Hallo,
ich habe eine Mietwohnung, in der der Keller naße Wände hat und sich sogar Pfützen auf dem Boden bilden.
Hab dies der Hausverwaltung gemeldet. Die teilten mir mit, das Sie von aussen den Wasserschaden beheben. Jedoch mein Keller geht sie nichts an. Wir haben eine Gebäudeversicherung mit Wasserschaden. Wie kann ich da vorgehen? Weiß da jemand Bescheid?
Besten Dank für die Antwort.
mfg
Wasserschaden im Keller - Hausverwaltung will das nicht der Versicherung melden
25. Februar 2021
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Frage vom 25. Februar 2021 | 11:45
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wasserschaden im Keller - Hausverwaltung will das nicht der Versicherung melden
#1
Antwort vom 25. Februar 2021 | 12:15
Von
Status: Unbeschreiblich (50038 Beiträge, 17530x hilfreich)
Zitat:Wir haben eine Gebäudeversicherung mit Wasserschaden.
Woher stammt denn das Wasser?
#2
Antwort vom 25. Februar 2021 | 12:31
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 94x hilfreich)
Zitat :Wir haben eine Gebäudeversicherung mit Wasserschaden. Wie kann ich da vorgehen? Weiß da jemand Bescheid?
Was interessiert es Dich, ob der Vermieter seine Gebäudeversicherung involviert oder nicht?
Du hast einen Anspruch auf Schadenbeseitigung gegen den Vermieter / Hauseigentümer für Schäden in Deinem Keller. Ob er seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selber zahlt kann Dir doch völlig egal sein.
Ein Mieter hat keine Gebäudeversicherung, er hat u.U. eine eigene Hausratversicherung, die auch Leitungswasserschäden abdeckt. Diese könnte der Mieter versuchen in Anspruch zu nehmen wenn es um Leitungswasser geht, die Beschreibung deutet allerdings nicht auf Leitungswasser hin.
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#3
Antwort vom 25. Februar 2021 | 14:09
Von
Status: Unbeschreiblich (50038 Beiträge, 17530x hilfreich)
Zitat :Was interessiert es Dich, ob der Vermieter seine Gebäudeversicherung involviert oder nicht?
Er ist der Vermieter, darum wurde die Frage auch im WEG-Recht und nicht im Mietrecht gestellt.
#4
Antwort vom 25. Februar 2021 | 14:32
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 94x hilfreich)
Zitat :Er ist der Vermieter, darum wurde die Frage auch im WEG-Recht und nicht im Mietrecht gestellt.
ok
Dann hat er einen Anspruch gegen die WEG. Die Gebäudeversicherung gilt für das gesamte Gebäude einschl. der Sondereigentume.
Ob die WEG (vertreten durch die Verwaltung) die Gebäudeversicherung in Anspruch nimmt ist im Rahmen der "ordentlichen Geschäftsführung" zu entscheiden, es mag Gründe geben das nicht zu tun.
Der einzelne Miteigentümer hält sich für die Schadenbeseitigung an die WEG. Wenn er das Nichtinanspruchnehmen der Gebäudeversicherung für falsch hält, muss er das in der ETV zum Thema machen.
#5
Antwort vom 25. Februar 2021 | 16:10
Von
Status: Beginner (91 Beiträge, 15x hilfreich)
Zitat :Dann hat er einen Anspruch gegen die WEG.
Das erkennst Du woraus?
Einen Anspruch gegen die WEG hätte er nur, wenn:
- die WEG den Schaden verursacht hätte
- die Schadensursache durch eine Versicherung gedeckt wäre
Zitat :Die Gebäudeversicherung gilt für das gesamte Gebäude einschl. der Sondereigentume.
Das Gegenteil hat niemand behauptet. Ob es sich jedoch um einen Versicherungschaden handelt ist bisher noch unklar. Vielmehr deutet der Erstbeitrag, bzw. die Frage, darauf hin, dass es sich um einen Wassereintritt von aussen handelt.
Zitat :Ob die WEG (vertreten durch die Verwaltung) die Gebäudeversicherung in Anspruch nimmt ist im Rahmen der "ordentlichen Geschäftsführung" zu entscheiden, es mag Gründe geben das nicht zu tun.
Genau, z.B. eine nichtversicherte Schadensursache.
#6
Antwort vom 25. Februar 2021 | 16:44
Von
Status: Schüler (324 Beiträge, 94x hilfreich)
Zitat :Das erkennst Du woraus?
Einen Anspruch gegen die WEG hätte er nur, wenn:
- die WEG den Schaden verursacht hätte
- die Schadensursache durch eine Versicherung gedeckt wäre
Ein Gebäudeschaden, hier Wassereintritt von aussen, ist immer insgesamt durch die WEG zu tragen auch in seinen Auswirkungen auf das Sondereigentum.
Ob dann eine Versicherung den Schaden trägt, ist nur im Verhältnis WEG/Versicherung relevant, nicht im Verhältnis WEG/Einzeleigentümer.
#7
Antwort vom 25. Februar 2021 | 17:18
Von
Status: Student (2145 Beiträge, 1394x hilfreich)
https://kuhlen-berlin.de/glossar/sch%C3%A4den-am-sondereigentum#:~:text=Viele%20Eigent%C3%BCmer%20gehen%20irrig%20davon,%22%2C%20also%20aus%20dem%20Gemeinschaftseigentum.
#8
Antwort vom 25. Februar 2021 | 19:03
Von
Status: Beginner (91 Beiträge, 15x hilfreich)
Zitat :ist immer insgesamt durch die WEG zu tragen auch in seinen Auswirkungen auf das Sondereigentum.
Eben nicht. Den Schaden am Sondereigentum muss die WEG nur tragen wenn sie den Schaden verschuldet hat.
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