Widerspruch Jahresabrechnung/Nebenkosten

6. September 2012 Thema abonnieren
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)
Widerspruch Jahresabrechnung/Nebenkosten

Ich bin Wohnungseigentümer und habe meine Abrechnung durch den Mieterbund prüfen lassen. Dieser hat verschiedene Posten anmoniert bei der Hausverwaltung ua eine Position mit über 70 % Erhöhung. Nun gab die HV dies zuück, dass ein WIderspruch nicht möglich sei, weil der Beirat dies abgesegnet hat. Ich könne dies nur über eine Anfechtungsklage machen. Stimmt das?

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"Carpe diem!"

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31 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
[...]Stimmt das?


So jedenfalls nicht.

Egal was der Beirat absegnet bzw. der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung nahelegt, beschlossen werden muss darüber in der Eigentümerversammlung.

Wenn alles richtig läuft, bekommen die Miteigentümer die Abrechnung einige Zeit vor der Eigentümerversammlung und haben somit Zeit und Gelegenheit diese zu prüfen. Fragen können so vor der Versammlung beantwortet, Unstimmigkeiten ausgeräumt und Fehler (soll es ja auch manchmal geben) beseitigt werden.

In der Eigentümerversammlung wird dann (wenn alles in Ordnung ist, d.h. die Kassenprüfung keine Beanstandungen ergeben hat) die Abrechnung von den Eigentümern angenommen und die Verwaltung entlastet.

Im nächsten Schritt (TOP) wird dann der Wirtschaftsplan für das kommende (zu diesem Zeitpunkt schon angebrochene) Jahr besprochen und dann muss dieser von der Versammlung mehrheitlich angenommen werden, damit er Gültigkeit erlangt.

Liegen nun berechtite Einwände gegen den Wirtschafsplan vor und wird er trotzdem von der Versammlung mehrheitlich angenommen (beschlossen), so kann man gegen diesen Beschluss eine Anfechtungsklage erheben. Diese Klage muss längstens einen Monat nach Verkündung des Beschlusses (also dem Tag der Eigentümerversammlung), bei Gericht eingehen.

Daraus folgt, dass eine Anfechtung der Abrechnung nicht möglich ist und die Frist für die Anfechtung des Wirtschaftsplans, der die Grudnlage für die nächste Abrechnung ist, wahrscheinlich auch verstrichen ist.

VG
Roland



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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Die ETV war vor 1 Wo. Ich konnte nicht daran teilnehmen,habe aber gg den Wirtschaftsplan & gg die Abrechnung gestimmt . hab die Nebenkostenabrechnubg hab ich durch den. Mieterbund prüfen lassen. laut deren Satzung setzen die sich auch für Eigentümer ein. Gibt es nur den Weg der anfechtungsklage? in welchem paragraphen des WEG ist das verankert? ich kann doch nicht jedes Jahr ne Klage starten,wenn meine Abrechnung zu hoch ist. Der Mieter hat doch auch den Weg der Prüfung durch den Mieterbund. Für welche Belange der Eigentümer setzt der sich denn ein,wenn ich als Wohneigentümer doch für jeden Pubs stets rechtsmittel einlegen muss?
@Roland: Deinen letzten Absatz versteh ich nicht. kannst dus bitte nochmal erläutern?
Sollte es übers Gericht gehen,kann ich jetzt Belege für die Abrechnung anfordern,um zu sehen,ob das Sinn macht?


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"Carpe diem!"

-- Editiert ClaudiLu am 07.09.2012 02:34

6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
gaga92
Status:
Praktikant
(961 Beiträge, 603x hilfreich)

Hast du die Hausverwaltung denn schon mal gefragt, warum bei der fraglichen Position die Steigerung von 70% entstanden ist? Vielleicht gibt es dafür ja gute Gründe, wie z.B. einen Beschluß der Eigentümerversammlung aus dem letzten Jahr.
Für eine Klage reicht es auf jeden Fall nicht aus, wenn man nur sagt, das einem die Steigerung zu hoch ist. Man muß schon genau belegen, warum die Abrechnung fehlerhaft ist!

