Hallo.
Folgende Sachlage. Bin Miteigentümer einer Eigentümergemeinschaft.
Ich habe damals die Kelleranrainer auf meiner Kellerseite und den damaligen Verwalter um Erlaubnis gebeten, vor meinen Keller einige Schränke aufstellen zu dürfen, da ich den kleinsten Keller erhalten habe und der Kellervorraum groß genug dafür ist und es auch nicht stören würde.
Ich bekam die Erlaubnis. Das passte aber 2 gewissen Eigentümern nicht. Wir wurden nicht gefragt. Die waren aber von der anderen Kellerseite. Gut. Es wurde dann von allen Eigentümern bestätigt, das ich einen Schrank räumen müsste - gegenüber meinem keller an der Wand und das dieser Platz für zB Sperrmüll frei zu bleiben hätte. Die Wand an meinem Keller konnte ich mit 2 Schränken nutzen.
Das passte aber einem der Egtm nicht.
3 Tage später stellte er einen Schrank hin!!!
Eigentümer und Verwaltung reagieren nicht. Es darf keiner mehr haben als er und wenn Sonderprivilegien dann er bzw. die andere Partei.
Auch die jetzige Verwalterin ist eher voreingenommen. Ich habe bei vielen Verwaltern und Eigentümern so das Gefühl, wir wollen ein möglichst angenehmes Leben haben und dazu zählt eben, sich möglichst nichts aufhucken lassen und aber sonst verlangen wollen. Das man in einer E.gent.gem. erst mal das System füttern müsste und das das eben kein Eigenheim ist...!
Gut. Ich habe dort an besagter Stelle jetzt Sperrmüll stehen, den ich sicherlich schon eher hätte wegmachen können, aber ich bin eben noch dran meine Wohnung zu renovieren.
Das wurde als Anlass genommen, bei der letzten Eg.versammlung
durch diverse Falschdarstellungen die Eg.t. dazu zu bewegen, mich anwaltlich zur Räumung des Sperrmüll zu bewegen UND die Erlaubnis zur Aufstellung der Schränke zu widerrufen. Leider konnte ich an der Egtm.versam. selbst nicht teilnehmen.
Das Eine könnte ich ja noch verstehen. Das andere ist reine Machtdemonstration. Ich werde natürlich mal ein Schreiben an alle anderen Egtm. mit meiner Sicht verfassen aber mir geht es erstmal um die Situation an sich mit folgenden Punkten.
1. Es ist verboten, außerhalb der zu den Wohnungen zugehörigen Parkplätzen (frei oder überdacht als Garage) zu parken.
Was insbesondere die Garagenbesitzer überhaupt nicht stört. Sie parken ohne Erlaubnis und besonders vor den Türen der Garagen.
Nun gibt es den Gleichstellungsparagraphen auch in Anwendung bei W.eigentum.
Wenn es bei einigen, trotz mehrfacher Beschwerden (nicht nur von mir) geduldet wird, hat anderen genau diese Freiheit auch gegeben zu werden, insbesondere mein Schrank keine Einschränkung für andere darstellt.
2. Das Protokoll muss meiner Meinung nach 2 mal unterschrieben sein (mind.) Wurde es nicht.
3. Der strittige Punkt muss in der Tagesordnung in der Einladung zur Egtm.versammlung aufgeführt sein. > Wurde er aber nicht. < Nach meiner Netrecherche ist das wohl aber zwingend nötig.
Mir geht es jetzt erstmal darum, diese Forderung zur Räumung der Schränke abzuwenden bzw. die Sperrmüllräumung zu verschieben.
Das Protokoll bekam ich am 31.7.. Die versammlung war am 31.5.. Zum 31.7. bekam ich das Schreiben des Anwalts, das ich bis zum 6.8. zu räumen habe, was ja auch wohl eine viel zu kurze Frist ist!
Wie sieht es mit diesen Punkten aus?
Noch Tipps - vor Allem in Bezug zum Belassen der Schränke!?
Besten Dank.
Zurücknahme einer Regelung. Eigentümer und Verwalter mit Machtanspruch
4. August 2021
Thema abonnieren
Frage vom 4. August 2021 | 15:59
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 5x hilfreich)
Zurücknahme einer Regelung. Eigentümer und Verwalter mit Machtanspruch
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
#1
Antwort vom 4. August 2021 | 20:57
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
ZitatEs wurde dann von allen Eigentümern bestätigt, das ich einen Schrank räumen müsste - gegenüber meinem keller an der Wand und das dieser Platz für zB Sperrmüll frei zu bleiben hätte. :
In welcher Form?
