Angenommen ein WEG-Verwalter begeht eine Pflichtverletzung indem er einen gemeldeten Schaden eines Eigentümers nicht auf dem Grund geht. Dadurch wurde der Schaden, es handelt sich hierbei um einen Wasserschaden im Gemeinschaftseigentum (Putz an dem Betriebshäuschen des Fahrstuhl auf dem Flachdach war marode und undicht), noch größer. Der sogar zeitweise den Betrieb des Aufzuges gefährdete, Dokumentiert wurde dieses erstmals bei der WEG-Jahreshauptversammlung im Mai 2009, obwohl der Schaden bereits Ende 2007 aufgetreten war. Außer der Dokumentation ist nichts weiter passiert.
Im Februar 2012 hat der Verwalter seiner Betriebshaftpflicht einen Schaden gemeldet. Vermutlich eben diesen Wasserschaden. Anzunehmen ist auch, das er damals Geld von der Versicherung erhalten hat, das aber niemals der WEG für die Instandhaltung zugute gekommen ist. Die Reparatur erfolgte erst im März 2014 und wurde aus den Instandhaltungsrücklagen der WEG komplett selbst bezahlt.
Leider ist es in Deutschland so, dass WEG-Verwalter nicht kontrolliert werden, wie in anderen EU-Staaten. Alle Angelegenheit der WEG gehen über den Verwalter, ebenso hat er Zugang zu den Bankkonten. Es wäre ein leichtes für den Verwalter hier zu betrügen.
Jetzt verweigert die Versicherung die Übersendung einer Kopie dieser Schadensmeldung.
Wäre dies mit einer Klage auf Offenlegung der Schadensanmeldung zu lösen?
Welche Paragrafen kämen in Frage?
Anzumerken wäre noch, das die Instandhaltungsrücklage (Sachkonto) seit Jahren wesentlich höher ist, als das tatsächliche Guthaben auf den bankgeführten Konten. Dieses ist schier unmöglich und der Beirat schläft den Schlaf der Gerechten.
Wie leicht es ist für einen WEG-Verwalter ist, Eigentümer und Versicherung zu betrügen
21. Juni 2018
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Frage vom 21. Juni 2018 | 17:45
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 0x hilfreich)
Wie leicht es ist für einen WEG-Verwalter ist, Eigentümer und Versicherung zu betrügen
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#1
Antwort vom 21. Juni 2018 | 20:55
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 917x hilfreich)
Angenommen das ........
ZitatAngenommen ein WEG-Verwalter begeht eine Pflichtverletzung indem er einen gemeldeten Schaden eines Eigentümers nicht auf dem Grund geht. Dadurch wurde der Schaden, es handelt sich hierbei um einen Wasserschaden im Gemeinschaftseigentum (Putz an dem Betriebshäuschen des Fahrstuhl auf dem Flachdach war marode und undicht), noch größer. Der sogar zeitweise den Betrieb des Aufzuges gefährdete, Dokumentiert wurde dieses erstmals bei der WEG-Jahreshauptversammlung im Mai 2009, obwohl der Schaden bereits Ende 2007 aufgetreten war. Außer der Dokumentation ist nichts weiter passiert. :
Dann muss sich die Gemeinschaft "an die eigene Nase fassen", schließlich liegt es an ihr Reparaturen u.ä. zu beschließen.
Der Verwalter ist, von Notfällen abgesehen, nur verpflichtet die Gemeinschaft zu informieren und erforderliche Maßnahmen vorzuschlagen.
ZitatIm Februar 2012 hat der Verwalter seiner Betriebshaftpflicht einen Schaden gemeldet. :
Das weiß man woher, und was geht es Eigentümer x an?
ZitatVermutlich eben diesen Wasserschaden. :
Na ja, mit Vermutungen kann man schlecht ..................