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
@Roland: Deinen letzten Absatz versteh ich nicht. kannst dus bitte nochmal erläutern?
Sollte es übers Gericht gehen,kann ich jetzt Belege für die Abrechnung anfordern,um zu sehen,ob das Sinn macht?


Wenn die Versammlung erst letzte Woche war, ist die Annahme im leztten Absatz eh nicht zutreffend.

Die Aberchnung des vergangenen Jahren kannst Du nicht anfechten.

Du kannst sehr wohl noch (da erst eine Woche um ist) gegen den beschlossenen Wirtschaftsplan eine Anfechtungsklage einreichen. Das wirst Du auch tun müssen, um eine Änderung für die nächste Abrechnung zu erreichen. Natürlich immer unter der Voraussetzung, dass Deine Einwände berechtigt sind! Hier genügt es nicht, dass der Mieter diverse Kosten und/oder deren Steigerung nicht "einsieht".


Sehe ich das richtig, dass Du mit Deinem Mieter Stress wegen der Abrechnung des letzten Jahres hast?
Der hat sich an den Mieterbund gewandt, der dann auch die WEG Abrechnung (die Du zur Verfügung gestellt hast?) überprüft hat.

Um welche Kosten in welcher Höhe handelt es sich hier eigentlich?

Und, wenn der Wirtschaftplan mehrheitlich beschlossen wurde, hat Deine Gegenstimme (wie auch Deine Nichtannahme der Abrechnung) keine Bedeutung.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Den Beschluss zum Wirtschaftsplan anzufechten, ist in den allerwenigsten Fällen Erfolg versprechend. Die Gemeinschaft hat hier einen Spielraum.

Den Beschluss über die Jahresabrechnung anzufechten, macht dann Sinn, wenn die Abrechnung nachweislich fehlerhaft ist.

Das kann dann sein, wenn falsche Verteilungsschlüssel zur Anwendung gekommen sind oder solche (angeblichen) Kosten verteilt wurden, die überhaupt nicht entstanden sind.

Wenn du das prüfen willst, musst du zum Verwalter, um in die Unterlagen Einsicht zu nehmen.

Eine Beschlussanfechtung mit der Begründung "Mir sind die Kosten zu hoch" wird jedenfalls wohl nicht erfolgreich sein bei Gericht.

MfG
Wohni

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"MfG
Wohni"

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Ich bewohne selbst die Wohnung. ABer meine Nachbarin ist Mieterin, auch sie wird die ABrechnung anmonieren über den MB.

hab Termin mit Anwalt. Er wird die Fakten prüfen und Unterlagen anfordern.

Strittig sind die Postionen: Reinigung Bio-Tonne (100% Aufschlag), Reinigung Straße 13 % Aufschlag, Außenanlagen/Hausreinigung (70 % aufschlag = sprich fast 140 Euro mehr). Wenn ich diese Positionen zusammenziehe, fehlen mir weiter ein Großteil der erforderten Nachzahlungssumme, die nirgends auftauchen.

Wie ist denn das bei vermieteter Wohnung? Muß Eigentümer/Vermieter zur ABrechnung in Vorleistung gehen und holt sich das vom Mieter zurück? Oder wirds in erster Instanz vom Mieter gefordert?

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"Carpe diem!"

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Eine Anfechtung der Abrechnung wegen höherer Ausgaben ist in keinem Fall von Erfolg gekrönt.

Nach Gesetz sind alle Ausgaben und Einnahmen in der Abrechnung aufzuführen und entsprechend auf alle Eigentümer zu verteilen.
Dabei spielt es keine Rolle ob die Ausgaben berechtigt waren oder nicht, nachzulesen : BGH, Urteil vom 04.03.2011 - V ZR 156/10

Wirtschaftet ein Verwalter schlecht oder gibt er unberechtigt Gelder aus so darf er nicht entlastet werden und es muss ein Beschluss gefasst werden vom Verwalter Schadensersatz zu fordern, und diesen gegebenenfalls einzuklagen....sind diese "finanziellen Schäden" belegbar entspricht ein die Schadensersatzforderung ablehnender Beschluss nicht ordnungsgemässer Verwaltung und kann in Verbindung mit einer Feststellungklage angefochten werden ...

