Wer darf den Garten der WEG alles nutzen?

9. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Zirkusboxer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Wer darf den Garten der WEG alles nutzen?

Gegeben eine Hausgemeinschaft mit 3 Eigentümern, Garten mit Nutzungsrecht für alle Parteien.
Frage: Dürfen auch Freunde / Bekannte der jeweiligen Parteien (= Eigentümer, die die Immobilie bewohnen), in Abwesenheit der jeweiligen Eigentümer den Garten (ohne andere zu stören) nutzen, auch wenn sie selbst nicht im Haus wohnen?
Gesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt, aber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von Zirkusboxer):
Gesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt,

Kommt ganz darauf an, wie sich die Nutzung konkret ausgestaltet. Wenn dies nur die Nutzung umfasst die auch dem Eigentümer zusteht, geht das.



Zitat (von Zirkusboxer):
aber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist?

Das ist dann möglicherwiese erst mal einfach "Pech".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Zirkusboxer):
Dürfen auch Freunde / Bekannte der jeweiligen Parteien (= Eigentümer, die die Immobilie bewohnen), in Abwesenheit der jeweiligen Eigentümer den Garten (ohne andere zu stören) nutzen, auch wenn sie selbst nicht im Haus wohnen?


Nein, jedenfalls nicht gegen den Willen der anderen Eigentümer.

Zitat (von Zirkusboxer):
Gesetzt immer den Fall, dass ein Eigentümer dies erlaubt, aber eine andere Partei eben möglicherweise dagegen ist?


Die anwesenden Eigentümer können das Hausrecht ausüben.

Wenn sich aus der Ausübung des Hausrechtes sich widersprechende Entscheidungen ergeben, dann ist über den Vorrang im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden. Da die Dritten in so einem Falle kein berechtigtes Interesse an der Nutzung haben, fällt diese Abwägung zu Lasten der Dritten aus.

Das gilt z.B. auch dann, wenn es sich um Bekannte eines abwesenden Eigentümers handelt und die beiden anwesenden Eigentümer sich nicht über die Ausübung des Hausrechtes sind. Dann erhält derjenige Vorrang, der die Dritten aus dem Garten verweist.

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#3
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

@hh
Wenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben. Der Freund muss ja das Allgemeineigentum (Treppenhaus) benutzen um in die Wohnung zu gelangen.

Signatur:

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#4
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(308 Beiträge, 85x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Wenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben

Jeder Eigentümer kann sein Sondereigentum (die Wohnung) nutzen wie er will, er kann es auch Dritten überlassen. Die notwendige Nutzung des Gemeinschaftseigentums um dort hinzukommen, kann durch die anderen Miteigentümer nicht untersagt werden.

Zitat (von Zirkusboxer):
Garten mit Nutzungsrecht für alle Parteien

Hier geht es wohl um die gemeinsame Nutzung von Gemeinschaftseigentum. Hier kann die WEG mit Mehrheit eine Nutzungsregelung beschließen, diese könnte auch enthalten, dass "Dritten" die Nutzung nicht gestattet ist oder sie der Zustimmung der anderen Eigentümer im Einzelfall bedürfen.
Solange es keine Nutzungsregelung gibt kann jeder Eigentümer sein Recht auch Dritten überlassen. Das muss aber "rücksichtsvoll" ausgeübt werden. Den örtlichen Motorradklub einzuladen dürfte zu weit gehen. Ein ruhiges Paar mit Kind zum Sonnenbaden dürfte zulässig sein.

-- Editiert von Tuta am 09.06.2021 19:26

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#5
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Solange es keine Nutzungsregelung gibt kann jeder Eigentümer sein Recht auch Dritten überlassen. Das muss aber "rücksichtsvoll" ausgeübt werden. Den örtlichen Motorradklub einzuladen dürfte zu weit gehen. Ein ruhiges Paar mit Kind zum Sonnenbaden dürfte zulässig sein.


Das wird so nicht gehen...

Aus der Vorschrift:
"§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet,
...
2. ... Einwirkungen auf ... das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, ..., aus denen ihm über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil erwächst."


wird kein Wohnungseigentümer dulden müssen, dass Dritte das Gemeinschaftseigentum nutzen. Allein die Tatsache, dass er selbst von der Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt ausgeschlossen ist ein Nachteil, der bei einem geordneten Zusammenleben keineswegs unvermeidlich ist. Das gilt gleichermaßen für den Motorradclub und das ruhige Paar mit Kind.
Ein Wohnungseigentümer darf selbstverständlich Gäste zu einer Gartenparty einladen, nicht aber bei eigener Abwesenheit die Gäste die Party eigenverantwortlich gestalten lassen.

-- Editiert von RMHV am 09.06.2021 23:39

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#6
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7198 Beiträge, 1513x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Wenn das so richtig ist, dürfte ich meine Wohnung ja auch keinem Freund überlassen, wenn die übrigen Eigentümer etwas dagegen haben. Der Freund muss ja das Allgemeineigentum (Treppenhaus) benutzen um in die Wohnung zu gelangen.


Ich denke, es kommt eben auf die konkrete Nutzung an. Es kann aus meiner Sicht nicht sein, dass die Freunde der Eigentümer dort zb. Grillen oder sich in die Sonne legen.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Ich denke, es kommt eben auf die konkrete Nutzung an.


An welche Art von Nutzung denkst Du denn dabei, wenn Du selbst bereits das in die Sonne legen ausschließt?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
wird kein Wohnungseigentümer dulden müssen, dass Dritte das Gemeinschaftseigentum nutzen.

Aber sicher doch.
Man denke nur an den "Waschkeller" oder den Fahrradkeller oder die Tiefgarage ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47585 Beiträge, 16824x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aber sicher doch.


Aber mit Sicherheit nicht.

Auch die Tiefgarage, der Waschkeller oder der Fahrradkeller dürfen nicht von Freunden und Bekannten eines Eigentümers genutzt werden.

An einen Wohnungsmieter oder Mitbewohner kann der Eigentümer dagegen das Nutzungsrecht übertragen.

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#10
 Von 
Oinaru
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 18x hilfreich)

ich fürchte auch, dass soetwas konkret im Mietvertrag festgehalten werden muss. Wenn es da nicht drin steht, würde ich mir das schriftliche Einverständnis der anderen holen.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Heinrich111
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Oinaru):
ich fürchte auch, dass soetwas konkret im Mietvertrag festgehalten werden muss.

Frage gelesen?

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rosenfreund
Status:
Schüler
(208 Beiträge, 132x hilfreich)

Zitat (von RMHV):
Ein Wohnungseigentümer darf selbstverständlich Gäste zu einer Gartenparty einladen, nicht aber bei eigener Abwesenheit die Gäste die Party eigenverantwortlich gestalten lassen.


Genau !
Gast bedeutet Anwesenheit vom Gastgeber. Ist der Gastgeber nicht anwesend z,b. über längere Zeit , Tag und Wochen, sieht dies nach Untervermietung/Ferienwohnung aus. In Berlin ist dies stellenweise üblich. Plötzlich sonnen sich neue Gäste.
Ferienwohnungen müssen genehmigt werden...........was man aber gerne vergisst.

Rosenfreund

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