Zustimmung der Eigentümergemeinschaft für eine Split-Klimaanlage

24. April 2020 Thema abonnieren
 Von 
delta007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Zustimmung der Eigentümergemeinschaft für eine Split-Klimaanlage

Hallo Zusammen,

ich bitte Sie/Euch um Ihre/Eure (fachliche und unverbindliche) Meinung zu folgendem Fall:

Wir (Familie mit zwei Schulkindern) sind Eigentümer einer Dachgeschosswohnung im einen Mehrfamilienhaus mit 32 Wohnungen. Das Umfeld des Hauses ist ruhig und es liegt in einer verkehrsberuhigten Zone.

Wir haben in unserer Dachgeschosswohnung bei den heißen Sommertage (2018 und 2019) zeitweise Temperaturen bis 42 Grad gemessen und befürchten sehr, dass auch dieses Jahr genauso heiß oder noch schlimmer sein wird. Unsere Kinder machen sich schon jetzt sorge wie sie die heiße Sommertage in der Wohnung verbringen sollen. So wie es auch in diesem Jahr aussieht, werden wir, wegen Coronakrise, nicht irgendwo in die Urlaub fahren wollen/können.

Weiterhin sehen wir uns als Eigentümer einer Dachgeschosswohnung bei einem eventuellen Verkauf unserer Immobilie gegenüber Nicht-Dachgeschosswohnungen im Haus im (Wettbewerb) Nachteil, weil ja auch einige Käufer grundsätzlich die Dachgeschosswohnungen wegen zu Höhen Temperaturen im heißen Sommertagen vermeiden. Wir haben diese Wohnung 1999 erworben als die Sommertemperaturen nicht so dramatisch waren wie heutzutage.

Deshalb haben wir letztes Jahr (2019) einen Antrag auf die Installation einer Split- Klimaanlage mit Innen- und Außengerät bei der Hausverwaltung gestellt. Leider wurde diesen Antrag bei der letzten Eigentümerversammlung nur am Rande kurz angesprochen und auch mehrheitlich WE Gemeinschaft abgelehnt.

Die Gemeinschaft hat hier bedenken wegen Lärmbelästigung durch das Außengerät. Wohlgemerkt, dass wir das Außengerät auf unserem Balkon auf dem Boden stellen wollen. Durch die massive und gut schalldichte Bauweise des Hauses haben wir auf unserem Balkon einen Luftabstand von ca. 3-4 Meter von den Nachbarn links und rechts von uns und ca 5-6 Meter Luftabstand zu den Nachbarn in unteren Etage. Außerdem werden wir uns an die Hausordnung halten und die Klimaanlage nur außerhalb der Ruhezeiten Inbetriebnehmen wollen.

Am Rande muss ich noch erwähnen, dass der Einsatz von Mono- Klimageräte für unsere Wohnung nicht zweckmäßig ist, weil wir im Wohnzimmer teilweise eine Wandhöhe bis zur 5 Meter bis zur Decke haben. Insgesamt haben wir im Wohnzimmer eine Raumvolumen von ca. 150 Kubikmeter, die sehr groß für ein Mono- Klimagerät sein wird. Ein Mono- Klimagerät bis 100 Kubikmeter erzeugt laut Hersteller in einem geschlossen Raum einen Schallgeräusch von bis 65 dB(A).

Wir haben dieses Jahr wieder versucht einen neuen Antrag bei der Hausverwaltung zu stellen. Sie haben aber den Antrag abgelehnt, weil letztes Jahre dieses Thema von der WE Gemeinschaft abgelehnt wurde und in diesem Jahr keine Eigentümerversammlung mit anwesenden Eigentümer geführt werden darf. (Versammlungsverbot wegen Corona)

Für das bevorstehenden Eigentümerversammlung in Abwesenheit der Eigentümer hat die Hausverwaltung die Eigentümer aufgefordert Ihre Stellungnahme zu dem jeweiligen Thema auf Tagesordnung (Renovierung, Investitionen und Verbesserungsarbeiten usw.) schriftlich einzureichen oder einfach Ihre Vollmacht an die Hausverwaltung weitergeben.

Falls die Hausverwaltung über die meisten Vollmachten von Eigentümer verfügen würde, könnte sie vom diesen Recht Gebrauch machen und uns die Freigabe erteilen? Das Thema mit der Klimaalge steht leider nicht auf Tagesordnung mit den offenen Punkte aber es gibt auch einen Punkt mit „Sonstiges", den man eventuell hier dafür nutzen könnte, denke ich!

Es würde mich sehr interessieren zu erfahren ob bereits Gerichtsbeschlüsse (Urteile) zu solchen Fälle mit der Ablehnung der WE Gemeinschaft für die Installation einer Klimaanalgen in einer Eigentumswohnung gegeben hat? Kann man hier von der Gemeinschaft bzw. Hausverwaltung eine Ausnahme wegen der Coronakrise erwarten?

