Wie lange muss Hausgeld bei veraltetem Wirtschaftsplan gezahlt werden?

10. März 2025 Thema abonnieren
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Wie lange muss Hausgeld bei veraltetem Wirtschaftsplan gezahlt werden?

Folgende Chronologie:

In einer GdWE fand die letzte ETV im Juli 2022 statt.
Hier wurden die Abrechnung 2021 und die Beibehaltung des WiPl von 2021 beschlossen.

2023 bekamen die Miteigentümer die Abrechnung für 2022 aber keinen neuen WiPl.
Eine ETV gab es in diesem Jahr nicht.

2024 erhielten die Miteigentümer die Abrechnung für 2023 und wieder keinen WiPl.
Auch in diesem Jahr gab es keine ETV.

Die Guthaben aus den Abrechnungen 2022 und 2023 wurden umgehend nach Erhalt der Abrechnungen unter Vorbehalt einer Beschlussfassung ausbezahlt. Ein Einzug der Nachforderungen erfolgte nicht. Die Liquidität wird durch Nichtvornahme von Reparaturen und Einstellung der Umfeldpflege – oder gar Bedienen aus der Rücklage aufrecht erhalten.

Die GdWE ist teilnahmslos. Bemühungen um Auskunft werden ignoriert. Trotz eines rechtsgültigen Urteils zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen versteht es der Verwalter dies zu verweigern..

Ist man trotz der Nichterstellung und Nichtvorlage aktueller Wirtschaftspläne zur Zahlung verpflichtet?


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49131 Beiträge, 17295x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
die Beibehaltung des WiPl von 2021 beschlossen.

Nur für das Jahr 2022 oder auf unbestimmte Zeit bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von hh):
Nur für das Jahr 2022 oder auf unbestimmte Zeit bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?
Der TOP hierzu lautete salomonisch: "Beibehaltung des WiPl2022 gemäß Beschluss der ETV von 2021.

Im Protokoll der Versammlung 2021 steht hierzu buchstäblich: "Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022 und damit verbundene Änderung der Hausgeldzahlungen ab Jan.2022." - angenommen ohne Gegenstimmen und Enthaltungen.

Von der ETV2022 wurde erstmals kein Protokoll versandt. Das Einsichtbegehren eines einzelnen Miteigentümers wird seit 14 Monaten verweigert. 2023 gab es eine Abrechnung aber keinen WiPl. Eine ETV gab es 2023 und 2024 ebenfalls nicht. Den übrigen Miteigentümern scheint das alles egal zu sein.


VG
Roland

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128294 Beiträge, 40965x hilfreich)

Es erscheint mir, dass der Wirtschaftsplan auch unbestimmte Zeit gelten soll.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es erscheint mir, dass der Wirtschaftsplan auch unbestimmte Zeit gelten soll.
Das kann man sicherlich in die unbestimmten Formulierungen hinein interpretieren. Allderdings fehlt (mir) im Beschluss von von 2021 der Hinweis "auf unbestimmte Zeit" oder "bis zur Erstellung eines neuen WiPl." - oder was in dieser Art.
So sehe ich in dem Vorgehen den Versuch des Verwalters sich um die Erstellung von Wirtschaftsplänen zu drücken, wie er es auch mit den ETVs 2023 und 2024 gemacht hat.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3943 Beiträge, 2408x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Das kann man sicherlich in die unbestimmten Formulierungen hinein interpretieren. Allderdings fehlt (mir) im Beschluss von von 2021 der Hinweis "auf unbestimmte Zeit" oder "bis zur Erstellung eines neuen WiPl." - oder was in dieser Art.

Ich kenne das auch nur so.

Zitat (von Roland-S):
Im Protokoll der Versammlung 2021 steht hierzu buchstäblich: "Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022 und damit verbundene Änderung der Hausgeldzahlungen ab Jan.2022." - angenommen ohne Gegenstimmen und Enthaltungen.


"Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022"
ohne beschlossene Fortgeltungsklausel tendiere ich hier jedoch dazu, dass eine durchsetzbare Zahlungsverpflichtung mit dem Jahresende endet(e).

Das heißt aber nicht automatisch, dass man nicht zahlen muss. Es besteht halt kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch mehr auf Zahlung der Vorauszahlung. Mit Erstellung der Abrechnung ist dann halt die Nachzahlung höher (Beachte: Sollabrechnung! Kein Vorauszahlungssoll - aber 100% Kosten)

Nur: ist es sinnvoll, die Zahlungen einzustellen? Die Gelder fehlen der GdW, was die GdW über kurz oder lang in Zahlungsschwierigkeiten bringen dürfte. Das Problem haben erst einmal die Eigentümer (bis diese Schadensersatz ggü. der Verwaltung durchgesetzt haben kann es dauern).

Der sinnvollere Weg ist, die Verwaltung (nötigenfalls mit gerichtlichen Urteilen) zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu zwingen. Habt Ihr einen Beirat?

Zitat (von Roland-S):
Die GdWE ist teilnahmslos.

