Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277

22. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
Blue1991
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277

Guten Tag liebes Forum und frohe Ostern,

ich habe eine Frage zu folgendem, fiktiven Fall und benötige hierbei Hilfe, da ich nicht abschließend bzw. mit 100%iger Gewissheit sagen kann, inwieweit das genannte Vorhaben umgesetzt werden kann:

Person A hat vor fünf Jahren eine ETW im Dachgeschoss mit zahlreichen Dachschrägen gekauft. Diese wurde per WoFIV Methode berechnet und hat somit eine ausgewiesene Wohnfläche von 72 m².

Person A hört bei jedem Besuch von Freunden, das diese Wochnung doch viel größer sei. Also hat Person A selbst nachgemessen und die Methode nach DIN 277 angewendet und siehe da: Die ETW hat eine Grundfäche von 96 m².

In absehbarer Zeit möchte Person A die Wohnung verkaufen und hat vor, einen Sachverständigen zu beauftragen, um ein Gutachten nach DIN 277 zu erhalten.

Kann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist?

Edit: Die Wohnung wurde im Jahre 1995 erbaut und nicht öffentlich sondern rein privat finanziert.

Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,

Blue

-- Editiert von Blue1991 am 22.04.2019 15:26

-- Editiert von Blue1991 am 22.04.2019 15:26

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Blue1991):
Kann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist?

Ja, kann er.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Blue1991
Status:
Frischling
(37 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Blue1991):
Kann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist?

Ja, kann er.


Fantastisch, vielen Dank!

0x Hilfreiche Antwort

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