Wirtschaftsplan nicht ausreichend

28. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)
Wirtschaftsplan nicht ausreichend

Unsere WEG hat einen Wirtschaftsplan der nicht ausreichend ist. Die Ausgaben sind wesentlich höher als veranschlagt (ca. 20%). Ist der Verwalter nun verpflichtet einen berichtigten Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor zu legen und hat er dabei vorgegebenen Fristen einzuhalten. Kann man die Pflichterfüllung des Verwalters auch gerichtlich durchsetzen?

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Unsere WEG hat einen Wirtschaftsplan der nicht ausreichend ist. Die Ausgaben sind wesentlich höher als veranschlagt (ca. 20%).

Das kommt bei PLÄNEN regelmäßig vor. Mal weicht die Realität in die eine mal in die andere Richtung ab.


Zitat (von investmentclub):
Ist der Verwalter nun verpflichtet einen berichtigten Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor zu legen

N E I N.
Und wann sollte er das machen? Auf einer außerordentlichen Eigentümerversammlung?


Zitat (von investmentclub):
Kann man die Pflichterfüllung des Verwalters auch gerichtlich durchsetzen?

Was will man denn hier gerichtlich durchsetzen?

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Unsere WEG hat einen Wirtschaftsplan der nicht ausreichend ist.
Ist der so beschlossen worden und ist die Anfechtungsfrist schon verstrichen?


Zitat (von investmentclub):
Die Ausgaben sind wesentlich höher als veranschlagt (ca. 20%).
War das bei Vorlage und Beschuss über den WiPl schon absehbar?


Zitat (von investmentclub):
Ist der Verwalter nun verpflichtet einen berichtigten Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor zu legen
Der Verwalter ist verpflichtet einen WiPl vorzulegen, der den Anforderungen des § 28 WEG und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Weicht ein unangefochten beschlossener WiPl davon ab, braucht es IMO eine ETV um diesen WiPl außer Kraft zu setzen und einen korrigierten zu beschließen. Den Aufwand kann man sich sparen und eine Nachzahlung von, in diesem Fall 20% einplanen.

Wie sieht es bei diesem WiPl denn mit der Liquidität der Gemeinschaft aus?


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von investmentclub):
Unsere WEG hat einen Wirtschaftsplan der nicht ausreichend ist.
Ist der so beschlossen worden und ist die Anfechtungsfrist schon verstrichen?
Er ist vor ca. einem Jahr beschlossen wurden.

Zitat (von investmentclub):
Die Ausgaben sind wesentlich höher als veranschlagt (ca. 20%).
War das bei Vorlage und Beschuss über den WiPl schon absehbar?
Ja, man wollte die Diskussion über den WiPl beenden und hat den WiPl des Vorjahres noch mal beschlossen und der hatte schon zu Nachzahlungen geführt.

Zitat (von investmentclub):
Ist der Verwalter nun verpflichtet einen berichtigten Wirtschaftsplan zur Beschlussfassung vor zu legen
Der Verwalter ist verpflichtet einen WiPl vorzulegen, der den Anforderungen des § 28 WEG und ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Weicht ein unangefochten beschlossener WiPl davon ab, braucht es IMO eine ETV um diesen WiPl außer Kraft zu setzen und einen korrigierten zu beschließen. Den Aufwand kann man sich sparen und eine Nachzahlung von, in diesem Fall 20% einplanen.

Wie sieht es bei diesem WiPl denn mit der Liquidität der Gemeinschaft aus?
...

Der Verwalter hat die Instandhaltungsrücklage zu 50% verwendet.

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Ja, man wollte die Diskussion über den WiPl beenden und hat den WiPl des Vorjahres noch mal beschlossen und der hatte schon zu Nachzahlungen geführt.
Nun ja, wenn die ETV das so beschließt und der Beschluss unangefochten bleibt. Oder bestand die Aussicht, dass der Haushaltsumfang wieder sinkt?


Zitat (von investmentclub):
Der Verwalter hat die Instandhaltungsrücklage zu 50% verwendet.
Zur Klarstellung:

Der Verwalter hat die Liquidität aus der IHR bedient - die wurde aber durch die Nachzahlungen wieder aufgefüllt?

Die 20% des laufenden Haushalts entsprechen 50% euerer Instandhaltungsrücklage? Oder hat er 50% der 20%igen Unterdeckung aus der IHR "entliehen"?


VG
Roland

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#5
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):

Nun ja, wenn die ETV das so beschließt und der Beschluss unangefochten bleibt. Oder bestand die Aussicht, dass der Haushaltsumfang wieder sinkt?


Ein Sinken des Haushaltsumfangs war nicht zu erwarten.

Zitat (von Roland-S):
Zur Klarstellung:

Der Verwalter hat die Liquidität aus der IHR bedient - die wurde aber durch die Nachzahlungen wieder aufgefüllt?

Die 20% des laufenden Haushalts entsprechen 50% euerer Instandhaltungsrücklage? Oder hat er 50% der 20%igen Unterdeckung aus der IHR "entliehen"?
..


Die Nachzahlung ist noch nicht erfolgt, wird auch nicht so schnell beschlossen werde. Ich befürchte aber auch, dass der eine oder andere Eigentümer die Nachzahlung nicht kurzfristig aufbringen kann. 20% Unterdeckung entspricht ja 2,5 Monatbeiträge. Ich frage mich welchen Sinn macht eine Instandhaltungsrücklage die nur zu 50% zur Verfügung steht.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von investmentclub):
Die Nachzahlung ist noch nicht erfolgt, wird auch nicht so schnell beschlossen werde.
Das ist interessant, denn normalerweise werden die Salden mit Beschluss über die Jahresabrechnung zur Zahlung fällig. Und diese WEG will mehrheitlich gebilligt/beschlossen haben, den Fehlbetrag aus der IHR zu entnehmen??


Zitat (von investmentclub):
Ich befürchte aber auch, dass der eine oder andere Eigentümer die Nachzahlung nicht kurzfristig aufbringen kann.
Das kann sein und ist schlimm genug. Und die (noch zahlungsfähige?) Mehrheit sieht dem gelassen zu?


Zitat (von investmentclub):
Ich frage mich welchen Sinn macht eine Instandhaltungsrücklage die nur zu 50% zur Verfügung steht.
IMO gar keinen Sinn mehr. Die WEG ist dabei dieses Geld im laufenden Haushalt noch zu verbraten. Spätestens im nächsten Jahr - oder bei einer Instandhaltungsmaßnahme wird die Gemeinschaft lernen, dass dieser Umgang mit den Finanzen dämlich war. Ordnungsgmäßer Verwaltung entspricht er natürlich auch nicht.


VG
Roland

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#7
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von investmentclub):
Die Nachzahlung ist noch nicht erfolgt, wird auch nicht so schnell beschlossen werde.
Das ist interessant, denn normalerweise werden die Salden mit Beschluss über die Jahresabrechnung zur Zahlung fällig. Und diese WEG will mehrheitlich gebilligt/beschlossen haben, den Fehlbetrag aus der IHR zu entnehmen??


Soweit sind wir noch nicht, habe erst die Abrechnung 2019 bekommen und am Mittwoch bekomme ich den Beleg-Ordner. Verwalter meint es steht ihn kein Raum für die Eigentümerversammlung zur Verfügung. Nachzahlung ist also noch nicht fällig.


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