......bei diesem Prozedere wünsche ich viel Spass, ich habe für sowas zweimal entsprechende Beschlüsse anfechten müssen, und bis im zweiten Verfahren das Landgericht zu pötte kam war die Forderung verjährt................

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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Der Eigentümer ist Schuldner gegenüber der Gemeinschaft. Der Mieter gegenüber dem Vermieter (Eigentümer). Wenn alles geregelte Wege geht, erstellt die Verwaltung eine rechnerisch korrekte Abrechnung, die von der Eigentümern angenommen wird. (das scheint die Mehrheit auch bei euch so gemacht zu haben - wass nicht zwingend bedeutet, dass die Abrechnung in Ordnung sein muss).

IMO spricht nichts dagegen, wenn der Mieter die komplette Abrechnung zur Einsicht bekommt, üblich ist es aber nicht.

Die Abrechnung sollte (muss?) in Postitionen, die auf den Mieter umgelegt werden und solche, die der Eigentümer zu tragen hat unterteilt sein.

Um ein Gefühl zu bekommen, wie unglaubwürdig die Erhöhungen sind, wäre es gut mehr Deails zu kennen. Treffen die 140 Euro nur für Deinen Anteil (wie viel ist dieser am gesamten Objekt) zu, oder für die ganze WEG. Wurden diese Arbeiten vieleicht bisher von jemandem besonders günstig gemacht und jetzt geht das halt so nicht mehr?

IMO ist schade, dass hier die Klärung nicht auf dem "kleinen Dienstweg" erfolgen kann.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Die Abrechnung sollte (muss?) in Postitionen, die auf den Mieter umgelegt werden und solche, die der Eigentümer zu tragen hat unterteilt sein.


Was auf den Mieter umgelegt hat, regelt der Mietvertrag. Und Mietverträge sind indiviuell.

Die Abrechnung der Hausverwaltung der WEG hat mit den Umlagen für die Mieter nichts zu tun. Neben generell nicht umlagefähigen Positionen, gibt es Positionen, die der einzelne Vermieter lt. Mietvertrag nicht weitergibt. Und es gibt andere Verteilerschlüssel.


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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Was auf den Mieter umgelegt hat, regelt der Mietvertrag. Und Mietverträge sind indiviuell.

Als Eigentümer einer Wohnung in einer WEG sollte man schon möglichst mit dem Mieter vereinbaren, dass er alle umlagefähigen Kosten übernimmt.

quote:
Neben generell nicht umlagefähigen Positionen,[...]

...die bei einer den Anfordernissen entsprechenden Abrechnung gesondert ausgewiesen werden...

quote:
gibt es Positionen, die der einzelne Vermieter lt. Mietvertrag nicht weitergibt.

Das ist wohl eine Frage wie er sich mit dem Mieter vereinbart, aber ohne Not wird dies der Vermieter wohl nicht machen?

quote:
Und es gibt andere Verteilerschlüssel.

Das habe ich so noch nicht kennen gelernt. Hast Du ein Beispiel für mich?


VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
...die bei einer den Anfordernissen entsprechenden Abrechnung gesondert ausgewiesen werden...


Das kann man sicher im Verwaltervertrag vereinbaren, aber Soll- oder Muss-Vorschriften gibt es da keeine.


Andere Verteilerschlüssel:
Der Mieter hat nichts mit Verteilung nach Miteigentumsanteilen zu tun.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Das kann man sicher im Verwaltervertrag vereinbaren, aber Soll- oder Muss-Vorschriften gibt es da keeine.


