Wirtschaftlichkeitsrechnung bei § 11 Heizkostenverordnung

3. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
Chelli2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Wirtschaftlichkeitsrechnung bei § 11 Heizkostenverordnung

In einer fiktiven WEG werden seit jeher die Heizkosten beinahe 100 % nach HeizkV abgerechnet. 70/30, Aufteilung in Wasserbereitung und Heizung u.s.w. Die einzige Ausnahme ist, dass die Heizkosten nicht mit Wärmezählern, sondern mit Wassermengezählern (Wasseruhren) erfasst werden.
Nach § 11 Pkt. 1 b) HeizkV ist man von der Anpassung an die HeizkV befreit, wenn die Ausstattungskosten die Energieersparnis übertreffen würden.
Die Ausstattung mit den Wasserzählern würde in 10 Jahren ca. 4000 Euro kosten (Erstausstattung und nach 5 Jahren Ersatz wegen der Eichpflicht).
Aus der Natur der Sache ist klar und logisch ersichtlich, dass die Ersparnisse mit genau 0 Euro zu beziffern sind, weil jegliche Impulse zum Energiesparen schon bei der Altanlage erschöpft sind.
Muss man hier als Ersparnis die lächerliche 15 % der Energiekosten ansetzen, wie in der Literatur angedeutet (die Sache soll streitig sein)?
Gibt es zu dieser Problematik Gerichtsurteile?

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6 Antworten
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#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Nach § 11 Pkt. 1 b) HeizkV ist man von der Anpassung an die HeizkV befreit, wenn die Ausstattungskosten die Energieersparnis übertreffen würden.


Das ist im Prinzip richtig.

Zitat:
Die Ausstattung mit den Wasserzählern würde in 10 Jahren ca. 4000 Euro kosten (Erstausstattung und nach 5 Jahren Ersatz wegen der Eichpflicht).


Was willst Du damit sagen? Es geht in § 11 Abs. 1 Nr. 1 b) HeizkostenV lediglich um die Kosten der Anbringung. Wenn bereits Wasserzähler installiert sind dürften diese Kosten nahe 0 liegen.

Zitat:
Aus der Natur der Sache ist klar und logisch ersichtlich, dass die Ersparnisse mit genau 0 Euro zu beziffern sind, weil jegliche Impulse zum Energiesparen schon bei der Altanlage erschöpft sind.


Diese Logik kann ich nicht nachvollziehen.

Zitat:
Muss man hier als Ersparnis die lächerliche 15 % der Energiekosten ansetzen, wie in der Literatur angedeutet (die Sache soll streitig sein)?


Wasserzähler fallen nach meiner Auffassung nicht unter § 5 HeizkostenV. Damit können Mieter die Heizkostenabrechnung nach § 12 HeizkostenV um 15% kürzen

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#2
 Von 
Chelli2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Chelli2):

Die Ausstattung mit den Wasserzählern würde in 10 Jahren ca. 4000 Euro kosten (Erstausstattung und nach 5 Jahren Ersatz wegen der Eichpflicht).


Dieser Satz im ersten Beitrag war falsch, sorry, meine Schuld. Es handelt sich selbstverständlich um eine Ausstattung mit Wärmezählern, anstelle der bisher verwendeten Wassermengezähler.

Zitat (von hh):

Diese Logik kann ich nicht nachvollziehen.


In dem hypothetischen Fall geht es um eine unübliche Situation, dass bereits seit Langem verbrauchsabhängig abgerechnete Gemeinschaft neue Geräte bekommt, die aber am Prinzip der Verbrauchsabhängigkeit nichts ändern und keinen erzieherischen Effekt darstellen. Der Trend zum Energiesparen müsste auch schon bei der Abrechnung nach Wassermenge stark ausgeprägt sein.

Was anderes ist, wenn eine Gemeinschaft vor der Anpassung an die HeizkV verbrauchsunabhängig abgerechnet hat. Dann kann ich die 15 % nach § 12 HeizkV befürworten.

-- Editiert von Chelli2 am 05.08.2019 20:57

-- Editiert von Chelli2 am 05.08.2019 21:00

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Zitat:
Es handelt sich selbstverständlich um eine Ausstattung mit Wärmezählern, anstelle der bisher verwendeten Wassermengezähler.


Wenn das zu teuer ist, dann kann man auch Heizkostenverteiler an den Heizkörpern anbringen. Das ist erheblich günstiger, selbst wenn man elektronische Heizkostenverteiler mit Funk nimmt.

Zitat:
In dem hypothetischen Fall geht es um eine unübliche Situation, dass bereits seit Langem verbrauchsabhängig abgerechnete Gemeinschaft neue Geräte bekommt,


Die Kostenverteilung erfolgt wassermengenabhängig, das ist etwas anderes als eine verbrauchsabhängige Messung. Nur weil sich die Beteiligten über mehrere Jahre eingebildet haben, sie würden verbrauchsabhängig abrechnen, ist das ja noch lange nicht so. Da kann man die Verbrauchswerte ja genauso gut würfeln.

