Wohneigentümerversammlung vor Gericht

16. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
J.K99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohneigentümerversammlung vor Gericht

Hallo,

zurzeit liegt in unserer WEG folgende Situation vor,

Es gibt 3 Parteien (A, B und C)
Partei A hat seit mehreren Jahren die Verwaltung der Immobilie ehrenamtlich übernommen.

Nun entscheiden sich Partei B und C dazu dem Verwalter das Ehrenamt zu entziehen, da sie private Probleme mit Partei A haben, jedoch hat Partei A die Verwaltung trotz privater Probleme immer ordnungsgemäß durchgeführt.

In einer einem vorherigen Schreiben entlässt sich der Beirat (Partei B) mit sofortiger Wirkung selbst, bevor der Verwalter entlassen wurde.

Da nun kein Zuständiger für eine Versammlung besteht und somit kein Schriftführer oder Jemand anwesend ist, der unabhängig für die Richtigkeit der Besprochenen Inhalte mehr da ist, möchte Partei A die nächste WEG-Versammlung nur noch vor Gericht durchführen, da Partei B und C dazu neigen, falsche Aussagen zu treffen über die Entscheidungen von Partei A, welche nicht der Wahrheit entsprechen. In der Versammlung vor Gericht soll dann ein neuer Verwalter bestellt werden.

Nun drohen Partei B und C über einen Anwalt, dass wenn der Teilnahme an einer privaten einvernehmlichen Versammlung nicht zugestimmt wird, es zu hohen Kosten für eine amtsgerichtliche Versammlung geben wird.

Stimmt das ? Und wenn ja, wer trägt die Kosten ?

Im Voraus bereits vielen Dank für jede Antwort

J.K99

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21 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
Partei A hat seit mehreren Jahren die Verwaltung der Immobilie ehrenamtlich übernommen.

Ich nehme an Du meinst hiermit "ohne Bezahlung", wurdest aber als Verwalter auf einer Eigentümerversammlung bestellt?


Zitat (von J.K99):
Nun entscheiden sich Partei B und C dazu dem Verwalter das Ehrenamt zu entziehen, da sie private Probleme mit Partei A haben, jedoch hat Partei A die Verwaltung trotz privater Probleme immer ordnungsgemäß durchgeführt.

1. Wie "entziehen B und C dem Verwalter die Bestellung? Einfach so am Briefkasten: "Hey J.K du bist nicht mehr Verwalter"? Oder gab es dazu einen Beschluss der Eigentümerversammlung?
2. Ob bisher alles richtig war ist unerheblich. Ein zerrüttetes Verhältnis ist ein ausreichender Grund für die Abberufung.
3. So lange der Verwalter nicht per Beschluss einer Eigentümerversammlung abberufen wurde UND er nicht von sich aus das Amt niederlegt UND die Bestellung nicht abgelaufen ist ist und bleibt der Verwalter der Verwalter.


Zitat (von J.K99):
Da nun kein Zuständiger für eine Versammlung besteht und somit kein Schriftführer oder Jemand anwesend ist, der unabhängig für die Richtigkeit der Besprochenen Inhalte mehr da ist, möchte Partei A die nächste WEG-Versammlung nur noch vor Gericht durchführen, da Partei B und C dazu neigen, falsche Aussagen zu treffen über die Entscheidungen von Partei A, welche nicht der Wahrheit entsprechen.

Eine Eigentümerversammlung vor Gericht gibt es nicht (auch wenn sich dort ab und an mehrere Eigentümer versammeln). Ein Gericht kann auf Antrag jedoch einen Notverwalter bestellen.


Zitat (von J.K99):
Nun drohen Partei B und C über einen Anwalt, dass wenn der Teilnahme an einer privaten einvernehmlichen Versammlung nicht zugestimmt wird, es zu hohen Kosten für eine amtsgerichtliche Versammlung geben wird.

Grundsätzlich: Mein Anwalt schreibt das was ich von ihm will und wofür ich ihn bezahle.


