Folgende Chronologie:
In einer GdWE fand die letzte ETV im Juli 2022 statt.
Hier wurden die Abrechnung 2021 und die Beibehaltung des WiPl von 2021 beschlossen.
2023 bekamen die Miteigentümer die Abrechnung für 2022 aber keinen neuen WiPl.
Eine ETV gab es in diesem Jahr nicht.
2024 erhielten die Miteigentümer die Abrechnung für 2023 und wieder keinen WiPl.
Auch in diesem Jahr gab es keine ETV.
Die Guthaben aus den Abrechnungen 2022 und 2023 wurden umgehend nach Erhalt der Abrechnungen unter Vorbehalt einer Beschlussfassung ausbezahlt. Ein Einzug der Nachforderungen erfolgte nicht. Die Liquidität wird durch Nichtvornahme von Reparaturen und Einstellung der Umfeldpflege – oder gar Bedienen aus der Rücklage aufrecht erhalten.
Die GdWE ist teilnahmslos. Bemühungen um Auskunft werden ignoriert. Trotz eines rechtsgültigen Urteils zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen versteht es der Verwalter dies zu verweigern..
Ist man trotz der Nichterstellung und Nichtvorlage aktueller Wirtschaftspläne zur Zahlung verpflichtet?
VG
Roland
Wie lange muss Hausgeld bei veraltetem Wirtschaftsplan gezahlt werden?
10. März 2025
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Frage vom 10. März 2025 | 00:09
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Wie lange muss Hausgeld bei veraltetem Wirtschaftsplan gezahlt werden?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 10. März 2025 | 10:35
Von
Status: Unbeschreiblich (49131 Beiträge, 17295x hilfreich)
Zitatdie Beibehaltung des WiPl von 2021 beschlossen. :
Nur für das Jahr 2022 oder auf unbestimmte Zeit bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird?
#2
Antwort vom 10. März 2025 | 16:58
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Der TOP hierzu lautete salomonisch: "Beibehaltung des WiPl2022 gemäß Beschluss der ETV von 2021.ZitatNur für das Jahr 2022 oder auf unbestimmte Zeit bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird? :
Im Protokoll der Versammlung 2021 steht hierzu buchstäblich: "Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022 und damit verbundene Änderung der Hausgeldzahlungen ab Jan.2022." - angenommen ohne Gegenstimmen und Enthaltungen.
Von der ETV2022 wurde erstmals kein Protokoll versandt. Das Einsichtbegehren eines einzelnen Miteigentümers wird seit 14 Monaten verweigert. 2023 gab es eine Abrechnung aber keinen WiPl. Eine ETV gab es 2023 und 2024 ebenfalls nicht. Den übrigen Miteigentümern scheint das alles egal zu sein.
VG
Roland
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#3
Antwort vom 10. März 2025 | 21:23
Von
Status: Unbeschreiblich (128294 Beiträge, 40965x hilfreich)
Es erscheint mir, dass der Wirtschaftsplan auch unbestimmte Zeit gelten soll.
#4
Antwort vom 10. März 2025 | 22:16
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Das kann man sicherlich in die unbestimmten Formulierungen hinein interpretieren. Allderdings fehlt (mir) im Beschluss von von 2021 der Hinweis "auf unbestimmte Zeit" oder "bis zur Erstellung eines neuen WiPl." - oder was in dieser Art.ZitatEs erscheint mir, dass der Wirtschaftsplan auch unbestimmte Zeit gelten soll. :
So sehe ich in dem Vorgehen den Versuch des Verwalters sich um die Erstellung von Wirtschaftsplänen zu drücken, wie er es auch mit den ETVs 2023 und 2024 gemacht hat.
VG
Roland
#5
Antwort vom 13. März 2025 | 10:19
Von
Status: Bachelor (3943 Beiträge, 2408x hilfreich)
ZitatDas kann man sicherlich in die unbestimmten Formulierungen hinein interpretieren. Allderdings fehlt (mir) im Beschluss von von 2021 der Hinweis "auf unbestimmte Zeit" oder "bis zur Erstellung eines neuen WiPl." - oder was in dieser Art. :
Ich kenne das auch nur so.
ZitatIm Protokoll der Versammlung 2021 steht hierzu buchstäblich: "Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022 und damit verbundene Änderung der Hausgeldzahlungen ab Jan.2022." - angenommen ohne Gegenstimmen und Enthaltungen. :
"Beschlussfassung über die Genehmigung des WiPl2022"
ohne beschlossene Fortgeltungsklausel tendiere ich hier jedoch dazu, dass eine durchsetzbare Zahlungsverpflichtung mit dem Jahresende endet(e).
Das heißt aber nicht automatisch, dass man nicht zahlen muss. Es besteht halt kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch mehr auf Zahlung der Vorauszahlung. Mit Erstellung der Abrechnung ist dann halt die Nachzahlung höher (Beachte: Sollabrechnung! Kein Vorauszahlungssoll - aber 100% Kosten)
Nur: ist es sinnvoll, die Zahlungen einzustellen? Die Gelder fehlen der GdW, was die GdW über kurz oder lang in Zahlungsschwierigkeiten bringen dürfte. Das Problem haben erst einmal die Eigentümer (bis diese Schadensersatz ggü. der Verwaltung durchgesetzt haben kann es dauern).
Der sinnvollere Weg ist, die Verwaltung (nötigenfalls mit gerichtlichen Urteilen) zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu zwingen. Habt Ihr einen Beirat?
ZitatDie GdWE ist teilnahmslos. :
1. Schritt: Da hilft nur Klingelputzen und Überzeugungsarbeit - die Konsequenzen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GdW verdeutlichen (keine Insolvenz der Gemeinschaft, die Miteigentümer haften!).
