Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt: Eigentümergemeinschaft 3 Wohneinheiten. Es gibt keinen Verwalter und auch keinen Verwaltungsbeirat. Nebenkostenabrechnung wurde immer gemeinsam erstellt, da alle Eigentümer selbst dort wohnen. Ich habe meine Wohnung notariell verkauft. Da kein Verwalter existiert, sind die anderen beiden Eigentümer zwecks Zustimmung angeschrieben worden mit Frist von 2 Wochen. Sie verweigern beide die Zustimmung. Am Käufer, oder dessen Bonität liegt es nicht. Was kann ich jetzt tun? Kann ich bei Gericht eine einstweilige Anordnung auf Zustimmung erwirken, da es eilt? Oder was ist die Alternative?
Wohnungseigentümer verweigern die Veräußerungszustimmung/ WEG ohne Verwalter
11. Juni 2019
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Frage vom 11. Juni 2019 | 14:17
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Wohnungseigentümer verweigern die Veräußerungszustimmung/ WEG ohne Verwalter
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#1
Antwort vom 11. Juni 2019 | 19:07
Von
Status: Unbeschreiblich (47655 Beiträge, 16843x hilfreich)
Zitat:Was kann ich jetzt tun?
Du solltest die Zustimmung bei beiden Eigentümern unter Fristsetzung und Androhung einer Klage, sowie Schadenersatzforderungen androhen.
Zitat:Kann ich bei Gericht eine einstweilige Anordnung auf Zustimmung erwirken, da es eilt?
Die einstweilige Anordnung wirst Du nach meiner Einschätzung nicht bekommen.
#2
Antwort vom 12. Juni 2019 | 22:35
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Bei der überschaubaren Zahl der Beteiligten, könnte man auch nach fragen, was sie an der Zustimmung hindert. Was sie sich von der Verweigerung versprechen und ob sie sich der möglichen Folgen bewusst sind.ZitatWas kann ich jetzt tun? :
Mit etwas Glück lässt sich so vielleicht die Angelegenheit schneller, als auf dem juristischen Weg, regeln.
VG
Roland
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#3
Antwort vom 13. Juni 2019 | 08:01
Von
Status: Praktikant (771 Beiträge, 478x hilfreich)
Wie und wo ist denn die Zustimmung bei Verkauf von allen anderen Eigentümern formuliert?
#4
Antwort vom 14. Juni 2019 | 11:09
Von
Status: Student (2591 Beiträge, 1200x hilfreich)
Gute Frage.ZitatWie und wo ist denn die Zustimmung bei Verkauf von allen anderen Eigentümern formuliert? :
Wenn es einen bestellten (mehrheitlich gewählten) Verwalter gibt, ist das seine Aufgabe. Gibt es keinen Verwalter, verwaltet sich die WEG selbst. Für die Veräußerungszustimmung wäre demnach eine Eigenümerversammlung einzuberufen. Auf dieser müsste dann (mehrheitlich?) über die Erteilung beschlossen werden. Ein Verpflichtung zur Einstimmigkeit oder gar Allstimmigkeit kann ich bei dieser (rechtskonformen?) Vorgehensweise nicht erkennen.
Anders sähe es wahrscheinlich aus, wenn man sich die Versammlung sparen möchte und die Zustimmung mit Umlaufbeschluss erreichen möchte. Da sitzt man in der Allstimmigkeitsfalle?
Im konkreten Fall, bei den 3 Beteiligten, wäre interessant zu klären, ob auch der veräußerungswillige Miteigentümer bei einer Versammlung für die Erteilung abstimmen könnte/dürfte. So bestünde zumindest die Chance, einen Mehrheitsbeschluss herbei zu führen, wenn er einen der Verweigerer zur Zustimmung bewegen kann.
Letztlich ist es aber egal, so lange man nicht weiß warum die zwei anderen Miteigentümer ihre Zustimmung nicht erteilen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wissen sie gar nicht, warum diese "Formalie" von Ihnen gefordert wird - und dass sie nur in sehr geringem Umfang und bei handfesten Einwänden diese verweiger können.
Ein klärendes Gespräch, vielleicht auch eine neutrale Mediation dürfte hilfreicher sein und vor allem auch schneller zum Ziel fürhen, als eine juristische Auseinandersetzung.
VG
Roland
#5
Antwort vom 14. Juni 2019 | 12:26
Von
Status: Lehrling (1204 Beiträge, 475x hilfreich)
Zitat... wäre interessant zu klären, ob auch der veräußerungswillige Miteigentümer bei einer Versammlung für die Erteilung abstimmen könnte/dürfte. :
Daran ist eigentlich nichts besonders interessant. Es ist vielmehr die pure Selbstverständlichkeit, dass jeder Wohnungseigentümer stimmberechtigt ist.
Die Ausnahmen sind in § 25 Abs. 5 WEG geregelt. Das sind Rechtsgeschäfte der Gemeinschaft mit dem Eigentümer, die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits oder eine Verurteilung nach § 18 WEG .
Keiner dieser Ausschlussgrund trifft für die Veräußerungszustimmung zu.
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