Zusätzliche Kosten durch Beschlussanfechtung

22. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
flow09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Zusätzliche Kosten durch Beschlussanfechtung

Guten Tag,

auf unserer Eigentümerversammlung im Jahr 2014 haben wir die fällige Balkonsanierung beschlossen. Die Balkone wurden seit der Erstellung des Hauses im Jahr 1969 nicht saniert. Nun wurde der Beschluss von einem Eigentümer angefochten. Es gab bereits eine Gerichtsverhandlung, hier wurde ein Sachverständiger beauftragt. Der Sachverständige hat bei der Besichtigung eindeutig die Notwendigkeit festgestellt. Da das Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist, kann mit der Sanierung noch nicht begonnen werden. Inzwischen ist der Zustand der Balkone so schlimm, dass die abbrechenden Beton teile durch Netze abgesichert werden müssen. Ist es möglich, die Kosten für die Netze und evtl. Mehrkosten aufgrund der späteren Sanierung über den Eigentümer (über z.B. eine Schadensersatzklage) einzufordern?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wohni
Status:
Praktikant
(789 Beiträge, 585x hilfreich)

Ein Beschluss ist so lange gültig, wie er nicht bestandskräftig duch ein Gericht ungültig erklärt worden ist.

Man kann also durchaus die Gegenfrage stellen, warum von der Umsetzung des Beschlusses abgesehen worden ist.

Für einen Schadenersatzanspruch gegen den klagenden Eigentümer sehe ich überhaupt keinen Raum.
Ihn werden wohl die Kosten des gesamten Verfahrens treffen.

-- Editiert von wohni am 23.12.2015 10:36

Signatur:

MfG
Wohni

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#2
 Von 
flow09
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Es ist klar, dass er die Kosten des von Ihm angestrebten Verfahrens tragen muss (oder seine Rechtsschutz). Es geht hier um eine Anlage mit 86 Parteien. Der Beschluss wurde durch einstweilige Verfügung erstmal gestoppt. Die Kosten durch die nicht begonnene Sanierung sind enorm. Alleine die Netze für das ganze Haus und die Anbringung kosten 20000€. Kann man die Kosten auf di Partei abwälzen oder haben wir jetzt alle Pech gehabt?

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#3
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von flow09):
Nun wurde der Beschluss von einem Eigentümer angefochten.

Womit hat der Miteigentümer seine Anfechtung begründet? Hält er die Maßnahme für überflüssig, oder gab es Formfehler, die er sich zu Nutze macht?

IMO hat hier der Verwalter auch ein Problem, denn die Anfechtung eines Beschlusses zwingt ihn nicht die Maßnahme so lange auszusetzen, bis die Anfechtung (vielleicht auch noch in mehreren Instanzen) entschieden ist. Natürlich ist es auch klug, einen Beschluss nicht umzusetzen, wenn man nicht sicher sein kann, dass man den alten Zustand wieder herstellen muss....

Aber, wenn wie im vorliegenden Fall sogar eine akute Gefahr gegeben ist und die Notwendigkeit vom Gutachter bestätigt wurde, dann ist der Verwalter schon fast zum Handeln gezwungen. Gibt es einen Beirat, und wie steht der bzw. auch die überwiegende Mehreheit der Miteigentümer zu dieser Maßnahme?

Nun zur eigentlichen Frage, ob der "renitente" Miteigentümer erfolgreich auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann - ich fürchte, eher nein. Er hat nur "sein" Recht wahr genommen. Wenn er jetzt unterliegt könnte man den Verusch unternehmen, ihm nicht nur die Kosten des Rechtsstreits, sondern auch die Kosten der verursachten Verzögerung auferlegen zu lassen.*

*wahrscheinlich mal wieder ein frommer Wunsch von mir.

Frohes Fest
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#4
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat:
IMO hat hier der Verwalter auch ein Problem, denn die Anfechtung eines Beschlusses zwingt ihn nicht die Maßnahme so lange auszusetzen, bis die Anfechtung (vielleicht auch noch in mehreren Instanzen) entschieden ist. Natürlich ist es auch klug, einen Beschluss nicht umzusetzen, wenn man nicht sicher sein kann, dass man den alten Zustand wieder herstellen muss....
Aber, wenn wie im vorliegenden Fall sogar eine akute Gefahr gegeben ist und die Notwendigkeit vom Gutachter bestätigt wurde, dann ist der Verwalter schon fast zum Handeln gezwungen. Gibt es einen Beirat, und wie steht der bzw. auch die überwiegende Mehreheit der Miteigentümer zu dieser Maßnahme?

Völlig gleichgültig, denn laut TS:
Zitat (von flow09):
Der Beschluss wurde durch einstweilige Verfügung erstmal gestoppt.

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