Danke für den Hinweis. Ich kenne es halt nicht anders und bin schon der Meinung, dass ein Verwalter, der im ürigen den Anforderungen des WEG gerecht wird, dies so tun kann und auch sollte.

quote:
Zitat:
Der Mieter hat nichts mit Verteilung nach Miteigentumsanteilen zu tun.


Das ist natürlich (erstmal) richtig, ist es aber nicht gängige Praxis, dass die umlagefähigen Kosten so an die Mieter weitergegeben werden, wie sie in der WEG-Abrechnung ausgewiesen werden? Sollte das falsch oder gar unzulässig sein - und wie soll der Vermieter die Kosten anders ermitteln?

VG
Roland

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1204 Beiträge, 475x hilfreich)

quote:
... Ich kenne es halt nicht anders und bin schon der Meinung, dass ein Verwalter, der im ürigen den Anforderungen des WEG gerecht wird, dies so tun kann und auch sollte.



Gelegentlich hilft, wenn man schon nicht über den eigenen Tellerrand hinauskommt, auch mal nachdenken...
Warum um alles in der Welt sollte der Verwalter die Kosten nach umlagefähig und nicht umlagefähig trennen? Damit auch der hirnloseste Wohnungseigentümmer nur abschreiben muss?

Der Verwalter "muss" schon mal gar nicht. Er wird erst mal von der WEG für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums bezahlt und nicht für die Lieferung von Vorlagen für die vermietenden Eigentümer.
Der Verwalter "sollte" auch nicht irgendetwas liefern, das nicht zu seinen Aufgaben gehört, schon gar nicht ohne eine Vergütung dafür zu erhalten. Merke: der Verwalter ist nicht der Lakai der Wohnungseigentümer.
Selbstverständlich kann der Verwalter ohne Probleme die gewünschte Aufteilung liefern und er wird es vermutlich in den allermeisten Fällen ohnehin tun. Dabei handelt es sich aber um eine freiwillige Serviceleistung, auf die keinerlei Anspruch besteht.
Schon gar nicht akzeptabel ist die Wertung, dass der Verwalter "sollte" und wenn er es nicht macht eben eine schlechte Leistung erbracht hätte.



quote:

... ist es aber nicht gängige Praxis, dass die umlagefähigen Kosten so an die Mieter weitergegeben werden, wie sie in der WEG-Abrechnung ausgewiesen werden? Sollte das falsch oder gar unzulässig sein - und wie soll der Vermieter die Kosten anders ermitteln?



Es ist das Problem des Vermieters, Vereinbarungen über Umlageschlüssel zu treffen, die für ihn handhabbar sind.

Es führt jetzt zu weit hier näher zu begründen, dass sich die Betriebskosten des Vermieters einer Eigentumswohnung aus der Jahresabrechnung der Gemeinschaft ergeben, der Mieter mithin bei jedem beliebigen Umlageschlüssel immer genau 100 % der Kosten zu tragen hätte und die ganze Diskussion über Umlageschlüssel damit überflüssig wäre.
Es soll auch nicht unterschlagen werden, dass dies nicht die herrschende Meinung ist.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Warum um alles in der Welt sollte der Verwalter die Kosten nach umlagefähig und nicht umlagefähig trennen? Damit auch der hirnloseste Wohnungseigentümmer nur abschreiben muss?


Das ist ein Grund aus dem er es tun sollte. Zumal es für ihn nicht wirklich mehr Aufwand bedeutet.

quote:
Schon gar nicht akzeptabel ist die Wertung, [...]


Unzulässig ist sie aber auch nicht und liegt somit im Ermessen dessen, der die Wertung macht.

quote:
Es führt jetzt zu weit hier näher zu begründen, dass sich die Betriebskosten des Vermieters einer Eigentumswohnung aus der Jahresabrechnung der Gemeinschaft ergeben,[...]


Den Satz vo Heike J "Der Mieter hat nichts mit Verteilung nach Miteigentumsanteilen zu tun" kann man aber so verstehen, dass Postitionen die nach ME verteilt werden hinsichtlich der Weitergabe an einen Mieter ebenfalls nach ME, grundsätzlich problematisch sind.