Zitat:
Was anderes ist, wenn eine Gemeinschaft vor der Anpassung an die HeizkV verbrauchsunabhängig abgerechnet hat.


Da es je nach individuellem Heizverhalten bei einer reinen Messung der Wassermenge dazu kommen kann, dass derjenige mit einem eigentlich niedrigen Verbrauch hohe Kosten tragen muss, kann man die Messung nicht wirklich verbrauchsabhängig nennen.

Zitat:
Dann kann ich die 15 % nach § 12 HeizkV befürworten.


Da die Messung der Wassermenge objektiv ungeeignet für eine Erfassung des tatsächlichen Verbrauchs ist, darf ein Mieter die Heizkosten um 15% kürzen.

Um das Problem deutlich zu machen:
Wenn jemand die Heizung an einem kühlen Sommertag andreht, bei dem z.B. die Vorlauftemperatur bei nur 30°C liegt, dann verursacht er nur etwa 1/5 der Heizkosten wie an einem kalten Wintertag mit einer Vorlauftemperatur von 70°C. Die Wassermenge ist in beiden Fällen aber die gleiche, kann am kühlen Sommertag sogar höher sein als am kalten Wintertag.

Der Nachbar, der es nicht für erforderlich hält, die Heizung am kühlen Sommertag einzuschalten spart tatsächlich nur in geringem Umfang Heizkosten. Bei der Wassermengenmessung ergeben sich für diesen Nachbarn weit überproportionale Einsparungen.

Man muss bei so einer Sachlage doch nicht ernsthaft darüber diskutieren, dass die scheinbaren Verbrauchswerte eher nach dem Zufallsprinzip denn nach tatsächlichem Verbrauch erfasst wurden.

Jetzt hat jemand aus welchen Gründen auch immer geklagt und dadurch ist der Unfug aufgeflogen. Die WEG hat jetzt gar keine andere Wahl als auf eine anerkannte verbrauchsabhängige Erfassung der Heizkosten umzustellen. Der Einbau von Wärmemengenzählern ist dabei nicht die einzige Möglichkeit.

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#4
 Von 
Chelli2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank auch für diese Antwort. Hier rächt sich, dass ich mich bemüht habe, die Lage möglichst kompakt zu schildern.
Ich gebe es auf, meine Argumente gegen die herrschende Meinung aufzuführen. Nur noch das folgende, damit es nicht aussieht, dass hier ein Dorftrottel völlig ahnungslos textet:

Zitat:
Wenn das zu teuer ist, dann kann man auch Heizkostenverteiler an den Heizkörpern anbringen. Das ist erheblich günstiger, selbst wenn man elektronische Heizkostenverteiler mit Funk nimmt.


Die hypothetische Gemeinschaft könnte eine Selbstablesung machen und dadurch mindestens um die Hälfte preiswerter weg kommen, als in den Händen der Ablesekartelle.

Zitat:
Man muss bei so einer Sachlage doch nicht ernsthaft darüber diskutieren, dass die scheinbaren Verbrauchswerte eher nach dem Zufallsprinzip denn nach tatsächlichem Verbrauch erfasst wurden.


Die hypothetische Heizungsanlage basiert auf Fernwärme. Damit wären alle Vorlauftemperaturen in der Heizperiode etwa gleich um die 80-85°C. Die Wassermengenerfassung war lange Jahre "die" Methode der verbrauchabhängigen Messung und ist für die Energieversorger der Fernwärme immer noch zugelassen nach § 12 (5) HeizKV für ältere Objekte.

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#5
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Chelli2):
Ich gebe es auf, meine Argumente gegen die herrschende Meinung aufzuführen. Nur noch das folgende, damit es nicht aussieht, dass hier ein Dorftrottel völlig ahnungslos textet:


Warum schreibst Du dann hier? Nur um Deine Meinung bestätigt zu bekommen? Und Gegenargumente interessieren Dich nicht?

Wenn Du Dir so sicher bist, nimm Dir einen Anwalt und prozessiere gegen wen auch immer.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Sollte tatsächlich noch mit konstanter Vorlauftemperatur gearbeitet werden, dann kann man mit Wasserzählern einigermaßen eine verbrauchsabhängige Erfassung durchführen.

Da so eine Anlage aber schon seit langer Zeit gegen § 14 EnEV verstößt konnte ich mir nicht vorstellen, dass so etwas noch existiert. Die Nachrüstung hätte schon vor mehr als 20 Jahren erfolgen müssen.

Da eine Nachrüstpflicht besteht sind die Zähler im Hinblick auf die Kosten das kleinere Problem.

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