Zitat (von J.K99):
Und wenn ja, wer trägt die Kosten ?

Das entscheidet letztlich das Gericht.



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#2
 Von 
J.K99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für deine Antowort,

Genau, die Tätigkeit war ohne Bezahlung, dann kam ein Schreiben von B und C worin stand, dass sie das Amt als Verwalter leider entziehen müssen mit der Begründung „so geht es nicht mehr weiter". Eingeladen zur nächsten Versammlung wurde nur noch als Miteigentümer und nicht mehr als Verwalter.

Einen Beschluss und eine Versammlung zur Entlassung gab es nicht es stand einfach in einem Brief der von B und C verfasst wurde. (Anscheinend haben B und C sich zusammengesetzt und es selber beschlossen).

Die Information das dann ein Notverwalter bestellt werden kann ist sehr hilfreich, da wäre dann schon mal Jemand der auf der Versammlung bezeugen könnte was gesagt wurde und was nicht.

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
[...]jedoch hat Partei A die Verwaltung trotz privater Probleme immer ordnungsgemäß durchgeführt.


Ich habe den Eindruck, dass der "Laden" bisher mehr auf der Basis einvernehmlich getroffener Absprachen und Vereinbarungen lief. Oder wurden die Formalien einer Verwaltung nach WEG eingehalten?

Aber, wie auch immer, mit der Einvernehmlichkeit ist es wohl nichts mehr. Ihr wärt allerdings gut beraten im Konsens zu klären, wie das mit der Verwaltung weiter gehen soll. Ein vom Gericht bestellter Notverwalter ist nämlich selten die beste und schon gar nicht die kostengünstigste Lösung.

Und an dieser Stelle (hoffentlich nicht unzulässig?) einmal die Frage in den Raum gestellt:
Gibt es eigenlich so etwas wie eine WEG-Beratung ähnlich einer Eheberatung.
Oder auf WEG-Angelegenheiten geschulte Mediatoren?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
Genau, die Tätigkeit war ohne Bezahlung, dann kam ein Schreiben von B und C worin stand, dass sie das Amt als Verwalter leider entziehen müssen mit der Begründung „so geht es nicht mehr weiter".

Hier hilft ein Blick ins WEG, § 23 Abs. 1 und 3. Daraus folgt das B und C sich privat treffen können so oft sie wollen, "beschließen" können sie dort auch was sie wollen - es interessiert nur letztlich nicht.


Zitat (von J.K99):
Eingeladen zur nächsten Versammlung wurde nur noch als Miteigentümer und nicht mehr als Verwalter.

Einen Beschluss und eine Versammlung zur Entlassung gab es nicht es stand einfach in einem Brief der von B und C verfasst wurde. (Anscheinend haben B und C sich zusammengesetzt und es selber beschlossen).

Hierzu sollte man sich WEG § 24 Abs. 1 - 3 ansehen. Dann kann man schon erkennen was diese "Einladung" wert ist.


Zitat (von J.K99):
Die Information das dann ein Notverwalter bestellt werden kann ist sehr hilfreich, da wäre dann schon mal Jemand der auf der Versammlung bezeugen könnte was gesagt wurde und was nicht.

Es ist völlig uninteressant wer wann was auf der Versammlung sagt, dass einzige was interessiert ist das was beschlossen wurde.


Ansonsten stimme ich "Roland-S" zu, es scheint hier bisher alles irgendwie so "gemacht" worden zu sein. Nach dem Motto: Wenn wir uns einig sind ist doch alles gut.
Das Problem tritt dann immer wieder auf wenn es mit der "Einigkeit" zu Ende ist.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
Einen Beschluss und eine Versammlung zur Entlassung gab es nicht


Dann ist A immer noch Verwalter.

