Zubehör Grundstück

19. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
meinekatzen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)
Zubehör Grundstück

Guten Tag, kann mir jemand bei folgendem Thema behilflich sein:
Ein Eigentümer verkaufte eine Wohnung seines Hauses an einen Dritten, ausdrücklich aber ohne jegliches Zubehör. Im Treppenhaus hing aber noch eine Lampe, die beim Verkauf nicht abgenommen wurde. Diese ging jetzt bei Arbeiten zu Bruch. Der neue Eigentümer fordert nun vom Verkäufer den Ersatz der Lampe.
Für meine Begriffe gehören Lampen zum Zubehör. Man kann doch nicht Ersatz für etwas verlangen, was einem sowieso nicht gehört?

Was ist denn eigentlich alles Zubehör?


Danke und viele Grüße


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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 636x hilfreich)

Die Lampen im Treppenhaus werden doch sicher der Eigentümergemeinschaft gehören. Das hat nichts mit Zubehör der Wohnung zu tun.

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#2
 Von 
Dinsche
Status:
Master
(4228 Beiträge, 1196x hilfreich)

Dass diese Lampe sicher der Eigentümergemeinschaft gehört muss nicht sein, aber der Verkäufer hat sie nicht mit genommen, der Käufer hat sie übernommen, und somit kann bzw. darf der Käufer keinen Ersatz fordern.

Mal abgesehen davon: Was hat der Verkäufer damit zu tun, wenn die Lampe bei Arbeiten kaputt geht? Das wäre ja super, wenn man bei so was Ersatz fordern könnte *grins* Soll er (oder die Gemeinschaft) den Schaden doch seiner Haftpflicht melden, und gut ist es.

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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1396x hilfreich)

Das WEG-Recht ist bei dieser Bruchteilsgemeinschaft ohne Abgeschlossenheit der Wohnungen nicht anwendbar.

Und mit dem Bruckstückchen an Info ist die Frage auch kaum zu beantworten.

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"Heike aus Bochum"

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#4
 Von 
guest-12321.01.2018 10:47:44
Status:
Student
(2202 Beiträge, 636x hilfreich)

Selbst bei einer Bruchteilsgemeinschaft gehört das Treppenhaus nicht einem einzelnen.
Die Ausnahme wäre nur eine Maisonettewohnung, da würe man aber nicht von "Treppenhaus" sprechen, sondern nur von Treppe.

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#5
 Von 
meinekatzen
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten Abend, danke für Ihre Antworten
Das Treppenhaus der Bruchteilsgemeinschaft gehört beiden Eigentümern, darf auch von beiden genutzt werden. Tatsächlich genutzt wird es aber nur vom Dachgeschbewohner, der jetzt den Lampenersatz fordert. Die Geschosstreppe führt ausschl. zu dessen Wohnung.
Dieser Eigentümer hat seinen halben Anteil am Gesamtobjekt vom anderen Eigentümer seinerzeit gekauft.
Das Zubehör des Grundstückes/Hauses wurde aber nicht mitverkauft. Die Treppenhauslampe, ein antikes Stück, blieb hängen, weil der Verkäufer, der andere Eigentümer also, quasi um die Ecke wohnt und diese Lampe zu diesem Zeitpunkt anderweitig auch nicht verwenden konnte.
Weil es sich bei einer Lampe um ein bewegliches Teil handelt, hatte ich sie dem Zubehör zugeordnet und somit dem Eigentum des Verkäufers. Weil jetzt aber so vehement der Ersatz gefordert wird, bin ich unsicher geworden.

Danke und beste Grüße


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