochmal stellen - tststs
Die einzige Haftpflicht, die die WEG hat, ist die haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht. De kommt von vornherhein nur für Schadensersatzansprüche Dritter aus, nicht aber für Miteigentümer. Da muss der Verwalter gar keinen Anspruch anzeigen, weil dem Verwalter klar ist, dass die HP nicht leisten muss. Da machen auch die Anwälte der HP nichts.Zitat :Die WEG hat doch sicherlich eine Haftpflichtversicherung. Dieser muss der Verwalter die gegen die WEG geltend gemachten Ansprüche anzeigen.
Und, irgendwelche neuen Erkenntnisse? Ich konnte nichts darin lesen, was hier nicht auch schon zutreffend geschrieben wurde.Zitat:ich habe hier einen Beitrag gefunden, der doch dazu passt oder?
https://www.promeda.de/blog/gemeinschaftseigentum-verursacht-schaden-am-sondereigentum/
Es bleibt weiterhin (nach bisheriger Schilderung des Sachverhaltes) Fakt:
- es ist kein versicherter Schadensfall
- es ist kein schuldhaftes Verhalten geschildert worden, welches eine Haftung begründen könnte
- ganz zu schweigen davon, dass ein möglicher Schuldiger bekannt ist und diesem ein schuldhaftes Verhalten nachgewiesen werden könnte (das mit der Feuerwehr ist bislang eine bloße Vermutung und selbst wenn ein kausaler Zusammenhang bestehen würde, tät es am schuldhaften Handeln mangeln)
Und wenn Du noch ein drittes mal fragen wirst: der betroffene Eigentümer bleibt leider auf seinen Kosten sitzen.
Guter Tipp. "Man" kann sich ja einmal kundig machen was, die Unterschiede zwischen einer Gebäude-HV, einer Haus- und Grundbesitzer-HV und der Haftpflichtversicherung (HV) sind. Alle Bezeichnungen finden sich (wahrscheinlich willkürlich und versehentlich) auch in diversen Mischformen in den Abrechnungen von WEGs.Zitat :... man sollte sich über den Sinn einer Gebäudehaftpflicht erst mal im klaren sein.
Wie R.M. in seinem dankenswert konstuktiven Post geschrieben hat, ist es wahrscheinlich dass eine WEG eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung hat. Ob und wie weit dann Ergänzungen enthalten sind kann nur durch das Studium der Verträge in Erfahrung gebracht werden.
Auch das ist klar, wobei in WEGs hier Überschneidungen denkbar sind.Zitat :Schäden an fremden Eigentum sind gedeckt, nicht am eigenen Eigentum!
Wir sind in diesem Thread und kommen hoffentlich ohne die Feuerwehr klar.Zitat :[...] im anderen Tread steht was von Feuerwehr, oder wenn kein Schuldiger fest zu stellen ist, hat man den Schaden selbst zu tragen. So was nennt man Lebensrisiko.
Dem Ausgangsbeitrag des TE kann ich auch nicht entnehmen was der Geschädigte eigentlich ersetzt habe möchte. Und grundsätzlich stimme ich Dir zu, dass die Gemeinschaft nicht für alles haftbar gemacht werden kann. Vielleicht wäre in dem Fall eine Hausratversicherung willens den Schaden zu ersetzen...? Aber was Genaues weiß man halt nicht.
VG
Roland
-- Editiert von Roland-S am 05.02.2018 20:14
Ich meine geschrieben zu haben, dass eine Haftpflichtversicherung Ansprüche auch abwehrt.Zitat :Ach, und wenn du dann dabei bist, lass dir auch mal erklären das eine Gebäudehaftpflichtversicherung keine Anwaltskosten (wie von dir behauptet) übernimmt.
A8 - Treffer und versenkt! Aber es geht Dir schon noch um die Sache?Zitat :Im übrigen tritt man einer WEG nicht bei, oder aus wie in einem Verein.
Schlimmer, ich schreibe was und Du liest es. Das erregt, weil es vielleicht nicht richtig ist - oder Du es anders verstehst, oder nicht verstehen willst, Deinen Unmut.Zitat :Sorry, aber liest du was du schreibst?
Meinen Unmut, besser meine Ungläubigkeit erregte die Aussage, dass eine WEG grundsätzlich keine Haftpflichtversicherung habe oder haben könne. Aber ich werde das klären und bin grundsätzlich auch lernfähig. In Härtefällen halte ich es mit Arno Schmidt, der da schrieb: "Die Welt ist groß genug, dass wir alle darin Unrecht haben können".
VG
Roland
Hab' Dank für Deinen korrigierenden sachlichen Beitrag. Den Rest meiner "kühnen" Behauptungen werde ich recherchieren und zwecks Thread-Hygiene erst mal hier nicht weiter "verteidigen".Zitat :Die einzige Haftpflicht, die die WEG hat, ist die haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht. De kommt von vornherhein nur für Schadensersatzansprüche Dritter aus, nicht aber für Miteigentümer. Da muss der Verwalter gar keinen Anspruch anzeigen, weil dem Verwalter klar ist, dass die HP nicht leisten muss. Da machen auch die Anwälte der HP nichts.
VG
Roland
Zitat:Ich meine geschrieben zu haben, dass eine Haftpflichtversicherung Ansprüche auch abwehrt.