Zitat:
Anscheinend haben B und C sich zusammengesetzt und es selber beschlossen


Was B und C in einer gemütlichen Runde ohne vorherige Einladung zu einer Eigentümerversammlung mit TOP "Abwahl des Verwalters" beschließen, ist nicht relevant. Denkbar wäre noch ein Umlaufbeschluss, jedoch müsste daran auch A teilnehmen, wenn der wirksam sein soll.

Allerdings würde ich an der Stelle von A jetzt die Einberufung zu einer außerordentlichen Eigentümerversammlung mit dem TOP "Abwahl und ggf. Neuwahl eines Verwalters" machen. Wenn ein derartiges Misstrauen zwischen den Beteiligten besteht, dann schreibt man das Protokoll am besten direkt in der Versammlung und lässt es auch von B und/oder C unterschreiben.

Zitat:
Die Information das dann ein Notverwalter bestellt werden kann ist sehr hilfreich, da wäre dann schon mal Jemand der auf der Versammlung bezeugen könnte was gesagt wurde und was nicht.


Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.

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#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
[...]
Die Information das dann ein Notverwalter bestellt werden kann ist sehr hilfreich, da wäre dann schon mal Jemand der auf der Versammlung bezeugen könnte was gesagt wurde und was nicht.


Ich würde allen Beteiligten (A+B+C) empfehlen auf der Seite des Herrn Thumm (ich bin mit ihm in keinster Weise verbandelt, halte aber sein "Lexikon" für informativ, leicht verständlich und amüsant zu lesen) das "Wohnungseigenthumm-Lexikon" zu lesen und zu verinnerlichen!

Zum Notverwalter nur so viel:
Der "bezeugt" nichts, sondern er verkündet Beschlüsse, protokolliert sie und setzt sie um. Bei eurer WEG bedeutet das, wenn B und C dafür - und Du dagegen bist, wird (sofern es ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht) gemacht was die beiden wollen.
Ich schreibe das nur, damit Du Deine Haltung überprüfen und abwägen kannst, ob eine gewisse Einvernehmlichkeit nicht auch in Deinem Interesse liegt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#7
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von hh):
Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.

Das ist eine der offenen Frage. Wurde A jemals zum Verwalter "bestellt"?

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#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von hh):

Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.
Gilt das auch, wenn er seit Jahren die Verwaltung "ehrenamtlich macht"? Also, wenn er nicht auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung zu Verwalter bestellt wurde?

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Zitat (von hh):

Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.
Gilt das auch, wenn er seit Jahren die Verwaltung "ehrenamtlich macht"? Also, wenn er nicht auf einer ordnungsgemäß einberufenen Versammlung zu Verwalter bestellt wurde?

VG
Roland

Es gibt nur bestellte Verwalter. Alles andere .............. - eben nur wenn alle mitspielen.
Siehe § 26 WEG (ich habe das Gefühl ihr wisst gar nicht das es ein solches Gesetzt gibt)

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#10
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Das...

Zitat (von hh):
Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.
...hat zu meiner Frage geführt, ob ein -ohne die Formalien einer ordnungsgemäßen Verwalterbestellung- zum Verwalter gewordener Miteigentümer durch seine jahrelange Verwaltertätigkeit dann letzlich zum offiziellen bzw. bestellten Verwalter wird.


Zitat (von Tobias F):
Es gibt nur bestellte Verwalter.
Also auch durch die oben beschriebene "laxe" Vorgehensweise?


Zitat (von Tobias F):
Alles andere .............. - eben nur wenn alle mitspielen.
Was jetzt nicht mehr der Fall ist. Deshalb hat man ähnlich "formlos" den Verwalter abberufen.


Zitat (von Tobias F):
Siehe § 26 WEG (ich habe das Gefühl ihr wisst gar nicht das es ein solches Gesetzt gibt)
Doch doch, und auch schon darin gelesen - aber halt offensichtlich nicht verstanden, was zu den obigen Fragen führt.

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#11
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 627x hilfreich)

Irgendwie beschleicht mich das Gefühl, du glaubst, ein Notverwalter arbeitet ehrenamtlich ?