VG
Roland


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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

@Roland-S: Also die Firma, die die Hausreinigung und Grundstückspflege übernommen hat, hat nicht gewechselt und es sind auch keine zusätzlichen Arbeiten hinzugekommen.

Wir im Haus haben 6 Wohneinheiten. Also meine berechneten Mehrkosten sind ca. ein Sechstel der Gesamtsumme. Also sagen wir mal rund 600 Euro insgesamt mehr. Wofür?

Wie gesagt fehlen auch 50 Euro aus der Nachzahlungssumme, die ich nicht nachvollziehen und zahlentechnisch zuordnen kann.

Mal etwas ganz anderes gefragt - NUR interessehalber: wenn für einen bestimmten Mieter ein Nachschlüssel germacht wird, muss dies die gesamte Gemeinschaft tragen, also durch 6 geteilt werden? Es geht mir nicht um die Kosten, sondern nur um diese handhabung?

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"Carpe diem!"


-- Editiert ClaudiLu am 08.09.2012 12:41

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hm, bevor das hier ausufert................

Grundsätzlich gilt im WEG - Umlage nach MEA, im Mietrecht nach m²
hier tauchen dann schon die ersten Probleme auf sofern der Mietvertrag keine entsprechenden Vereinbarungen der Umlage enthält.
Nächstes Problem ist das neue WEG, bzw. der § 16/3 und eine Änderung des Umlageschlüssels der dann nicht mehr der mietvertraglichen Regelung entspricht.

Aber, mit einer einfachen Ecxeltabelle kann jeder aus einer WEG Abrechnung eine konforme Mietabrechnung erstellen, ist beim ersten Mal etwas aufwendig, aber danach braucht man nur noch die Zahlen eintragen und gut ist.

Gesagt wurde hier dass der V. keine Kostenpositionen trennen muss, bzw. umlagefähige Kosten nicht ausweisen muss, das ist richtig.
Aber auch hier sei gesagt, jede Verwaltersoftware bietet die Möglichkeit bei der Anlage eines Objekts und dessen Umlageschlüsseln die entsprechende Kostenposition als umlagefähig oder nicht auszuweisen. Dazu bedarf es lediglich eines Mausklicks bei der Anlage, also ganz sicher kein erhöhter Mehraufwand.

Sehr Verwaltungen ködern ihre zukünftigen Kunden mittlerweile mit dem kostenfreien Angebot zusätzlich eine Mietabrechnung der WEG Abrechnung beizulegen, diese Masche zieht besonders bei Anlagen mit hoher Vermieterfrequenz.
Dies ist natürlich, wenn man mal genauer hinschaut, totaler Nonsens, denn erstens, woher weiss denn der Verwalter welche Regelungen die einzelnen Mietverträge enthalten, und zweitens, wer glaubt dass der V. darauf Rücksicht nimmt, und das für lau, der zieht die Hose mit der Kneifzange an.

Diese Mietabrechnungen sind lediglich ein zweiter Ausdruck der WEG Abrechnung, bei dem die nicht umlagefähigen Kostenpositionen vorher per Mausklick ausgeblendet werden.


dem guten rmhv kann ich dahingehend zustimmen dass der V. sicher kein Lakai ist, allerdings ist der V. nicht mehr als ein X-beliebiger Dienstleister der für seine Arbeit bezahlt wird, und sich daher an die Anweisungen seines Auftraggebers zu halten hat. Problem ist hier dass viele Verwalter der Ansicht sind die Anlage gehöre ihnen, und viele Eigentümer in Sachen Wohneigentum das Hirn ausschalten.
Mir fallen dazu immer wieder gerne die Eigentümer ein, die unberechtigte Entnahmen im oberen dreistelligen Bereich hinnehmen weil das ja net soviel Geld ist, aber im Supermarkt lautstark einen verdorbenen Joghurt für 19 Cent reklamieren........

