Zugang zum Stromzähler des Mieters

3. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12307.03.2017 13:08:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Zugang zum Stromzähler des Mieters

Eine neue Hausverwaltung ließ das Schloss für den Zählerraum eines Eigentumshauses austauschen um, so die Begründung, "nicht jeden Dahergelaufenen Zugang zu gewähren" Dazu rechnete man auch einen Dipl.-Ing.(TU Elektrotechnik), für den der Zugang in einen Zählerraum "viel zu gefährlich sei"! Der seinerzeit von den Stadtwerken gegen eine Schutzgebühr bereitgestellte und mehr als 20 Jahre lang genutzte Schlüssel verlor somit seine Funktion. Angeforderte "Sonderablesungen" durch den Stromlieferanten verursachen hohe Gebühren.

a) Eine Klage des Mieters gegen die Hausverwaltung könne mangels Legitimation nicht stattfinden, so eine Anwaltsauskunft.
b) Eine Anzeige gegen die Hausverwaltung wg. Erpressung sei unstatthaft, auch wenn für das allein erlaubte Zählerablesen durch den Hausmeister pro Fall 10 EUR jährlich vorausbezahlt werden müssen, so die Polizei.

Frage: Kann man den Straftatbestand des Betruges geltend machen, wenn trotz Bezahlung durch den Eigentümer nicht abgelesen wird?

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10 Antworten
Sortierung:
guest-12307.03.2017 13:08:47 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von ghrel):
Eine Klage des Mieters gegen die Hausverwaltung könne mangels Legitimation nicht stattfinden, so eine Anwaltsauskunft.

Ansprechpartner des Mieters ist in der Regel der Vermieter.



Zitat (von ghrel):
Eine Anzeige gegen die Hausverwaltung wg. Erpressung sei unstatthaft,

Klar.
Nur sind die meisten Staatsanwaltschaften ausgelastet und sogar überlastet.
Von dahher wird es wohl nicht weiter verfolgt werden.

Zielführend ist es auch nicht, da man dadurch auch keine Zählerstände bekommt.



Zitat (von ghrel):
Der seinerzeit von den Stadtwerken gegen eine Schutzgebühr bereitgestellte und mehr als 20 Jahre lang genutzte Schlüssel verlor somit seine Funktion.

Da könnte man über Mietminderung und weitere Schadenersatzforderungen nachdenken, wenn die Mietsache verschlechtert wird.
Hängt aber von der Güte der Argumente ab.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

http://www.mieterbund-mvp.de/presse/rechtstipps-detailansicht/article/24505-mieter-muss-eigenen-stromzaehler-kontrollieren-koennen.html?cHash=b63fdf904aadad489cb696417ee9a46c
https://www.ra-kotz.de/stromzaehler_mieterzugang.htm

Wieso Erpressung, Betrug oder 10 Euro zahlen? Mängelanzeige an den Vermieter, danach Mietminderung.

Zitat (von Harry van Sell):
Ansprechpartner des Mieters ist in der Regel der Vermieter.

0x Hilfreiche Antwort

Einschätzung von
Rechtsanwalt Felix Hoffmeyer
Hannover
dazugeholt von guest-12307.03.2017 13:08:47
#4

Sehr geehrter Fragesteller,

vertraglicher ansprechpartner für alle auskunftsansprüche oder andere Angelegenheiten ist für den Meiter stets der Vermieter. Sie haben also gegenpber dem Vermieter einen Auskunftsanapsurch auf die abgelesenen Verbrauchskosten.
eine strafanzeige kommt hierbei allerdings nicht in Betracht, solange sie keine Anhaltspunkte dafür haben, dass der Ihnen mitgeteilte abgelesene Zählerstand nicht mit dem tatsächlichen Zäherlstand übereinstimmt.
Zivilrechtlich könnten Sie aber gegen den Vermieter auf Auskunft vorgehen und gar auch verlangen selbst abzulesen, wenn Sie Anhaltspunkte für Fehler feststellen.

Mit freundlichen Grüßen


Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt

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#5
 Von 
guest-12307.03.2017 13:08:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Überhaupt nicht "hilfreich", die 20 EUR hätte ich besser einem Bettler geben sollen.

Strafanzeige wg. Erpressung ("zahlen oder nur einmal jährlich ablesen und übliche Stromdiebstähle im Haus nicht zeitnah feststellen können") , noch nichts davon gehört?

Die Vermieterin ist 86 und selbst Opfer der Hausverwaltung.
Ich würde niemals gegen diese alte Dame vorgehen, sie ist absolut unschuldig für diese Willkürakte eines rabiaten Hausverwalters (Nachfolger von drei anderen, die wg. Korruption gefeuert wurden...)!

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von ghrel):
Überhaupt nicht "hilfreich", die 20 EUR hätte ich besser einem Bettler geben sollen.

Du verwechselst "hilfreich" mit "passt nicht zu meinen Vorstellungen".
Im juristischen Breich sind hilfreiche Antworten welche die sich an der Reaität und Durchsetzbarkeit orientieren und halt nicht an den irrigen Vorstellungen von Laien.