2. Schritt: Einberufung ETV verlangen mit den TOPs Beschlüsse Abrechnungen 2022 und 2023, Wirtschaftsplan 2025 und je nach Erfordernis: Sicherstellung der Liquidität (ggf. Sonderumlage), Abbestellung der Verwaltung/Kündigung Verwaltervertrag, Neubestellung und Vertrag mit neuer Verwaltung, Vorsorgebeschluss Geltendmachung von Schadensersatzforderungen ggü. bisherige Verwaltung. Verlangt dies mehr als 1/4 der Wohnungseigentümer muss die Verwaltung einladen.
3. Schritt: In der Versammlung die entsprechenden Beschlüsse fassen. Oder:
Weigert sich die Verwaltung weiterhin eine ETV einzuberufen, kann der der Vorsitzende des Beirates, dessen Vertreter oder ein per Beschluss ermächtigter Eigentümer einberufen (die formalen Anforderungen an die Einberufung sind trotzdem zu erfüllen). Habt Ihr keinen Beirat oder ermächtigten Eigentümer: dann geht das nur über Gericht.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#7
Antwort vom 15. März 2025 | 02:43
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Hab' Dank für Deine konstruktiven Ausführungen.
Der betroffene Eigentümer sähe darin die einzige Möglichkeit mit wenig Aufwand dem Verwalter (und vielleicht der teilnahmslosen GdWE) die Missstände beschleunigt vor Augen zu führen.ZitatNur: ist es sinnvoll, die Zahlungen einzustellen? Die Gelder fehlen der GdW, was die GdW über kurz oder lang in Zahlungsschwierigkeiten bringen dürfte. :
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es in dieser GdWE zu einer solchen Klage kommt.ZitatDas Problem haben erst einmal die Eigentümer (bis diese Schadensersatz ggü. der Verwaltung durchgesetzt haben kann es dauern). :
Beirat - eher nein. Soweit der Schwager in Erfahrung bringen konnte wurde vor Jahren ein Beirat gewählt. Dieser ist aber nicht erreichbar und auch sonst nicht in Erscheinung getreten.ZitatDer sinnvollere Weg ist, die Verwaltung (nötigenfalls mit gerichtlichen Urteilen) zur ordnungsgemäßen Verwaltung zu zwingen. Habt Ihr einen Beirat? :
Ob dem Verwalter gerichtlich beizukommen ist - ist fraglich. Derzeit verweigert er noch immer das Protokoll der letzten ETV. Trotz eines Urteils, das ihn zur Einsichtgewährung verpflichtet....
ACK. Nur wer sollte das tun? Beirat, wenn es einen gibt, ist nicht bekannt, erreichbar. Die Miteigentümer sind nicht motivierbar. Der Schwager als relativ neuer Miteigentümer wird sich den Schuh nicht anziehen. Der Verwalter stellt ihn als Störenfried dar und droht mit Amtsniederlegung.Zitat1. Schritt:und alle folgenden :
Daher die eigenlich absurde Idee, wenigstens die Zahlungen einzustellen und das Geld auf einem Konto zu bunkern. Vielleicht kommt dann was in Bewegung.... Er will sich damit halt nicht ohne Not ins Knie schießen.
Früher oder später fährt der Verein gegen die Wand und das Erwachen wird schmerzhaft. So meine Einschätzung/Befürchtung. Wenigstens hat der Schwager dann Pflaster, Verbandstoff und Ibus in Petto.
VG
Roland
#8
Antwort vom 15. März 2025 | 14:56
Von
Status: Unbeschreiblich (128294 Beiträge, 40965x hilfreich)
ZitatOb dem Verwalter gerichtlich beizukommen ist - ist fraglich. Derzeit verweigert er noch immer das Protokoll der letzten ETV. Trotz eines Urteils, das ihn zur Einsichtgewährung verpflichtet.... :
Warum wendet man die im Urteil genannten Zwangsmitten (Zwangsgelder, Ordnungs-/Beugehaft) nicht einfach mal an?
#9
Antwort vom 16. März 2025 | 01:15
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Da im Urteil solche Maßnahmen nicht genannt sind. Bei der Klage wurden entsprechende vorsorgliche Anträge nicht gestellt. Man rechnete wohl nicht damit, dass der Verwalter einem rechtskräftigen Urteil nicht entspricht.ZitatWarum wendet man die im Urteil genannten Zwangsmitten (Zwangsgelder, Ordnungs-/Beugehaft) nicht einfach mal an? :
VG
Roland
#10
Antwort vom 16. März 2025 | 13:15
Von
Status: Unbeschreiblich (128294 Beiträge, 40965x hilfreich)
ZitatDa im Urteil solche Maßnahmen nicht genannt sind. Bei der Klage wurden entsprechende vorsorgliche Anträge nicht gestellt. Man rechnete wohl nicht damit, dass der Verwalter einem rechtskräftigen Urteil nicht entspricht. :
Sch ... ade ...
Da war kein Anwalt involviert?
Dann würde ich das jetzt nachholen - man wird die HV am besten über die Zwangsgelder / Haft bekommen.
#11
Antwort vom 17. März 2025 | 02:39
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1209x hilfreich)
Genau so war es. Der Schwager hat das mit Unterstützung seines superschlauen Schwagers selbst gemacht. Zur Rechtfertigung, es war kein Anwalt zu finden, der sich dieses wenig erträglichen Kinderkrams zeitnah annehmen wollte.ZitatDa war kein Anwalt involviert? :
Wurde jetzt angeleiert.ZitatDann würde ich das jetzt nachholen :
Schaun mer mal.Zitat...man wird die HV am besten über die Zwangsgelder / Haft bekommen. :
VG
Roland
Und jetzt?
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