Wasserschaden im Sondereigentum

26. Oktober 2019 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Wasserschaden im Sondereigentum

Wasserschaden durch Rohrbruch einer im Sondereigentum stehenden Wasserleitung.
Ist dieser Schaden zwingend durch eine Versicherung der WEG abgedeckt?
Kann die WEG die Sanierung einer im Sondereigentum stehende Wasserleitung verlangen, bzw. durchführen, damit nicht andere Wohnungen ggf. beeinträchtigt werden.


-- Editiert von investmentclub am 26.10.2019 20:20

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Gruß Investmentclub

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Wasserschaden durch Rohrbruch einer im Sondereigentum stehenden Wasserleitung.
Ist dieser Schaden zwingend durch eine Versicherung der WEG abgedeckt?
Nein


Zitat (von investmentclub):
Kann die WEG die Sanierung einer im Sondereigentum stehende Wasserleitung verlangen, bzw. durchführen, damit nicht andere Wohnungen ggf. beeinträchtigt werden.
Ja


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#2
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Ist dieser Schaden zwingend durch eine Versicherung der WEG abgedeckt?

Zwingend - keine Ahnung. Eine WEG hat i.d.R. jedoch eine Gebäudeversicherung in der i.d.R. ebenfalls ein solcher Schaden versichert ist. Bisher hat noch keine Versicherung gefragt wem das defekte Rohr gehört (was wohl such unerheblich wäre).


Zitat (von investmentclub):
Kann die WEG die Sanierung einer im Sondereigentum stehende Wasserleitung verlangen, bzw. durchführen, damit nicht andere Wohnungen ggf. beeinträchtigt werden.

Selbstverständlich kann sie das verlangen, dass Durchführen scheitert wohl jedoch daran das man ohne Zustimmung des Eigentümers nicht in das Sondereigentum gelangt.
Alternativ kann die WEG bei Weigerung die Leitung auch abklemmen.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Ist dieser Schaden zwingend durch eine Versicherung der WEG abgedeckt?

Nein.

Wenn es dafür keine Versicherung gibt, ist das Pech.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von investmentclub):
Ist dieser Schaden zwingend durch eine Versicherung der WEG abgedeckt?

Nein.

Wenn es dafür keine Versicherung gibt, ist das Pech.
Da der TE nur von "dieser Schaden" schrieb, ist es eh schwierig. Mit höchster Wahrscheinlichkeit hat die WEG eine Gebäudeversicherung. Die zahlt den Schaden am Gemeinschaftseigentum. Die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft (gibt es eine ohne?) zahlt die eventurellen Schäden anderer Miteigentümer. Den eigenen Wasserschaden bezahlt keine dieser Versicherungen. Das würde die Hausrat, so fern vorhanden, übernehmen.

Dass die WEG die Reparatur dieser Leitung verlangen kann, versteht sich IMO von selbst. Im Notfall und wenn keine andere Abhilfe ohne Beeinträchtigung der Versorgung anderer geschaffen kann, sogar z.z. (ziemlich zügig).

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Mit höchster Wahrscheinlichkeit hat die WEG eine Gebäudeversicherung. Die zahlt den Schaden am Gemeinschaftseigentum.

Zum einen ist mit Sicherheit davon auszugehen, dass die WEG eine Gebäudeversicherung hat, zum anderen trägt diese im Schadenfall sämtliche Kosten der Schadensbeseitigung, unabhängig ob es Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist.

Zitat (von Roland-S):
Die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft (gibt es eine ohne?) zahlt die eventurellen Schäden anderer Miteigentümer.

Seit wann denn das?

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#6
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Ich muss hier vor allem Tobias beipflichten:

Eine Leitungswasserschadensversicherung ist (zumindest gesetzlich) nicht zwingend vorgeschrieben. Ich kenne bislang aber keine Teilungserklärung, wo der Abschluss einer Feuer-, Elementar- und Leitungswasserschadensversicherung (getrennt oder als verbundene Gebäudeversicherung) nicht vereinbart (und damit dann doch zwingend) wäre.

In der Regel (und bislang alle mit bekannten o.g. Versicherungen ausgenommen Glasbruch) versichern die Versicherungen das Gebäude (!) ohne Unterscheidung nach Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Ein LW-Schaden im Sondereigentum wird daher (an das war bei meinen Objekten bislang immer so) von der Versicherung geregelt.

Zitat (von Roland-S):
Mit höchster Wahrscheinlichkeit hat die WEG eine Gebäudeversicherung. Die zahlt den Schaden am Gemeinschaftseigentum.
Das wäre dann falsch, da meines Wissens die Versicherungen keine Unterscheidung zwischen GE und SE treffen.

Zitat (von Roland-S):
Die Haftpflichtversicherung der Gemeinschaft (gibt es eine ohne?) zahlt die eventurellen Schäden anderer Miteigentümer.
Das ist definitiv falsch! Die Haftpflichtversicherung (genauer die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung) reguliert Schadensfälle, die vom Gebäude oder Grundstück ausgehen und einen Schaden bei Dritten verursacht haben. Miteigentümer sind keine Dritte, da diese ja selbst Eigentümer sind!

Zitat (von Roland-S):
Den eigenen Wasserschaden bezahlt keine dieser Versicherungen. Das würde die Hausrat, so fern vorhanden, übernehmen.
Das muss man genauer differenzieren:
Schäden am Gebäude (auch innerhalb des eigenen Sondereigentums), wie z.B. durchfeuchtetes Mauerwerk, durchweichte Trockenbauwände, Fußböden einschließlich Wand- und Deckenfarbe, Tapete, Verkleidung etc., je nach Vertragsbedingungen auch weitere fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen (Einbauküche, fest verklebter Bodenbelag) werden von der LW-Versicherung reguliert.
Bewegliche Einrichtungsgegenstände wie Möbel, lose Teppiche etc. sind Sache einer eventuell vorhandenen Hausratversicherung, i.d.R. auch erst mal bei den ebenfalls geschädigten Miteigentümern deren Hausratversicherung.

Signatur:

lg.
R.M.

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

@R.M.
Hab' Dank für Deine ausführliche und sachliche Richtigstellung. Ich kenne das zwar von einem ganz konkreten, vergleichbaren Fall etwas anders, was aber daran liegen kann, dass alle Versicherungen bei der gleichen Gesellschaft liegen. Sicher ist die von Dir dargelegte Vorgehensweise die im Normalfall richtige.

Zitat (von R.M.):
Ich kenne bislang aber keine Teilungserklärung, wo der Abschluss einer Feuer-, Elementar- und Leitungswasserschadensversicherung (getrennt oder als verbundene Gebäudeversicherung) nicht vereinbart (und damit dann doch zwingend) wäre
Das möchte ich bestätigen. Mit einem Hinweis. Diese Versicherungen haben, je nach Alter der TE und der Verträge, unterschiedliche Namen und auch abweichende Umfänge. Ich kenne sie oft unter der Bezeichnung Gebäudeversicherung. In dieser ist leider (noch) nicht zwangläufig auch das Risiko gegen Elementarschäden eingeschlossen. Da dies aber leider eine immer größere Bedeutung erlangt, halte ich eine Überprüfung und ggfs. Nachfrage beim Versicherer für sinnvoll.

VG
Roland

Signatur:

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