Wohnungsverwalter Neubestellung Umlaufverfahren

17. September 2020 Thema abonnieren
 Von 
guest-12326.09.2020 08:02:02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Wohnungsverwalter Neubestellung Umlaufverfahren

Der bisherige Hausverwalter (selbsternannt ohne Beschluss und ohne Vertrag) möchte die Verwaltung (8 Wohneinheiten, 5 Eigentümer) abgeben. Für die Neubeauftragung übersendet er einen vorbereiteten Umlaufbeschluss an die Eigentümer. Diese können dann ankreuzen, ob sie der Beauftragung zustimmen, diese ablehnen oder sich enthalten. Es kann nur über einen Wohnungsverwalter abgestimmt werden. Ein Entwurf des vorgesehenen Verwaltervertrages fehlt ebenso wie die vorgesehene Dauer. Den Eigentümern erklärt er in einem Anschreiben , eine Einstimmigkeit des Umlaufbeschlusses sei nicht notwendig. Es werde verfahren wie bei einer Eigentümerversammlung (Mehrheitsbeschluss). Anmerkung: Der Hausverwalter hat schon mehrfach gegen die Grundsätze einer ordentlichen Verwaltung verstossen. Von den anderen Miteigentümern wird alles ohne Widerrede hingenommen. Das Angebot einer zweiten renommierten Wohnungsverwaltung stellt er gar nicht erst zur Auswahl mit der Begründung, die wolle er nicht haben.
Wie könnte sich denn die Bestandskraft eines so gefassten Beschlusses gestalten?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119956 Beiträge, 39806x hilfreich)

Zitat (von ottograf):
Wie könnte sich denn die Bestandskraft eines so gefassten Beschlusses gestalten?

Je nach Reaktion der Betroffenen - entweder stabil oder instabil ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.09.2020 08:02:02
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ottograf):
Wie könnte sich denn die Bestandskraft eines so gefassten Beschlusses gestalten?

Je nach Reaktion der Betroffenen - entweder stabil oder instabil ...


Danke für die sehr philosophische Antwort. Man könnte auch antworten "ist er zu stark, bist du zu schwach" oder "bist du zu schwach, ist er zu stark". [BELEIDIGUNG GELÖSCHT; 1 WOCHE SPERRE]"....

-- Editiert von Moderator am 18.09.2020 02:00

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von ottograf):
Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ottograf):
Wie könnte sich denn die Bestandskraft eines so gefassten Beschlusses gestalten?

Je nach Reaktion der Betroffenen - entweder stabil oder instabil ...


Danke für die sehr philosophische Antwort. Man könnte auch antworten "ist er zu stark, bist du zu schwach" oder "bist du zu schwach, ist er zu stark". [BELEIDIGUNG GELÖSCHT; 1 WOCHE SPERRE] "....

Wieso, die Antwort stimmt doch.

Wird ein solcher Beschluss, dessen Zustandekommen gegen das WEG verstößt, fristgerecht angefochten wird er mit großer Wahrscheinlichkeit für nichtig erklärt.

Wird er nicht fristgerecht angefochten erlangt er bestandskraft.



-- Editiert von Moderator am 18.09.2020 02:00

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von ottograf):
[...]Der Hausverwalter hat schon mehrfach gegen die Grundsätze einer ordentlichen Verwaltung verstossen.
Deinen Zeilen entnehme ich, dass es bisher bezüglich Verwaltung/Verwalterbestellung und/oder WEGesetz in dieser WEGemeinschaft "recht locker" zu ging. Aber wenn es funktioniert hat....

Da wundet das jetzige Vorgehen des (selbsternannten) Verwalters nicht.


Zitat (von ottograf):
Wie könnte sich denn die Bestandskraft eines so gefassten Beschlusses gestalten?
So lange die Miteigentümer den neuen "Kapitän*" (denn ein besteller Verwalter würde das IMO wieder nicht werden) akzeptieren, er die Dinge regelt und das Schiff nicht havariert, kann das wieder eine ganze Weile gut gehen.

Eine ordentliche Verwalterbestellung sieht jedoch anders aus. Dies in der gegenwärtigen Zeit und Situation zu arrangieren ist nicht ganz einfach und erfordert Sachkenntnis.


VG
Roland

*etwas abgewandelt: "Auch eine WEG, sie so vor sich hin segelt, braucht einen der die Dinge regelt." ;)

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
investmentclub
Status:
Schüler
(306 Beiträge, 40x hilfreich)

Was hindert Dich denn daran, denn vier Miteigentümer einen anderen Verwalter, der Dir genehm ist, vor zu schlagen und um schriftliche Zustimmung zu bitten.

Signatur:

Gruß Investmentclub

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.621 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen