Wie kann man einen Miteigentümer dazu bewegen etwas gegen Messie-Mieter zu unternehmen?

21. August 2016 Thema abonnieren
 Von 
WissenistMacht
Status:
Beginner
(50 Beiträge, 3x hilfreich)
Wie kann man einen Miteigentümer dazu bewegen etwas gegen Messie-Mieter zu unternehmen?

Es handelt sich um eine WEG mit 7 Wohnungen und 6 Eigentümer. Bis auf eine Wohnung sind alle vermietet. Nun ist eine Wohnung an einen Messie vermietet. Es stinkt teilweise so sehr aus der Wohnung, dass man sich im Treppenhaus übergeben muss. Desweiteren wird jede Menge Müll auf dem Balkon gelagert, so dass es zu Insekten- und Ungezieferbefall kommt.

Der Eigentümer der vermieteten Messiewohnung wohnt weiter weg, er interessiert sich nicht dafür und reagiert nicht auf Briefe etc. Der Hausverwaltung ist es auch egal. Das Ordnungs- und das Gesundheitsamt wurde auch eingeschaltet. Aber es passiert nichts, außer das es schlimmer wird.

Was können die Eigentümer noch tun um den Eigentümer bzw. den Messie zu einer Reaktion bzw. zu Maßnahmen zu bewegen?

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5 Antworten
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#2
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Setzen sie da an, wo Sie etwas bewirken können. Das ist nicht der Mieter auch nicht der Vermieter, sondern der Verwalter, tauschen Sie Ihn gegen einen anderen, der sich um dies Sache kümmert, aus.

Signatur:

Gruß Investmentclub

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)

Zitat:
Setzen sie da an, wo Sie etwas bewirken können. Das ist nicht der Mieter auch nicht der Vermieter, sondern der Verwalter, tauschen Sie Ihn gegen einen anderen, der sich um dies Sache kümmert, aus.

Sorry, das ist quatsch! Was soll der Verwalter denn tun? Was soll denn der neue besser machen?
Die einzige Möglichkeit, die ein WEG-Verwalter hat, ist: den Eigentümer der Wohnung anschreiben.
Wenn der Eigentümer nicht auf Briefe reagiert, meinen Sie, der reagiert auf Briefe des neuen Verwalters?
An den Mieter herantreten? Der Verwalter hat kein Vertragsverhältnis mit dem Mieter.
Den Eigentümer auf dem Gerichtswege zwingen zu handeln? Kann der Verwalter nur, wenn er durch Eigentümerbeschluss hierzu bevollmächtigt wurde.
Zutritt zur Wohnung verschaffen und entrümpeln und putzen? Der Verwalter wird nicht selbst Hand anlegen (Vogel zeig!) Abgesehen davon wäre dies Hausfriedensbruch, eventuell Diebstahl und Sachbeschädigung.

Aus eigener Erfahrung: trotz intensivster Bemühungen dauert es oftmals lange, bis man einen Messie aus der Wohnung bekommt. Selbst dann, wenn schon kleine Viecher unter der Wohnungstür hervorkrabbeln. Nur zu warten, bis der andere etwas tut (der Verwalter, der Eigentümer, das Gesundheitsamt, der Nachbar ...) bringt nichts, hier müssen alle Eigentümer gemeinsam mit dem Verwalter an einem Strang ziehen: dem Gesundheitsamt auf den Keks gehen, den Eigentümer einerseits nerven, andererseits - wenn dieser mal reagiert - nach Kräften unterstützen, versuchen, Verwandte des Messies ausfindig zu machen und ansprechen ...
Sieht man den Messie hin und wieder, öffnet er die Tür? Wenn nicht, dann vielleicht mal die Polizei rufen, vielleicht lebt er ja auch nicht mehr (bei zu Erbrechen reizenden Gestank nicht abwegig). Und immer wieder verschiedene Behörden auf den Senkel gehen (in allererster Linie Gesundheitsamt o.ä.)

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Doppelt

-- Editiert von mgrasek100 am 16.09.2016 13:13

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#5
 Von 
mgrasek100
Status:
Praktikant
(502 Beiträge, 179x hilfreich)

Der Eigentümer der "Messie Wohnung " ist erst mal Störer, genauso wie der Mieter Störer sein kann.

Die WEG Gemeinschaft kann den einen Eigentümer zur ordnungsgemäßen Verwaltung "zwingen"
Wenn die Eigentümer gegen die "Messies" vorgehen wollen, gilt § 1004 BGB

Gegen den Eigentümer kann man auch vorgehen, allerdings kann man in der Regel nicht verlangen, dass der Eigentümer den Mieter die Kündigung schickt, dass würde höchstens gehen, wenn ein Schaden anfällt, sprich man Schadenersatz fordern will.(§ 1004 BGB iVm. §§ 14 , 15 WEG , § 862 BGB )

Vielleicht sollte man aber einen Anwalt fragen, ich persönlich halte es für zweifelhaft gegen Messies direkt vorzugehen, außer bei denen wäre was "zu holen"

Der Eigentümer hst schon eher ein Interesse an einer funktionierenden Gemeinschaft.

Eine sofortige Kündigung kann man Jedenfslls nicht verlangen, zuerst hat man ein Unterlassungs und Beseitigungsanspruch.
In § 1004 Absatz 2 BGB gibt es zudem eine Einschränkung bzgl Zumutbarkeit

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