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2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Problem ist hier dass viele Verwalter der Ansicht sind die Anlage gehöre ihnen, und viele Eigentümer in Sachen Wohneigentum das Hirn ausschalten.


Full ACK ;-)
Und vielen Dank für Deine klärenden Ausführungen.

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, das regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Thomas, ich danke dir auch. Wohl es etwas verwirrend war, da du mal Vermieter, Verwalter und dann wieder V. schriebst...

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Kampfhuhn
Status:
Schüler
(155 Beiträge, 178x hilfreich)

@ RMHV

Sie schreiben:

"Gelegentlich hilft, wenn man schon nicht über den eigenen Tellerrand hinauskommt, auch mal nachdenken...
Warum um alles in der Welt sollte der Verwalter die Kosten nach umlagefähig und nicht umlagefähig trennen? Damit auch der hirnloseste Wohnungseigentümmer nur abschreiben muss?"

Das kann man sachlicher ausdrücken und ohne den Eigentümer als Volldeppen darzustellen.

Grundsätzlich gilt: die Hausverwaltung ist ein Dienstleister und kein Ober-Eigentümer, der machen kann, was er will und auf eine freundliche Nachfrage möglichst zeitnah eine Antwort geben sollte.

Wenn das nicht möglich ist ist er wahrscheinlich überfordert.

Kampfhuhn



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-- Editiert Kampfhuhn am 08.09.2012 13:49

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Also die Firma, die die Hausreinigung und Grundstückspflege übernommen hat, hat nicht gewechselt und es sind auch keine zusätzlichen Arbeiten hinzugekommen.


Wenn ich mir diese Position ansehe, so haben Pflege der Außenanlagen und Hausreinigung bisher ca. 850 Euro gekostet und schlagen jetzt mit +600 = 1.450 Euro pro Jahr zu Buche.
Das sind für das ganze Haus ca. 120 Euro pro Monat.
Wenn die Zahlen von mir richtig rekonsturiert wurden, erscheint mit dieser Posten nicht auffällig, zu mal von einer Firma erbracht. Auch die Steigerung von 70% bedeutet von (sehr günstigen?) ca. 80 auf jetzt 120 Euro.
Das freut den der zahlen muss natürlich grundsätzlich nicht, ist es aber Grund zu zweifeln ob es gerechtfertigt ist?

Rechnerisch muss die Abrechnung schon in Ordnung sein und 50 Euro verschwinden nicht im Nirvana. Für solche Differenzen gibt es sicherlich einen plausiblen Grund, der einvernehmlich geklärt werden sollte.

quote:
Es geht mir nicht um die Kosten, sondern nur um diese handhabung?


Ich gehe mal davon aus, dass es sich um einen Schlüssel zur Schließanlage handelt.
Auch wenn, kann Dir nicht sagen, ob der Verwalter das so handhaben darf (oder gar muss?? - was ich für unwahrscheinlich halte). Naheliegend wäre für mich, diesen Betrag dem Sondereigentümer der vermieteten Wohnung zu zuorden.

Mich würde noch interessieren, wer bei euch den Winterdienst macht und ob der Verwalter ein Miteigentümer oder ein externer "Profi" ist.

VG
Roland

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-- Editiert Roland-S am 08.09.2012 14:16

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Also Außenanlagen/Hausreinigung kosteten insgesamt 1820 Euro 2011 (monatlich 152 Euro). Im Jahr 2010 1070 Euro (ca. 89 Euro monatlich). Also ich wiederhole: es kam an Umfang der Arbeiten nicht wirklich etwas dazu.

Der Winterdienst wird von der Stadt ausgeführt.

Die HV ist kein Eigentümer. Also extern. Aber eine private HV, keine staatliche. Worauf zielt deine Frage?



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1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
[...]Also ich wiederhole: es kam an Umfang der Arbeiten nicht wirklich etwas dazu.