Ich wäre sehr dankbar paar nützliche Tipps in Bezug auf unsere Rechte als Eigentümer hinsichtlich Behaglichkeit und Komfort in Eigner Wohnung zu bekommen? Und wie wir eine Freigabe der Split- Klimaanlage durchsetzen können?

Ich würde mich auf Ihre/Eure (fachliche und unverbindliche) Meinung sehr freuen.

Viele Grüße

Marcel


-- Editiert von delta007 am 24.04.2020 09:55

-- Editiert von Moderator am 24.04.2020 18:54

-- Thema wurde verschoben am 24.04.2020 18:54

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4584 Beiträge, 554x hilfreich)

Das ist WEG ... Soweit ich weiß muss es einen einheitlichen Beschluss geben, damit die Anlage eingebaut werden darf. Falls du die Zustimmung hierfür nicht durch Beschluss erhälst, wirst du wohl klagen müssen.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von delta007):
Wir (Familie mit zwei Schulkindern) sind Eigentümer einer Dachgeschosswohnung
Dein Beitrag wäre im Unterforum WEG besser aufgehoben...
Vielleicht mag das ein Mod. korrigieren?


Zitat (von delta007):
Ich würde mich auf Ihre/Eure (fachliche und unverbindliche) Meinung sehr freuen.
Meine unverbindliche Meinung dazu:

Du hast Dich WEGrechtlich vorbildlich verhalten. Leider hast Du Dir damit keinen Gefallen getan. (IMO)
Deine Argumente sind für mich nachvollziehbar. Ich kann mir sogar vorstellen, dass am Ende ein Gericht die WEG zur Zustimmung veranlassen würde.
Bis es soweit käme, gehen IMO noch mindestens ein bis zwei Sommer über's Land. Mit den für Dich unerwünschten Folgen - und bitte verstehe es nicht falsch, Die Zustimmung des Gerichts ist nicht sicher.

Du hast geschrieben, das Außengerät kannst Du auf den Balkon stellen. Dort ist es mit hoher Wahrscheinlichkeit von außen/unten nicht bis kaum zu sehen? Dann brauchst Du für die Installation ein kleine Kernbohrung durch die Hauswand - auf dem Balkon, in Bodenhöhe, nicht sichtbar - aber als Eingriff in Außenhülle darf man das nicht so einfach machen. Bleibt die Ableitung des Kondenswassers. Da gibt es Lösungen durch Verdunstung - oder man lässt das den Weg des Regenwassers gehen.

Aus meiner Sicht liegt der Anspruch auf Zustimmung zu dieser "baulichen Veränderung?" nicht besonders hoch. Wird sie Dir verweigert musst Du klagen. Ich würde den Spieß umdrehen, ein anständiges leises Gerät von einer Fachfirma installieren lassen und es auf eine Klage der WEG ankommen lassen.

Vom Betrieb der Anlage werden die Nachbarn so wenig mitbekommen, dass sie die Existenz der Anlage womöglich gar nicht bemerken (blöd ist, wenn der Anlagenbauer mit Firmen Kfz. anrückt). Zur Durchsetzung eines Beseitigungsanspruchs reicht die Geräuschentwicklung einer guten KA höchstens bei ungünstigsten Gegebenheiten. Alles IMO natürlich.

Mir wär's das Risiko wert. Wenn Du Dich zu dem Weg des "Ungehorsams" entschließt, solltest Du bald handeln. Bei uns haben regional die Fachfirmen abenteuerliche Lieferzeiten.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
123pizza
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Marcel,

deine Fragestellung deckt sich meiner Meinung nach hiermit: https://www.yourxpert.de/antwort/installation-klimaanlage-eigentuemergemeinschaft.m9667.html (edit: vorher falscher Link)

Demnach wäre das ganze ohne Genehmigung aller Eigentümer möglich. In Anbetracht der zu erwartenden Hitze würde ich es wie Roland halten und das Gerät (schnellstmöglich) installieren lassen.

Beste Grüße

-- Editiert von 123pizza am 24.04.2020 11:16

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
delta007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zusammen,
Vielen Dank für euere Meinungen zu meinem Fall. Ich finde Klasse, dass IHR euch Zeit genommen habt und meine Anfrage zu beantworten.
Insbesondere der link zu dem Schreiben vom Anwalt finde ich sehr interessant, vielen Dank hier dafür 123pizza ;-))
Viele Grüße
Marcel

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47611 Beiträge, 16829x hilfreich)

Zitat:
Für das bevorstehenden Eigentümerversammlung in Abwesenheit


Wie kommt die Hausverwaltung auf die Idee, dass so etwas zulässig sei?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1200x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Für das bevorstehenden Eigentümerversammlung in Abwesenheit


Wie kommt die Hausverwaltung auf die Idee, dass so etwas zulässig sei?
Mehr oder minder geglücktes Nachdenken in Coronazeiten....?

