Zurücknahme einer Regelung. Eigentümer und Verwalter mit Machtanspruch

4. August 2021 Thema abonnieren
 Von 
System123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)
Zurücknahme einer Regelung. Eigentümer und Verwalter mit Machtanspruch

Hallo.
Folgende Sachlage. Bin Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft.
Ich habe damals die Kelleranrainer auf meiner Kellerseite und den damaligen Verwalter um Erlaubnis gebeten, vor meinen Keller einige Schränke aufstellen zu dürfen, da ich den kleinsten Keller erhalten habe und der Kellervorraum groß genug dafür ist und es auch nicht stören würde.
Ich bekam die Erlaubnis. Das passte aber 2 gewissen Eigentümern nicht. Wir wurden nicht gefragt. Die waren aber von der anderen Kellerseite. Gut. Es wurde dann von allen Eigentümern bestätigt, das ich einen Schrank räumen müsste - gegenüber meinem keller an der Wand und das dieser Platz für zB Sperrmüll frei zu bleiben hätte. Die Wand an meinem Keller konnte ich mit 2 Schränken nutzen.
Das passte aber einem der Egtm nicht.
3 Tage später stellte er einen Schrank hin!!!
Eigentümer und Verwaltung reagieren nicht. Es darf keiner mehr haben als er und wenn Sonderprivilegien dann er bzw. die andere Partei.
Auch die jetzige Verwalterin ist eher voreingenommen. Ich habe bei vielen Verwaltern und Eigentümern so das Gefühl, wir wollen ein möglichst angenehmes Leben haben und dazu zählt eben, sich möglichst nichts aufhucken lassen und aber sonst verlangen wollen. Das man in einer E.gent.gem. erst mal das System füttern müsste und das das eben kein Eigenheim ist...!
Gut. Ich habe dort an besagter Stelle jetzt Sperrmüll stehen, den ich sicherlich schon eher hätte wegmachen können, aber ich bin eben noch dran meine Wohnung zu renovieren.
Das wurde als Anlass genommen, bei der letzten Eg.versammlung
durch diverse Falschdarstellungen die Eg.t. dazu zu bewegen, mich anwaltlich zur Räumung des Sperrmüll zu bewegen UND die Erlaubnis zur Aufstellung der Schränke zu widerrufen. Leider konnte ich an der Egtm.versam. selbst nicht teilnehmen.
Das Eine könnte ich ja noch verstehen. Das andere ist reine Machtdemonstration. Ich werde natürlich mal ein Schreiben an alle anderen Egtm. mit meiner Sicht verfassen aber mir geht es erstmal um die Situation an sich mit folgenden Punkten.
1. Es ist verboten, außerhalb der zu den Wohnungen zugehörigen Parkplätzen (frei oder überdacht als Garage) zu parken.
Was insbesondere die Garagenbesitzer überhaupt nicht stört. Sie parken ohne Erlaubnis und besonders vor den Türen der Garagen.
Nun gibt es den Gleichstellungsparagraphen auch in Anwendung bei W.eigentum.
Wenn es bei einigen, trotz mehrfacher Beschwerden (nicht nur von mir) geduldet wird, hat anderen genau diese Freiheit auch gegeben zu werden, insbesondere mein Schrank keine Einschränkung für andere darstellt.
2. Das Protokoll muss meiner Meinung nach 2 mal unterschrieben sein (mind.) Wurde es nicht.
3. Der strittige Punkt muss in der Tagesordnung in der Einladung zur Egtm.versammlung aufgeführt sein. > Wurde er aber nicht. < Nach meiner Netrecherche ist das wohl aber zwingend nötig.

Mir geht es jetzt erstmal darum, diese Forderung zur Räumung der Schränke abzuwenden bzw. die Sperrmüllräumung zu verschieben.
Das Protokoll bekam ich am 31.7.. Die versammlung war am 31.5.. Zum 31.7. bekam ich das Schreiben des Anwalts, das ich bis zum 6.8. zu räumen habe, was ja auch wohl eine viel zu kurze Frist ist!

