Wo findet man Stellplatznutzungsrecht eines Wohnungseigentümers?

5. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
Balbari12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wo findet man Stellplatznutzungsrecht eines Wohnungseigentümers?

Nehmen wir mal an, jemand ist seit 5 Jahren Eigentümer einer Wohnung. Ihm wurde vor dem Kauf vom Makler, welcher ihm die Wohnung vermittelt hatte, gesagt, dass zu dieser Wohnung einer von insgesamt 20 Stellplätzen gehört. Der Eigentümer hat selber kein Auto und entsprechend nie den Stellplatz genutzt.

Der Eigentümer möchte den Stellplatz nun jedoch vermieten. Er weiß aber nicht, welcher Stellplatz nun tatsächlich ihm gehört. Da er keinen Ärger bekommen möchte und zu 100% sichergehen möchte, dass er nicht den falschen Parkplatz vermietet oder ihm vielleicht sogar doch gar kein Parkplatz zusteht, möchte er nun entsprechende Nachforschungen anstellen.

Wie kann er "schwarz auf weiß" (also ohne "Hörensagen") herausfinden, welcher Parkplatz nun ihm gehört? Wie kann er bspw. an die ursprüngliche (beglaubigte) Teilungserklärung kommen?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12324.04.2023 06:27:18
Status:
Lehrling
(1448 Beiträge, 232x hilfreich)

Wenn alles ordnungsgemäß ist, dann sollte der Parkplatz als Sondereigentum bzw. -nutzungsre ht in der Teilungserklärung auftauchen. Diese ist beim Grundbuchamt hinterlegt und kann dort (Als Eigentümer und bei berechtigtem Interesse) eingesehen werden.

-- Editiert von kalledelhaie am 05.09.2020 17:13

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Balbari12):
Wie kann er "schwarz auf weiß" (also ohne "Hörensagen") herausfinden, welcher Parkplatz nun ihm gehört?

In dem er erst mal alle Unterlagen welche die Immobilie betreffen auf Hinweise durchforstet.



Zitat (von Balbari12):
Wie kann er bspw. an die ursprüngliche (beglaubigte) Teilungserklärung kommen?

Gar nicht, da dazu die Rechtsgrundlge fehlt.
Aber man kann Akteneinsicht beim Grundbuchamt nehmen bzw. eine Kopie machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 84x hilfreich)

Das kommt darauf an, wie der Stellplatz rechtlich verankert ist

Möglichkeit 1:
Der Stellplatz ist als Sondernutzungsrecht mit der Wohnung verbunden. Dann ist der Stellplatz in der Teilungserklärung definiert, meist mit einer Nummer im Aufteilungsplan. Als Eigentümer sollte man eigentlich eine Kopie der Teilungserklärung haben, wenn nicht hat ggf. ein anderer Miteigentümer eine Kopie, ansonsten müsste man eine beim Grundbuchamt anfordern (ist Teil der "Grundakten" )

Möglichkeit 2:
Der Stellplatz ist ein eigenes Teileigentum. Dann ist der Stellplatz im entsprechenden Grundbuchblatt beschrieben, auch hier i.d.R. mit einer Nummer, die auf den Aufteilungsplan verweist.

Möglichkeit 3:
Die Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum und die Eigentümergemeinschaft trifft eine Gebrauchsregelung, in der die Stellplätze zugewiesen werden. Hier muss die Verwaltung die Dokumentation eines entsprechenden Beschlusses haben. In der Praxis entspricht die tatsächliche Nutzung nicht der beschlossenen Verteilung, da sich im Laufe der Zeit abweichende Gewohnheiten gebildet haben. Hier wäre es anzuraten einen aktuellen Beschluss herbeizuführen, der die aktuelle Nutzung (hoffentlich unstrittig) dokumentiert.

Möglichkeit 4:
Die Stellplätze sind Gemeinschaftseigentum und es gibt keine Gebrauchsregelung. Es gilt praktisch "wer zuerst kommt mahlt zuerst", bzw. "Gewohnheitsrecht". Hier müsste man einen Beschluß der Eigentümerversammlung über die Zuordnung der Parkplätze herbeiführen. Erfahrungsgemäß ist dies sehr streitanfällig.


Falls die Stellplätze Gemeinschaftseigentum sind, bedarf die Vermietung der Zustimmung der WEG. Auch im Falle des Sondernutzungsrechts und des eigenständigen Teileigentums könnte die selbständige Vermietung des Stellplatzes ohne Wohnung in der Teilungserklärung ausgeschlossen sein (Dies dürfte aber rechtlich angreifbar sein).

In jedem Fall, sollte man, wenn man festgestellt hat, welcher Stellplatz einem gehört, den (die) derzeitigen Nutzer freundlich darüber informieren, dass die bisher geduldete Nutzung abgelaufen ist und der Platz jetzt vermietet ist. Im günstigsten Fall vermietet man an den derzeitigen Nutzer.

Das Thema Stellpatz ist sehr streitanfällig, insbesondere bei einer Änderung und ist geeignet eine ansonsten "friedliche" WEG zu "sprengen". Daher sollte man vorsichtig, unter Wahrung der eigenen Rechtspositition aber kompromißfähig vorgehen.