Hm... habe ich die Zahlen so schlecht rekonstruiert? Trotzdem, auch die von Dir jetzt genannten sind für mich nicht unplausibel.
Besser als jetzt weitere Mutmaßungen anzustellen wäre natürlich noch die Erklärung der Verwaltung für die Steigerung zu erfahren. Die sollte es bei so einem Sprung auch ohne Nachfrage gegeben haben.

quote:
Die HV ist kein Eigentümer. Also extern. Aber eine private HV, keine staatliche. Worauf zielt deine Frage?


Ich versuche mir nur ein Bild zu machen. Es könnte ja sein, dass bei euch ein Miteigentümer die Verwaltung nach "Gutsherrenart" praktiziert. Davor ist man allerdings auch nicht sicher, wenn es sich um haupt- oder nebenberufliche externe Verwalter handelt. Und staatliche Verwaltungen gibt es IMO nicht.

VG
Roland

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Zu der von dir genannten Steigerung gabs keine Erklärung, außer das man sagte in einer knappen Zusammenfassung: "Die Außenanlagen/Hausreinigung kostet gemäß Vertrag..."

Was meinst du mit "GUtsherrenart"? Ich weiß, dass der Beirat manchmal so aufführt, als wäre er Herrscher über alle Reusen...

...au weia, dann war staatlich wohl das falsche Wort. Sorry...

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"Carpe diem!"

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
[...]Ich weiß, dass der Beirat manchmal so aufführt, als wäre er Herrscher über alle Reusen...


Nun, das dürfte mit Gutsherrenart ziemlich überein stimmen.

Ich meine damit eine Verwaltung, die das alles so macht wie sie es für richtig hält (was nicht zwingend falsch sein muss) aber auf Nachfragen oder gar Kritik gar nicht positiv reagiert.

Wenn ich in meine Glaskugel sehe, dann sehe ich bei euerer WEG einen Beirat (3 Miteigentümer?), der weiss wo es lang zu gehen hat und dem sich der Verwalter anschließt.
Wie oben schon geschrieben, muss das nicht unbedingt falsch sein.

Leider scheint man nicht bereit oder in der Lage zu sein, auf kritische Nachfragen so zu reagieren, dass der Nachfragende Informationen erhält mit denen er sich auseinandersetzten (im Idealfall zufrieden geben) kann.

Ob Du im vorliegenden Fall den Beschluss über die Annahme der Abrechung und/oder Entlastung der Verwaltung erfolgreich anfechten könntes, kann ich nicht beurteilen.

Anspruch auf Auskunft und Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung hast Du auf jeden Fall.

Letztlich musst Du entscheiden was Du um des (lieben?) Friedens Willen bereit bis hin zu nehmen.

VG
Roland




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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

Für den lieben Frieden willen ist man so manches bereit zu tun. ALlerdings sage ich mir, wenn ich nicht weitergehe, was kommt im nächsten Jahr...

Der Beirat besteht aus einer person, weil sich keine weiteren zwei Mitglieder gefunden haben. Ob die HV den Ton angibt oder zum Marsch bläst oder jemand anderes - ich weiß es nicht. ich kann mir vorstellen, es hält sich die Waage.

Ich denke, ich bin unbequem - schon seit Jahren. Und das mag keiner der beiden Parteien.

Was ich aber nochmal fragen wollte:
Wenn ich jetzt zur Nachzahlung verdonnert werde - ist es nicht "eigenartig", dass mein Hausgeld für die nächste "Saison" gemindert wird... Wohlgemerkt, meine Kosten haben sich minimiert. Aber die erhöhten POsitionen werden ja dauerhaft hoch sein oder sich nochmals erhöhen, möchte man meinen...

Und noch etwas: um Akteneinsicht zu erhalten, welchen Zeitraum kann man dafür anfordern? Ich hoffe nicht, dass die HV diese zurückhält, bis die Frist verstrichen ist...

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1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Wenn ich jetzt zur Nachzahlung verdonnert werde - ist es nicht "eigenartig", dass mein Hausgeld für die nächste "Saison" gemindert wird... Wohlgemerkt, meine Kosten haben sich minimiert. Aber die erhöhten POsitionen werden ja dauerhaft hoch sein oder sich nochmals erhöhen, möchte man meinen...