Das ist im Prinzip richtig, gilt aber nur im Rahmen des Versicherungsumfanges. Da Ansprüche eines Eigentümers gegen die WEG nicht zum Versicherungsumfang gehören, wehrt sie solche Ansprüche auch nicht ab.
Zitat:Meinen Unmut, besser meine Ungläubigkeit erregte die Aussage, dass eine WEG grundsätzlich keine Haftpflichtversicherung habe oder haben könne.
Fast jede WEG hat eine Grundstückshaftpflicht, die hier jedoch nicht eintritt. Eine Haftpflichtversicherung, die Ansprüche eines einzelnen Eigentümers gegen die WEG abdeckt ist mir nicht bekannt. So eine Versicherung kann man daher nicht abschließen.
Tatsächlich gibt es jedoch Gebäudeversicherungen, die derartige Schäden abdecken, wenn man entsprechende Zusatzpakete abschließt. Da die meisten Gebäudeteile aber sowieso Gemeinschaftseigentum sind, ist die Schadenbeseitigung an solchen Gebäudeteilen Sache der WEG und nicht Sache des betroffenen Eigentümers..
Sollte es dagegen um Schäden am Hausrat gehen, dann wäre die Hausratversicherung des Eigentümers dafür zuständig, sofern denn das entsprechende Zusatzpaket mit abgeschlossen wurde.
Das Problem ist halt, dass Tapeten, Verkleidungen, Isolierungen, was halt innen an die Wand aufgebracht ist, nicht zum Hausrat gehört. Und die Gebäudeversicherung trägt es nur, wenn es durch ein versichert es Ereignis ausgelöst wurde.
Wir hatten bisher 2 solcher Fälle.
Fall1: Feuchtigkeit in der Wohnung durch nach Sturm verschobene Dachpfannen. Die Gebäudeversicherung zahlt auch die Vertäfelung in der Wohnung.
Fall2: Feuchtigkeit in der Wohnung, weil am Dach ein Riss in einer Naht entstanden ist. Kein versicherter Schaden, kein Einspringen der Gebäudeversicherung. Keine Schuld der WEG, die zahlt also auch nicht den in der Wohnung entstandenen Schaden (Tapete).
Zitat :Wasser durch den Lichtschacht eingetreten (verstopftes Abwasserrohr) ...
Laut der Gebäudeversicherung ist es kein Elementarschaden und somit nicht versichert.
Laut Schilderung ist dies auch kein Elementarschaden, sondern allenfalls ein Leitungswasserschaden. Ist der bei Euch versichert? Das kann manchmal mit der Gebäudebrand- und Elementarschadensversicherung verbunden sein, aber auch ein separater Vertrag. Und Vorsicht! In manchen Versicherungen sind Abwasserleitungen außerhalb des Gebäudes und/oder Regenwasserleitungen nicht mit versichert.
Sollte es tatsächlich nicht versichert sein, dann ist das das sogenannte nicht versicherte Restrisiko des Lebens. Leider Pech für den betroffenen Eigentümer. Solange die WEG den Schaden nicht schuldhaft oder grob fahrlässig (z.B. durch Untätigkeit) verursacht hat, haftet sie auch nicht für die Folgeschäden.
Gebäudeversicherung kann eine ungenaue Bezeichnung für vieles sein:
- Gebäudebrandversicherung (Feuer) - obiger Fall nicht versichert
- Elementarschadensversicherung (Sturm, Hagel) - obiger Fall nicht versichert
- erweiterte Deckung Elementarschäden (Erdbeben, Erdfall, Hochwasser, Überschwemmung/Starkregen, Anprall Luftfahrzeuge u.v.m. je nach Vereinbarung - obiger Fall nicht versichert
- Leitungswasserschadensversicherung - - obiger Fall vielleicht versichert - das hängt davon ab, ob:
1. Abwasserleitungen außerhalb des Gebäudes auf dem Grundstück als mitversicherte Sachen vereinbart wurden (meist gelten nur Leitungen innerhalb des Gebäudes als versichert) und
2. Verstopfung als Schadensursache mitversichert wurde (häufig wird nur Rohrbruch versichert)
Viele Teilungserklärungen schreiben vor, welche Versicherungen abzuschließen sind, zumeist F-LW-HP (Feuer, Leitungswasser und Haftpflicht). Vorgenannte Versicherungen können (teilweise) als Vertrag zusammengefasst sein, sogenannte verbundenen Gebäudeversicherungen. Typischerweise ist F-S-H (Feuer-Sturm-Hagel) als Mindestversicherung vereinbart. LW kann mitversichert sein oder als separater Vertrag. Der versicherte Umfang bei LW schwankt zwischen den einzelnen Versicherungen und Verträgen sehr stark! HP ist zumeist separat versichert. Alles andere kann, muss aber nicht vereinbart sein.
HP (Haftpflichtversicherung) meint hier nur die Haus- und Grundstückseigentümer-Haftpflichtvers. Diese reguliert ausschließlich Schäden, die vom Gebäude/Grundstück ausgehen (Stolperkanten, herabfallende lose Steine und Dachziegel, eisglatte Gehwege, umgestürzte Bäume etc.) gegenüber Dritten, also Personen, die NICHT Eigentümer des versicherten Objektes sind (Nachbar, Postbote, Besucher, Passanten)
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
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