Guten Tag liebes Forum und frohe Ostern,
ich habe eine Frage zu folgendem, fiktiven Fall und benötige hierbei Hilfe, da ich nicht abschließend bzw. mit 100%iger Gewissheit sagen kann, inwieweit das genannte Vorhaben umgesetzt werden kann:
Person A hat vor fünf Jahren eine ETW im Dachgeschoss mit zahlreichen Dachschrägen gekauft. Diese wurde per WoFIV Methode berechnet und hat somit eine ausgewiesene Wohnfläche von 72 m².
Person A hört bei jedem Besuch von Freunden, das diese Wochnung doch viel größer sei. Also hat Person A selbst nachgemessen und die Methode nach DIN 277 angewendet und siehe da: Die ETW hat eine Grundfäche von 96 m².
In absehbarer Zeit möchte Person A die Wohnung verkaufen und hat vor, einen Sachverständigen zu beauftragen, um ein Gutachten nach DIN 277 zu erhalten.
Kann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist?
Edit: Die Wohnung wurde im Jahre 1995 erbaut und nicht öffentlich sondern rein privat finanziert.
Vielen Dank im Voraus und beste Grüße,
Blue
-- Editiert von Blue1991 am 22.04.2019 15:26
-- Editiert von Blue1991 am 22.04.2019 15:26
Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277
22. April 2019
Thema abonnieren
Frage vom 22. April 2019 | 15:24
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 4x hilfreich)
Wohnfläche nach WoFlV oder DIN 277
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#1
Antwort vom 22. April 2019 | 16:01
Von
Status: Unbeschreiblich (120082 Beiträge, 39829x hilfreich)
ZitatKann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist? :
Ja, kann er.
#2
Antwort vom 22. April 2019 | 19:05
Von
Status: Frischling (37 Beiträge, 4x hilfreich)
Zitat:ZitatKann Person A die Wohnfläche beim Verkauf mit 96 m² angeben, sofern er deutlich auf die Berechnungsmethode nach DIN 277 hinweist? :
Ja, kann er.
Fantastisch, vielen Dank!
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