Es kann durchaus sein, dass in einem Jahr mal eine höhere Ausgabe stattgefunden hat, mit der im Folgejahr nicht mehr gerechnet wird. Siehe hierzu den Wirtschaftsplan, der die Basis der Hausgeldzahlungen ist.

Eine Antwort, ob die Positionen des letzten Jahres korrekt sind, erhälst du nur mit einem Blick in die Unterlagen.

Nenne der HV drei Termine zur Auswahl innerhalb deren Bürozeiten.

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"Heike aus Bochum"

1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
ClaudiLu
Status:
Schüler
(156 Beiträge, 118x hilfreich)

@Heike J: Ich hab mich etwas unglücklich ausgedrückt. Die HV sitzt nicht am Ort. Ich hätte eine Anfahrt von 1-1,5 Stunden. Ich wüprde natürlich um Kopie bitten. Welcher zeitliche Rahmen für die Zusendung ist angemessen?

Die bei mir erhöhten Positionen werden sich wohl nicht senken im kommenden Jahr. Wie schon erwähnt sind das Straßenreinigung, Reinigung der Bio-Tonne und Rienigung Flur/Außenanlagen. - in den vergangenen 12 Monaten gab es dazu kein außerordentlichen Mehraufwand.

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"Carpe diem!"

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

quote:
Ich wüprde natürlich um Kopie bitten. Welcher zeitliche Rahmen für die Zusendung ist angemessen?


Genau das muss die Verwaltung nicht tun. Sie ist verpflichtet Dir Einsicht zu gewähren - Kopieen kann aber muss sie nicht überlassen.
Du wiederum bist (nach aktueller Rechtsprechung) berechtigt Kopien zu fertigen - aber, selbst wenn Du einen Kopierer in die Büroräume mit bringst, ist IMO die Verwltung nicht verpflichtet den Strom dafür zur Verfügung zu stellen. :-0

Die einzige Frist, die im Moment am Laufen ist ist die zur Beschlussanfechtung des Wirtschaftsplans (oder wie von anderer Seite hier angeführt zu Anfechtung der Jahresabrechnung und/oder Entlastung der Verwaltung).
Frist einen Monat ab Verkündung (also dem Tag der Versammlung!)

Die neue Vorauszahlung sollte (gerundet auf ein, fünf oder maximal 10 Euro einem Zwölftel der im Wirtschaftsplan für deinen WEG-Anteil ausgewiesenen Summe betragen.

VG
Roland

PS: viel Spaß mit dem "Lexikon", dessen Studium ich Dir ans Herz lege.


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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

quote:
Ich hab mich etwas unglücklich ausgedrückt. Die HV sitzt nicht am Ort. Ich hätte eine Anfahrt von 1-1,5 Stunden. Ich wüprde natürlich um Kopie bitten. Welcher zeitliche Rahmen für die Zusendung ist angemessen?

Die HV muss Dir keine Kopien zusenden. Du hast ein Einsichtsrecht. 1,5 h Anfahrt sind Dir zuzumuten. Nimm einen Fotoapparat und fotografiere die relevanten Belege ab, das ist einfacher als Kopien anfertigen.

Alles andere, warum die Mehrkosten entstanden sind usw. ist momentan ohne Kenntnis der Einzelbelege reine Spekulation. Da kann einfach zu viel möglichsein, sowohl falsches als auch richtiges.

Wenn sich aus den abfotografierten Belegen ein konkreter Ansatzpunkt ergibt, frag hier noch mal nach.

-----------------
"lg.
R.M. "

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Nur noch kurz dazu...

quote:
Wenn ich jetzt zur Nachzahlung verdonnert werde[...]


Mit Annahme der Jahresabrechnung durch die Versammlung bist auch Du bereits zur Nachzahlung "verdonnert".

VG
Roland

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"Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt."

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