ZitatAnzunehmen ist auch, das er damals Geld von der Versicherung erhalten hat, :
Nach der Vermutung jetzt eine Annahme. Vielleicht hat er auch den Schaden einer anderen WEG gemeldet, und vielleicht auch entweder nichts erhalten oder dort den Schaden beglichen, oder ............
Ich vermute natürlich nur, ................. ;-)
ZitatDie Reparatur erfolgte erst im März 2014 und wurde aus den Instandhaltungsrücklagen der WEG komplett selbst bezahlt. :
Von wem auch sonst? Etwa vom regionalen Pizza-Service?
ZitatLeider ist es in Deutschland so, dass WEG-Verwalter nicht kontrolliert werden, wie in anderen EU-Staaten. :
Also ich kenn mich zwar in anderen Staaten nicht aus, aber das in Frankreich oder Österreich oder ...... von staatlichen Stellen Hausgeldabrechnungen von Eigentümergemeinschaften kontrolliert werden kann ich mir kaum vorstellen.
ZitatAlle Angelegenheit der WEG gehen über den Verwalter, ebenso hat er Zugang zu den Bankkonten. Es wäre ein leichtes für den Verwalter hier zu betrügen. :
Natürlich geht alles über den Verwalter, über wen denn sonst?
Davon abgesehen gibt es i.d.R. neben der jährlichen Belegprüfung jederzeit für jeden Eigentümer das Recht die Unterlagen der WEG einzusehen.
ZitatJetzt verweigert die Versicherung die Übersendung einer Kopie dieser Schadensmeldung. :
Völlig zu Recht übrigens, denn dies geht nur die Versicherung und ihren Versicherungsnehmer (hier den Verwalter) etwas an.
ZitatWäre dies mit einer Klage auf Offenlegung der Schadensanmeldung zu lösen? :
Wenn Du meinst dies begründen zu können such dir einen Anwalt der dazu bereit ist.
ZitatAnzumerken wäre noch, das die Instandhaltungsrücklage (Sachkonto) seit Jahren wesentlich höher ist, als das tatsächliche Guthaben auf den bankgeführten Konten. Dieses ist schier unmöglich und der Beirat schläft den Schlaf der Gerechten. :
Ist am Schlaf des Beirates auch der Verwalter schuld?
#2
Antwort vom 22. Juni 2018 | 12:01
Von
Status: Weiser (16510 Beiträge, 9299x hilfreich)
Zitat:Wäre dies mit einer Klage auf Offenlegung der Schadensanmeldung zu lösen?
Nein. Die WEG ist nicht Vertragspartner der Betriebshaftpflicht des Verwalters. Dementsprechend hat die WEG keinen Anspruch gegen die Betriebshaftpflicht - weder auf Geld noch auf Unterlagen.
Allerdings kann ich mir auch kaum vorstellen, dass die Betriebshaftpflicht des Verwalters eine Reparatur bezahlt hat. Eine Betriebshaftpflicht deckt Schadensersatzansprüche ab, die an den Verwalter gestellt werden. Ich konnte aber nichts davon lesen, dass die WEG Schadensersatzansprüch (z.B. wegen Untätigkeit) gegen den Verwalter gerichtet hat. Die WEG hat ja lieber selbst alles bezahlt, als zumindest zu prüfen, ob man den Verwalter in regress nehmen könnte.
Zitat:Leider ist es in Deutschland so, dass WEG-Verwalter nicht kontrolliert werden, wie in anderen EU-Staaten. Alle Angelegenheit der WEG gehen über den Verwalter, ebenso hat er Zugang zu den Bankkonten. Es wäre ein leichtes für den Verwalter hier zu betrügen.
Der Verwalter ist Auftragnehmer der WEG. Es ist also Aufgabe der WEG zu prüfen, ob der Verwalter seine Aufgaben (für die er ja von der WEG bezahlt wird) auch ordentlich erledigt. Wenn die WEG lieber schläft, dann kann auch der Gesetzgeber nicht mehr helfen.
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