ZitatZum 31.7. bekam ich das Schreiben des Anwalts, das ich bis zum 6.8. zu räumen habe, was ja auch wohl eine viel zu kurze Frist ist! :
2 Monate, das ist zum beseitigen der illegalen Müllablagerung doch recht großzügig ... was hätte man denn erwartet?
ZitatNun gibt es den Gleichstellungsparagraphen auch in Anwendung bei W.eigentum. :
Welcher soll das denn sein?
ZitatNoch Tipps - vor Allem in Bezug zum Belassen der Schränke!? :
Mal darüber nachdenken, on man es so toll finden würde, wenn andere Dein Eigentum einfach so ohne Erlaubnis nutzen würden?
Zitat2. Das Protokoll muss meiner Meinung nach 2 mal unterschrieben sein (mind.) :
Zum Glück sieht der Gesetzgeber das genau so (§ 24 WEG)
Zitat3. Der strittige Punkt muss in der Tagesordnung in der Einladung zur Egtm.versammlung aufgeführt sein. :
Dafür fehlt es an der Rechtsgrundlage. Auch in der Versammlung kann die Tagesordnung erweitert werden.
-- Editiert von Harry van Sell am 04.08.2021 21:00
#2
Antwort vom 4. August 2021 | 22:56
Von
Status: Frischling (9 Beiträge, 5x hilfreich)
Aha. Da hat einer den Beitrag wohl nicht richtig gelesen?
1. In der letzten Eigentümerversammlung.
2. Vom 31.7.2021 bis 6.8.2021 sind für mich knapp eine Woche? Ich konnte an der Egtm.versammlung nicht teilnehmen?! Das Protokoll darüber kam am 31.7?!!! Von da bis 6.8. ...!
3. VZR 220/09 vom BGH.
4. Ohne Erlaubnis? Den Beitrag nochmal lesen? Ich hatte die Erlaubnis der Eigentümer in der Eigentümerversammlung?!
zu 6. Doch. Die rechtliche Grundlage - bitte sehr: § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
Link dazu (darf man den einfügen? wenn nicht bitte löschen)
https://www.hausverwalter-angebote.de/blog/tagesordnungspunkte-vor-eigentuemerversammlung/
Gruss
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "WEG, Wohnungseigentum, Immobilien" einen Anwalt fragen
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
#3
Antwort vom 4. August 2021 | 23:21
Von
Status: Unbeschreiblich (119644 Beiträge, 39758x hilfreich)
Zitat1. In der letzten Eigentümerversammlung. :
Auf was für eine Frage soll das die Antwort sein?
Zitat3. VZR 220/09 vom BGH. :
In dem ganzen Urteil gibt es keinen einzigen Bezug auf einen Gleichstellungsparagraphen. Irgendwie logisch, was es nicht gibt kann nicht referenziert werden.
Zitat4. Ohne Erlaubnis? :
Ja, schrieb man doch selber:
Zitatmich anwaltlich zur Räumung des Sperrmüll zu bewegen UND die Erlaubnis zur Aufstellung der Schränke zu widerrufen. :
ZitatDen Beitrag nochmal lesen? :
Sollte man machen, wen man nicht mehr weis was man schrieb.
ZitatIch hatte die Erlaubnis der Eigentümer in der Eigentümerversammlung?! :
Einfach mal nachschlangen was "hatte" bedeutet? Im Gegensatz zu "haben"?
Zitatzu 6. Doch. :
Nö. Falsches wiederholen macht es nicht richtiger
ZitatDie rechtliche Grundlage - bitte sehr: § 23 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) :
Sollte man dann auch mal lesen und verstehen:
... (3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#5
Antwort vom 9. August 2021 | 09:31
Von
Status: Bachelor (3879 Beiträge, 2382x hilfreich)
ZitatBUNDESGERICHTSHOF :
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 220/09
Den Insolvenzverwalter ...
Ob die restlichen Antworten. Genauso sinnlos sind?
klassisches Eigentor!
=/=ZitatVZR 220/09 vom BGH. :
ZitatIX ZR 220/09 :
Und jetzt?
Schon
267.051
Beratungen
Anwalt online fragen
Ab
30
€
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
Ähnliche Themen
-
7 Antworten
-
5 Antworten
-
55 Antworten
-
9 Antworten
-
2 Antworten
-
90 Antworten