Gegeben eine Hausgemeinschaft mit 3 Eigentümern, Garten mit Nutzungsrecht für alle Parteien.
Frage: Dürfen auch Freunde / Bekannte der jeweiligen Parteien (= Eigentümer, die die Immobilie bewohnen), in Abwesenheit der jeweiligen Eigentümer den Garten (ohne andere zu stören) nutzen, auch wenn sie selbst nicht im Haus wohnen?
Gesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt, aber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist?
Wer darf den Garten der WEG alles nutzen?
9. Juni 2021
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Frage vom 9. Juni 2021 | 00:38
Von
Status: Frischling (7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer darf den Garten der WEG alles nutzen?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 9. Juni 2021 | 00:52
Von
Status: Unbeschreiblich (119970 Beiträge, 39810x hilfreich)
ZitatGesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt, :
Kommt ganz darauf an, wie sich die Nutzung konkret ausgestaltet. Wenn dies nur die Nutzung umfasst die auch dem Eigentümer zusteht, geht das.
Zitataber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist? :
Das ist dann möglicherwiese erst mal einfach "Pech".
#2
Antwort vom 9. Juni 2021 | 16:06
Von
Status: Unbeschreiblich (47585 Beiträge, 16824x hilfreich)
ZitatDürfen auch Freunde / Bekannte der jeweiligen Parteien (= Eigentümer, die die Immobilie bewohnen), in Abwesenheit der jeweiligen Eigentümer den Garten (ohne andere zu stören) nutzen, auch wenn sie selbst nicht im Haus wohnen? :
Nein, jedenfalls nicht gegen den Willen der anderen Eigentümer.
ZitatGesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt, aber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist? :
Die anwesenden Eigentümer können das Hausrecht ausüben.
Wenn sich aus der Ausübung des Hausrechtes sich widersprechende Entscheidungen ergeben, dann ist über den Vorrang im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden. Da die Dritten in so einem Falle kein berechtigtes Interesse an der Nutzung haben, fällt diese Abwägung zu Lasten der Dritten aus.
Das gilt z.B. auch dann, wenn es sich um Bekannte eines abwesenden Eigentümers handelt und die beiden anwesenden Eigentümer sich nicht über die Ausübung des Hausrechtes sind. Dann erhält derjenige Vorrang, der die Dritten aus dem Garten verweist.
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#3
Antwort vom 9. Juni 2021 | 17:51
Von
Status: Praktikant (922 Beiträge, 224x hilfreich)
@hh
Wenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben. Der Freund muss ja das Allgemeineigentum (Treppenhaus) benutzen um in die Wohnung zu gelangen.
#4
Antwort vom 9. Juni 2021 | 19:25
Von
Status: Schüler (308 Beiträge, 85x hilfreich)
ZitatWenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben :
Jeder Eigentümer kann sein Sondereigentum (die Wohnung) nutzen wie er will, er kann es auch Dritten überlassen. Die notwendige Nutzung des Gemeinschaftseigentums um dort hinzukommen, kann durch die anderen Miteigentümer nicht untersagt werden.
ZitatGarten mit Nutzungsrecht für alle Parteien :
Hier geht es wohl um die gemeinsame Nutzung von Gemeinschaftseigentum. Hier kann die WEG mit Mehrheit eine Nutzungsregelung beschließen, diese könnte auch enthalten, dass "Dritten" die Nutzung nicht gestattet ist oder sie der Zustimmung der anderen Eigentümer im Einzelfall bedürfen.
Solange es keine Nutzungsregelung gibt kann jeder Eigentümer sein Recht auch Dritten überlassen. Das muss aber "rücksichtsvoll" ausgeübt werden. Den örtlichen Motorradklub einzuladen dürfte zu weit gehen. Ein ruhiges Paar mit Kind zum Sonnenbaden dürfte zulässig sein.