Zitat (von ghrel):
Ich würde niemals gegen diese alte Dame vorgehen,

Das ist aber nun schlicht das Problem des Mieters, Gerichte interessiert das nicht.



Zitat (von ghrel):
Strafanzeige wg. Erpressung ("zahlen oder nur einmal jährlich ablesen und übliche Stromdiebstähle im Haus nicht zeitnah feststellen können") , noch nichts davon gehört?

1. Deine Frage war doch explizit "Kann man den Straftatbestand des Betruges geltend machen" und nicht wegen Erpressung?
2. Im Gegensatz zu Dir hat der Anwalt wohl mehr Erfahrung damit, ob so was Sinn macht.
3. Erfüllt "zahlen oder nur einmal jährlich ablesen und übliche Stromdiebstähle im Haus nicht zeitnah feststellen können" nicht den Tatbestand der Erpressung.


Aber es steht einem ja frei einen weitern Versuch einer Strafanzeige zu unternehmen.



Zitat (von ghrel):
übliche Stromdiebstähle im Haus

Gehen den Mieter schlicht 0,0 an und berechtigen auch nicht zur Kontrolle der Stromzähler, sofern er davon nicht betroffen ist. Das wäre er nur wenn das mit dem Diebstahl über den eigenen Zähler läuft.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12307.03.2017 13:08:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

"Im juristischen Breich sind hilfreiche Antworten welche die sich an der Reaität und Durchsetzbarkeit orientieren und halt nicht an den irrigen Vorstellungen von Laien"

Einverstanden, nur: welche Realität, durchsetzbar wo?
Es ist schon erstaunlich, dass sich Anwälte häufig einbilden, einmal zugelassen, immer und für alles zuständig. Und verkennen, dass sie auch mal auf der Verliererseite stehen (wie selber leidvoll in zwei von Anwälten vergeigten Zivilverfahren kennen gelernt).


"Gehen den Mieter schlicht 0,0 an und berechtigen auch nicht zur Kontrolle der Stromzähler, sofern er davon nicht betroffen ist. Das wäre er nur wenn das mit dem Diebstahl über den eigenen Zähler läuft".

Stromdiebstähle zu Lasten der Allgemeinheit, die somit durch die Nebenabrechnungen auch vom Mieter mitzutragen sind!
Stromdiebstähle zu Lasten des Mieters, als während seiner Abwesenheit von einer Baufirma bei der Fassadenrenovierung Strom aus der Balkonsteckdorse "gestohlen" wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Stromdiebstähle zu Lasten der Allgemeinheit, die somit durch die Nebenabrechnungen auch vom Mieter mitzutragen sind!
Stromdiebstähle zu Lasten des Mieters, als während seiner Abwesenheit von einer Baufirma bei der Fassadenrenovierung Strom aus der Balkonsteckdorse "gestohlen" wurde.

Das sind aber Sachen, die Sie mit Ihrer Vermieterin klären müssen (und nicht mit der Hausverwaltung und auch nicht mit der Polizei).
Wenn die Vermieterin den Stromdiebstahl nicht verhindert, dann muss die Vermieterin halt die Verluste tragen - nicht Sie als Mieter. Ob die Vermieterin dann die Verluste von der Hausverwaltung erstattet bekommt, darum muss sich die Vermieterin selbst kümmern.
Allerdings ist es so, dass Hausverwaltungen ja im Regelfall keine Eigeninitiative zeigen, sondern genau das tun, was die Mehrheit der Eigentümer beschlossen hat. Wenn die Hausverwaltung "nur" die Mehrheitsbeschlüsse der Eigentümergesellschaft umsetzt, dann wird sich auch die Vermieterin mit dem Handeln der Verwaltung abfinden müssen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#9
 Von 
guest-12307.03.2017 13:08:47
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Was hat die Vermieterin mit Stromdienstahl zu tun, wenn ICH der Stromkunde bin?
WER ist geschädigt? Doch nicht die Vermieterin?
Auch nicht bei den von mir getragenen Nebenkosten.

Ich sehe schon, es hat keinen Sin, hier im Forum nützliche Ratschläge zu suchen.
Ade

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120017 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von ghrel):
Einverstanden, nur: welche Realität, durchsetzbar wo?

Die Realität in der wir uns (also nicht unbedingt Du) aufhalten und in der sich das Justizsystem befindet.



Zitat (von ghrel):
Was hat die Vermieterin mit Stromdienstahl zu tun, wenn ICH der Stromkunde bin?

Ich glaube kaum, das DU der Stomkunde für den Allgemeinstrom bist.

Und bei Mängeln in der Mietsache ist halt der Vermieter der Ansprechpartner.



Zitat (von ghrel):
Ich sehe schon, es hat keinen Sin, hier im Forum nützliche Ratschläge zu suchen.

Keine Ahnung vom Thema haben aber glauben alles besser zu wissen weil man einen "Dipl.-Ing." vor den Namen pinseln darf ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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