Wie sieht es mit diesen Punkten aus?
Noch Tipps - vor Allem in Bezug zum Belassen der Schränke!?
Besten Dank.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von System123):
Es wurde dann von allen Eigentümern bestätigt, das ich einen Schrank räumen müsste - gegenüber meinem keller an der Wand und das dieser Platz für zB Sperrmüll frei zu bleiben hätte.

In welcher Form?



Zitat (von System123):
Zum 31.7. bekam ich das Schreiben des Anwalts, das ich bis zum 6.8. zu räumen habe, was ja auch wohl eine viel zu kurze Frist ist!

2 Monate, das ist zum beseitigen der illegalen Müllablagerung doch recht großzügig ... was hätte man denn erwartet?



Zitat (von System123):
Nun gibt es den Gleichstellungsparagraphen auch in Anwendung bei W.eigentum.

Welcher soll das denn sein?



Zitat (von System123):
Noch Tipps - vor Allem in Bezug zum Belassen der Schränke!?

Mal darüber nachdenken, on man es so toll finden würde, wenn andere Dein Eigentum einfach so ohne Erlaubnis nutzen würden?



Zitat (von System123):
2. Das Protokoll muss meiner Meinung nach 2 mal unterschrieben sein (mind.)

Zum Glück sieht der Gesetzgeber das genau so (§ 24 WEG)



Zitat (von System123):
3. Der strittige Punkt muss in der Tagesordnung in der Einladung zur Egtm.versammlung aufgeführt sein.

Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage. Auch in der Versammlung kann die Tagesordnung erweitert werden.




-- Editiert von Harry van Sell am 04.08.2021 21:00

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
System123
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 5x hilfreich)

Aha. Da hat einer den Beitrag wohl nicht richtig gelesen? ;)
1. In der letzten Eigentümerversammlung.
2. Vom 31.7.2021 bis 6.8.2021 sind für mich knapp eine Woche? Ich konnte an der Egtm.versammlung nicht teilnehmen?! Das Protokoll darüber kam am 31.7?!!! Von da bis 6.8. ...!
3. VZR 220/09 vom BGH.
4. Ohne Erlaubnis? Den Beitrag nochmal lesen? Ich hatte die Erlaubnis der Eigentümer in der Eigentümerversammlung?!
zu 6. Doch. Die rechtliche Grundlage - bitte sehr: § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Link dazu (darf man den einfügen? wenn nicht bitte löschen)
https://www.hausverwalter-angebote.de/blog/tagesordnungspunkte-vor-eigentuemerversammlung/

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von System123):
1. In der letzten Eigentümerversammlung.

Auf was für eine Frage soll das die Antwort sein?



Zitat (von System123):
3. VZR 220/09 vom BGH.

In dem ganzen Urteil gibt es keinen einzigen Bezug auf einen Gleichstellungsparagraphen. Irgendwie logisch, was es nicht gibt kann nicht referenziert werden.



Zitat (von System123):
4. Ohne Erlaubnis?

Ja, schrieb man doch selber:
Zitat (von System123):
mich anwaltlich zur Räumung des Sperrmüll zu bewegen UND die Erlaubnis zur Aufstellung der Schränke zu widerrufen.




Zitat (von System123):
Den Beitrag nochmal lesen?

Sollte man machen, wen man nicht mehr weis was man schrieb.



Zitat (von System123):
Ich hatte die Erlaubnis der Eigentümer in der Eigentümerversammlung?!

Einfach mal nachschlangen was "hatte" bedeutet? Im Gegensatz zu "haben"?



Zitat (von System123):
zu 6. Doch.

Nö. Falsches wiederholen macht es nicht richtiger



Zitat (von System123):
Die rechtliche Grundlage - bitte sehr: § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Sollte man dann auch mal lesen und verstehen:
... (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von bertram-der-bärtige):
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/09
Den Insolvenzverwalter ...
Ob die restlichen Antworten. Genauso sinnlos sind?


:bang:
klassisches Eigentor!

Zitat (von System123):
VZR 220/09 vom BGH.
=/=
Zitat (von bertram-der-bärtige):
IX ZR 220/09

Signatur:

lg.
R.M.

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