Erkundige dich vorher über die Kosten, A + B + C werden sich dann ziemlich schnell einigen.

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#12
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Doch doch, und auch schon darin gelesen - aber halt offensichtlich nicht verstanden, was zu den obigen Fragen führt.

Sorry, die Antwort war für den TS gedacht (hatte nicht darauf geachtet wer die Frage gestellt hatte).

Letztlich scheint es ja so zu sein, dass der TS rechtlich gesehen niemals als Verwalter bestellt wurde. Somit hat er auch kein Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, ebenso wenig übrigens wie B und C.

Am besten wäre man einigt sich schriftlich auf die Bestellung der Firma xy (Angebote kann ja jeder einholen und an die anderen Verteilen).
Andernfalls kann natürlich auch jeder einen Antrag auf Ermächtigung zum Einberufen einer Wohnungseigentümerversammlung stellen und, sollte dies nicht zum Ziel führen, die gerichtliche Verwalterbestellung im Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG beantragen.



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#13
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Sorry, die Antwort war für den TS gedacht (hatte nicht darauf geachtet wer die Frage gestellt hatte).
Kein Problem...


Zitat (von Tobias F):
Letztlich scheint es ja so zu sein, dass der TS rechtlich gesehen niemals als Verwalter bestellt wurde. Somit hat er auch kein Recht zur Einberufung einer Eigentümerversammlung, ebenso wenig übrigens wie B und C.
Genau das habe ich mir auch gedacht, als ich gelesen hatte...
Zitat (von hh):
Es gibt keinen Grund für die Einsetzung eines Notverwalters, da A ja immer noch offizieller Verwalter ist.
Deshalb auch mein diesbezüglicher Klärungsbedarf, mit dem ich wohl nicht ganz falsch lag.


Zitat (von Tobias F):
Am besten wäre man einigt sich ...[...]
Das wäre gerade in WEG-Angelegenheiten fast immer die beste Lösung, fällt aber of recht schwer. Besonders schwer fällt es Menschen, die von den Besonderheiten des Teileigentums und des WEG keine, oder nur wenig Ahnung haben.


VG
Roland

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#14
 Von 
J.K99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Partei A wurde offiziell und einstimmig mit Beschluss vor einigen Jahren als Verwalter bestellt.

Ich denke den Meinungen hier im Forum zu urteilen, dass eine Einigung der einfachste Weg wäre um das Amt nun offiziell abzugeben und somit weitere Aufwände zu vermeiden.

-- Editiert von J.K99 am 16.11.2017 14:54

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#15
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
Partei A wurde offiziell und einstimmig mit Beschluss vor einigen Jahren als Verwalter bestellt.

Für welchen Zeitraum, also bis wann?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
J.K99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf unbefristete Zeit

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von J.K99):
Auf unbefristete Zeit

Warum wundert mich das jetzt nicht... :???:

VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Ist die Bestellung länger als 5 Jahre her?
Das ist dann nämlich die Frist bei "auf unbefristete Zeit."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
J.K99
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Bestellung per Beschluss ist schon 10 Jahre her.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Dann bist du kein bestellter Verwalter mehr.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zitat (von Heike J):
Dann bist du kein bestellter Verwalter mehr.

Ein Grund mehr, dass sich die Beteiligten zusammen setzen und sich in "bewährter" Weise einigen.

In so fern kann man den TE für seine gezogenen Schlüsse nur beglückwünschen. Schadet doch am Ende eine verstrittene Eigentümergemeinschaft dem Wohnklima bis hin zum Wert des Objekts.

Ob man letztlich diese weg (absichtlich mal klein geschrieben) nach den Anforderungen und Formalien des WEG verwalten muss, hängt von den Beteiligten ab. Die jetzt wichtige Einigung ebnet schon mal den Weg dorthin. Andernfalls würde es langwierig, auf jeden Fall aber kostspielig.

VG
Roland



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0x Hilfreiche Antwort

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