1. Schritt: Da hilft nur Klingelputzen und Überzeugungsarbeit - die Konsequenzen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GdW verdeutlichen (keine Insolvenz der Gemeinschaft, die Miteigentümer haften!).
2. Schritt: Einberufung ETV verlangen mit den TOPs Beschlüsse Abrechnungen 2022 und 2023, Wirtschaftsplan 2025 und je nach Erfordernis: Sicherstellung der Liquidität (ggf. Sonderumlage), Abbestellung der Verwaltung/Kündigung Verwaltervertrag, Neubestellung und Vertrag mit neuer Verwaltung, Vorsorgebeschluss Geltendmachung von Schadensersatzforderungen ggü. bisherige Verwaltung. Verlangt dies mehr als 1/4 der Wohnungseigentümer muss die Verwaltung einladen.
3. Schritt: In der Versammlung die entsprechenden Beschlüsse fassen. Oder:
Weigert sich die Verwaltung weiterhin eine ETV einzuberufen, kann der der Vorsitzende des Beirates, dessen Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (die formalen Anforderungen an die Einberufung sind trotzdem zu erfüllen). Habt Ihr keinen Beirat oder ermächtigten Eigentümer: dann geht das nur über Gericht.

Signatur:

lg.
R.M.

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Hab' Dank für Deine konstruktiven Ausführungen.

Zitat (von R.M.):
Nur: ist es sinnvoll, die Zahlungen einzustellen? Die Gelder fehlen der GdW, was die GdW über kurz oder lang in Zahlungsschwierigkeiten bringen dürfte.
Der betroffene Eigentümer sähe darin die einzige Möglichkeit mit wenig Aufwand dem Verwalter (und vielleicht der teilnahmslosen GdWE) die Missstände beschleunigt vor Augen zu führen.

Zitat (von R.M.):
Das Problem haben erst einmal die Eigentümer (bis diese Schadensersatz ggü. der Verwaltung durchgesetzt haben kann es dauern).
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in dieser GdWE zu einer solchen Klage kommt.


Zitat (von R.M.):
Der sinnvollere Weg ist, die Verwaltung (nötigenfalls mit gerichtlichen Urteilen) zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu zwingen. Habt Ihr einen Beirat?
Beirat - eher nein. Soweit der Schwager in Erfahrung bringen konnte wurde vor Jahren ein Beirat gewählt. Dieser ist aber nicht erreichbar und auch sonst nicht in Erscheinung getreten.
Ob dem Verwalter gerichtlich beizukommen ist - ist fraglich. Derzeit verweigert er noch immer das Protokoll der letzten ETV. Trotz eines Urteils, das ihn zur Einsichtgewährung verpflichtet....

Zitat (von R.M.):
1. Schritt:und alle folgenden
ACK. Nur wer sollte das tun? Beirat, wenn es einen gibt, ist nicht bekannt, erreichbar. Die Miteigentümer sind nicht motivierbar. Der Schwager als relativ neuer Miteigentümer wird sich den Schuh nicht anziehen. Der Verwalter stellt ihn als Störenfried dar und droht mit Amtsniederlegung.
Daher die eigenlich absurde Idee, wenigstens die Zahlungen einzustellen und das Geld auf einem Konto zu bunkern. Vielleicht kommt dann was in Bewegung.... Er will sich damit halt nicht ohne Not ins Knie schießen.

Früher oder später fährt der Verein gegen die Wand und das Erwachen wird schmerzhaft. So meine Einschätzung/Befürchtung. Wenigstens hat der Schwager dann Pflaster, Verbandstoff und Ibus in Petto.


VG
Roland

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128294 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Ob dem Verwalter gerichtlich beizukommen ist - ist fraglich. Derzeit verweigert er noch immer das Protokoll der letzten ETV. Trotz eines Urteils, das ihn zur Einsichtgewährung verpflichtet....

Warum wendet man die im Urteil genannten Zwangsmitten (Zwangsgelder, Ordnungs-/Beugehaft) nicht einfach mal an?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum wendet man die im Urteil genannten Zwangsmitten (Zwangsgelder, Ordnungs-/Beugehaft) nicht einfach mal an?
Da im Urteil solche Maßnahmen nicht genannt sind. Bei der Klage wurden entsprechende vorsorgliche Anträge nicht gestellt. Man rechnete wohl nicht damit, dass der Verwalter einem rechtskräftigen Urteil nicht entspricht.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128294 Beiträge, 40965x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Da im Urteil solche Maßnahmen nicht genannt sind. Bei der Klage wurden entsprechende vorsorgliche Anträge nicht gestellt. Man rechnete wohl nicht damit, dass der Verwalter einem rechtskräftigen Urteil nicht entspricht.

Sch ... ade ...
Da war kein Anwalt involviert?

Dann würde ich das jetzt nachholen - man wird die HV am besten über die Zwangsgelder / Haft bekommen.


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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#11
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1209x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da war kein Anwalt involviert?
Genau so war es. Der Schwager hat das mit Unterstützung seines superschlauen Schwagers selbst gemacht. Zur Rechtfertigung, es war kein Anwalt zu finden, der sich dieses wenig erträglichen Kinderkrams zeitnah annehmen wollte.


Zitat (von Harry van Sell):
Dann würde ich das jetzt nachholen
Wurde jetzt angeleiert.


Zitat (von Harry van Sell):
...man wird die HV am besten über die Zwangsgelder / Haft bekommen.
Schaun mer mal.


VG
Roland

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