-- Editiert von Tuta am 09.06.2021 19:26
#5
Antwort vom 9. Juni 2021 | 23:37
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
ZitatSolange es keine Nutzungsregelung gibt kann jeder Eigentümer sein Recht auch Dritten überlassen. Das muss aber "rücksichtsvoll" ausgeübt werden. Den örtlichen Motorradklub einzuladen dürfte zu weit gehen. Ein ruhiges Paar mit Kind zum Sonnenbaden dürfte zulässig sein. :
Das wird so nicht gehen...
Aus der Vorschrift:
"§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
...
2. ... Einwirkungen auf ... das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, ..., aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst."
wird kein Wohnungseigentümer dulden müssen, dass Dritte das Gemeinschaftseigentum nutzen. Allein die Tatsache, dass er selbst von der Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeschlossen ist ein Nachteil, der bei einem geordneten Zusammenleben keineswegs unvermeidlich ist. Das gilt gleichermaßen für den Motorradclub und das ruhige Paar mit Kind.
Ein Wohnungseigentümer darf selbstverständlich Gäste zu einer Gartenparty einladen, nicht aber bei eigener Abwesenheit die Gäste die Party eigenverantwortlich gestalten lassen.
-- Editiert von RMHV am 09.06.2021 23:39
#6
Antwort vom 10. Juni 2021 | 09:39
Von
Status: Schlichter (7198 Beiträge, 1513x hilfreich)
ZitatWenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben. Der Freund muss ja das Allgemeineigentum (Treppenhaus) benutzen um in die Wohnung zu gelangen. :
Ich denke, es kommt eben auf die konkrete Nutzung an. Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass die Freunde der Eigentümer dort zb. Grillen oder sich in die Sonne legen.
#7
Antwort vom 10. Juni 2021 | 16:20
Von
Status: Unbeschreiblich (47585 Beiträge, 16824x hilfreich)
ZitatIch denke, es kommt eben auf die konkrete Nutzung an. :
An welche Art von Nutzung denkst Du denn dabei, wenn Du selbst bereits das in die Sonne legen ausschließt?
#8
Antwort vom 11. Juni 2021 | 00:19
Von
Status: Unbeschreiblich (119970 Beiträge, 39810x hilfreich)
Zitatwird kein Wohnungseigentümer dulden müssen, dass Dritte das Gemeinschaftseigentum nutzen. :
Aber sicher doch.
Man denke nur an den "Waschkeller" oder den Fahrradkeller oder die Tiefgarage ...
#9
Antwort vom 12. Juni 2021 | 20:30
Von
Status: Unbeschreiblich (47585 Beiträge, 16824x hilfreich)
ZitatAber sicher doch. :
Aber mit Sicherheit nicht.
Auch die Tiefgarage, der Waschkeller oder der Fahrradkeller dürfen nicht von Freunden und Bekannten eines Eigentümers genutzt werden.
An einen Wohnungsmieter oder Mitbewohner kann der Eigentümer dagegen das Nutzungsrecht übertragen.
#10
Antwort vom 17. Juni 2021 | 09:01
Von
Status: Frischling (49 Beiträge, 18x hilfreich)
ich fürchte auch, dass soetwas konkret im Mietvertrag festgehalten werden muss. Wenn es da nicht drin steht, würde ich mir das schriftliche Einverständnis der anderen holen.
#11
Antwort vom 17. Juni 2021 | 09:16
Von
Status: Beginner (91 Beiträge, 15x hilfreich)
Zitatich fürchte auch, dass soetwas konkret im Mietvertrag festgehalten werden muss. :
Frage gelesen?
#12
Antwort vom 17. Juni 2021 | 14:10
Von
Status: Schüler (208 Beiträge, 132x hilfreich)
ZitatEin Wohnungseigentümer darf selbstverständlich Gäste zu einer Gartenparty einladen, nicht aber bei eigener Abwesenheit die Gäste die Party eigenverantwortlich gestalten lassen. :
Genau !
Gast bedeutet Anwesenheit vom Gastgeber. Ist der Gastgeber nicht anwesend z,b. über längere Zeit , Tag und Wochen, sieht dies nach Untervermietung/Ferienwohnung aus. In Berlin ist dies stellenweise üblich. Plötzlich sonnen sich neue Gäste.
Ferienwohnungen müssen genehmigt werden...........was man aber gerne vergisst.
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