-- Editiert von Tuta am 06.09.2020 12:40

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Das kommt darauf an, wie der Stellplatz rechtlich verankert ist
Lass mich Folgendes anfügen:

Bei Möglichkeit 1 und/oder 2 - lässt sich feststellen an welchem Stellplatz man ein Sondereingentum oder Sondernutzungsrecht hat. Vermietung bzw. Überlassung an Dritte ist zulässig (sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen).

Möglichkeit 3 - ist ehr unwahrscheinlich. Ob eine Überlassung an Dritte zulässig wäre hängt davon ab, ob überhaupt ein Stellplatz dieser Wohnung zugerodnet wurde und, wenn ja, zu welchen Bedingungen.

Möglichkeit 4 - stellt ein Nutzungs- bzw. Gebrauchsrecht am gemeinschaftlichen Eigentum dar. Dieses kann nur von dem oder den jeweilig Berechtigten ausgeübt werden. Also dem Wohnungseigentümer bzw. Mieter der Wohnung. Eine Überlassung dieser Nutzung an Dritte ist nicht zulässig.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
Balbari12
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Person aus meinem Beispiel möchte sich eigentlich nur absichern, dass man ihr keinen Betrug im strafrechtlichen Sinne unterstellen kann, wenn sie den Stellplatz vermietet. Von daher hätte sie gerne "schwarz auf weiß" (möglichst irgendwie beglaubigt und nicht nur als einfache Kopie), dass sie tatsächlich ein Recht auf den Stellplatz hat.
Die Person hat zwar eine Kopie der Teilungserklärung. Allerdings hat die Person Angst, dass diese nicht korrekt ist und man ihr hinterher Betrug unterstellen könnte.

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#6
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 84x hilfreich)

Wo hier jetzt das Strafrecht (Betrug) ins Spiel kommen kann, erschließt sich mir nicht. Selbst eine unberechtigte Vermietung kann allenfalls zivilrechtliche Anssprüche z.B. auf Unterlassung, Schadenersatz oder Rückzahlung auslösen. Die Vermietung von etwas, dass einem nicht gehört, ist keine Straftat.

Wie auch immer, das Recht auf einen Stellplatz ergibt sich aus der Teilungserklärung, diese wiederum ist im Grundbuch vermerkt. Wenn man unbedingt will, könnte man sich von beiden eine beglaubigte Kopie besorgen, die Kosten dafür sind aber wahrscheinlich unverhältnismäßig hoch für einen Stellplatz.
Wenn es hier um etwas anderes als reine "Rechthaberei" handelt, tut man, was man meint tun zu dürfen. Wenn man dann verklagt würde, beweist man sein Recht über Grundbuchauszug und Teilungserklärung.

Wenn jemand anderes den Stellplatz nutzt, der einem gehört und der vermietet werden soll, fordert man den Nutzer zur Unterlassung auf und verklagt ihn nötigenfalls. Als Beweis dienen dann wiederum Grundbuch und Teilungserklärung.

Es gilt die Teilungserklärung, die im Grundbuch eingetragen ist, das Grundbuch seinerseits ist per se gültig ("es genießt öffentlichen Glauben" ). Es ist ein Irrtum, dass eine Beglaubigung irgendetwas beweisen kann, beglaubigt wird immer nur, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

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#7
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Balbari12):
Die Person aus meinem Beispiel möchte sich eigentlich nur absichern, dass man ihr keinen Betrug im strafrechtlichen Sinne unterstellen kann, wenn sie den Stellplatz vermietet.
Auch wenn sich strafrechtlich keine Konsequenzen ergeben werden, darf man einen Stellplatz von dem man nicht weiß ob es ihn tatsächlich gibt, welcher es ist und ob man das Recht hat ihn zu vermieten, nicht vermieten.

Stellt sich für mich die Frage, warum dieser fiktive Eigentümer nicht einfach zur Verwaltung geht und fragt welches sein Stellplatz ist. Bekommt er dort keine befriedingede Auskunft sollte er prüfen was er tatsächlich gekauft hat. Eine Auskunft beim Grundbuchamt kostet nicht die Welt.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(307 Beiträge, 84x hilfreich)

Wenn man etwas, z.B. einen Stellplatz, vermietet, der einem nicht gehört und für den man kein Recht der Nutzung hat, kann folgendes passieren
a) der rechtmäßige Eigentümer fordert die Unterlassung der Nutzung und fordert Entschädigung für die widerrechtlicheNutzung
b) der Mietvertrag mit dem Nutzer ist nach wie vor gültig. Man kann aber jetzt als Vermieter das Objekt nicht mehr zur Verfügung stellen. Der Mieter wird also (i) kein Miete mehr zahlen und (ii) Entschädigung für die entgangene zukünftige Nutzung verlangen, mindestens bis zum Ablauf der nächstmöglichen Kündigungsfrist.

Entgegen landläufiger Meinung hat der Eigentümer keine Forderung an den Mieter, der Mieter muss nichts an den Eigentümer zahlen, auch ist der Mietvertrag nicht ungültig. Der Eigentümer kann aber die Unterlassung direkt gegenüber dem Mieter durchsetzen, z.B. durch Abschleppen. Der Mieter muss sich dann an seinen Vertragspartner (den Vermieter) halten.

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