Was mich zu der Frage führt, hätten auf einer solchen ETV gefasste Beschlüsse die Chance Bestandskraft zu erlangen?


Zitat (von delta007):
Das Thema mit der Klimaalge steht leider nicht auf Tagesordnung mit den offenen Punkte aber es gibt auch einen Punkt mit „Sonstiges", den man eventuell hier dafür nutzen könnte,
Noch kurz zu diesem Gedanken. Ein zustimmender Beschluss auf diesem Wege wäre schon allein, da der TOP nicht auf der Tagesordnung bezeichnet ist, erfolgreich anfechtbar.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
delta007
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Roland,
Ich danke Dir für Deine Unterstützung und Mitteilung deiner Meinung, die durchaus berechtigt ist, zu meinem Fall.
Viele Grüße
Marcel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Clodewig
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Delta007,
ich hoffe deine Klimaanlage wurde installiert?
Vor einem Jahr habe ich auch eine Klimaanlage einbauen lassen für meine Eigentumswohnung.
Deine Gründe kann ich bestens nachvollziehen.
Deine Nachbarn sollten bedenken das sie auch irgendwann mal eine Klimaanlage wollen und dann benötigen sie auch deine Zustimmung.
das Außengerät ist nicht lauter als ein Tischventilator bei Vollast.
Eine klimatisierte Wohnung ist wertsteigernd auch das sollten deine Nachbarn bedenken wenn sie selber eine einbauen.
Der Umlaufbeschluss bezieht sich nur auf das Bohrloch an der Außenwand das Gemeinschaftseigentum ist.
Falls die Klimaanlage noch nicht montiert wurde würde ich es machen wie die anderen geschrieben haben.
Es geht hier um deine Gesundheit und Wohlergehen was soll es dann für gründe geben gegen ein Bohrloch das von außen nicht sichtbar ist ?
Viele Grüße

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von Clodewig):
was soll es dann für gründe geben gegen ein Bohrloch das von außen nicht sichtbar ist ?

Da wäre dann z.B. die Beschädigung der Bausubstanz die eintreten kann.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort







#16
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Schade, es gibt keine Rückmeldung, wie das ganze ausgegangen ist. Ich hätte noch den folgenden Vorschlag gehabt. Einen Sachverständigen einschalten, ob die Wörmeisolierung den Vorschriften entspricht. Oft wurde diese vernachlässigt. Die Wärmeisolierung ist auch ein Schutz gegen Wärme. Und es ist auch ein gutes Argument das Klinagerät durchzusetzen, oder im anderen Fall auf eine den Vorschriften entsprechende Wärmeisolation zu bestehen.

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von aspergius):
Schade, es gibt keine Rückmeldung, wie das ganze ausgegangen ist.

Ja, das wäre in der Tat interessant zu erfahren.



Zitat (von aspergius):
Und es ist auch ein gutes Argument das Klinagerät durchzusetzen, oder im anderen Fall auf eine den Vorschriften entsprechende Wärmeisolation zu bestehen.

Stimmt, so eine Isolierung kann richtig ins Geld gehen.
Da kann das abnicken einer fachgerechten Installation wesentlich preiswerter kommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von aspergius):
Und es ist auch ein gutes Argument das Klinagerät durchzusetzen, oder im anderen Fall auf eine den Vorschriften entsprechende Wärmeisolation zu bestehen.
Stimmt, so eine Isolierung kann richtig ins Geld gehen.
Da kann das abnicken einer fachgerechten Installation wesentlich preiswerter kommen.

Sorry, aber wie bescheuert ist das denn?
Wenn bisher gar keine Dämmung vorhanden ist, dann heizt man im Winter zum Dach hinaus und im Sommer bringt das Klimagerät von wenig bis gar nichts. In so einem Fall ist auch die fachgerechte Installation eines Splitgerätes rausgeschmissenes Geld, wenn keine Isolierung vorhanden ist. Ich würde dann so oder so auf eine (im übrigen verpflichtende) Dämmung der obersten Geschossdecke bestehen.

Wenn bereits eine Dämmung vorhanden ist (ab einem gewissen Baujahr - genau habe ich es gerade nicht im Kopf - kann man davon ausgehen) entspricht diese in aller Regel den Vorschriften zum Zeitpunkt der Erstellung der Dämmung und damit den Mindestanforderungen. Eine Nachrüstung auf heutige Dämmstärken/Wärmedurchgangskoeffizienten ist nicht zwingend vorgeschrieben, es gilt Bestandsschutz. Der Sachverständige bedeutet somit auch rausgeschmissenes Geld.

Insofern gehen die Argumente nach hinten los.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort


#21
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(922 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Sorry, aber wie bescheuert ist das denn?

Meine Idee mag nicht gut sein, aber bescheuert ist allein dein Ton.

Signatur:

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