Hallo,
eine kurze Frage am Morgen. Freue mich auf Feedback.
Die Teilungserklärung regelt:
§3 Zweckbestimmung:
Das Haus ist als Wohnhaus vorgesehen. Die einzelnen Wohnungen dürfen auch als Büros oder freiberufliche Praxen verwendet werden, wenn hierdurch keine negativen Auswirkungen auf die anderen Wohnungen entlehne, die den Wohncharakter er anderen Wohnungen unzumutbar beeinträchtigen. In allen Fällen der Nutzungsänderung können vom Verwalter Auflagen gemacht werden, die dazu dienen, das geordnete Zusammenleben i.S.d. §14 WEG
zu sichern. Solche Auflagen können die betreffenden Sondereigentümer auch jederzeit im Nachhinein auferlegt werden.
§4 Rücksichtnahme und Sorgfalt
... andere Wohnungseigentümer dürfen nicht auf das unvermeidliche Maß hinaus belästigt werden ...
Hier steht das die Nutzungsart von Büros und freiberufliche Praxen erlaubt ist. Eine Ferienwohnung oder Handwerkerappartments dürften nicht darunter fallen.
Wir gehen davon aus, das der ständige Mieterwechsel soweit keine Probleme darstellt. Es geht um eine Grundsatzentscheidung, ob per Beschluss eine Nutzungsänderung erwirkt werden muss.
Wohnung als Ferienwohnung/Handwerkerwohnung erlaubt?
17. Dezember 2019
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Frage vom 17. Dezember 2019 | 07:18
Von
Status: Frischling (40 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnung als Ferienwohnung/Handwerkerwohnung erlaubt?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
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#1
Antwort vom 17. Dezember 2019 | 08:44
Von
Status: Unbeschreiblich (47502 Beiträge, 16808x hilfreich)
Zitat:Eine Ferienwohnung oder Handwerkerappartments dürften nicht darunter fallen.
Das sieht der BGH in seinem Urteil vom 15.01.2010 (Az.: V ZR 72/09) anders.
Zitat:Es geht um eine Grundsatzentscheidung, ob per Beschluss eine Nutzungsänderung erwirkt werden muss.
Nein, das ist nicht erforderlich.
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