Folgender Fall:
- WEG mit 3 Parteien
- Partei A verkauft seine Wohnung, bezieht aber in keiner Weise Partei B und C mit ein und will auch nicht an Partei B, die ein mündliches Angebot unterbreitet, verkaufen ... soweit so gut!
- Partei B und C erhalten irgendwann die Aufforderung zum Kaufvertrag zuzustimmen UND zu einer geänderten Teilungserklärung (vorher nie angesprochen worden)
- Das macht Partei B stutzig, lehnt die Änderung der Teilungserklärung ab
- Partei B fordert zunächst die Hausunterlagen von Partei A (die verkauft hat - unterschriebener Kaufvertrag liegt vor) ein. Partei A war nämlich faktisch Verwalter (nicht offiziell bestellt von der WEG aber faktisch ausübend mit Vollmachten über Konten etc.)
- Nach einiger Verzögerung treffen die Unterlagen beim Käufer von Partei A ein. Dieser prüft und stellt fest, dass signifikant Misswirtschaft betrieben worden ist und "Pflichten" vernachlässigt worden sind
Frage: Ist es unter den genannten Umständen rechtens, wenn von Partei B die Zustimmung zum Kaufvertrag (im Übrigen mit Einverständnis des Käufers) verweigert bis eine einvernehmliche Absprache getroffen wird, wie die Missstände behoben werden?
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Zustimmung zum Kaufvertrag
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Wenn die Zustimmung zum Verkauf nicht irgendwie in der TE geregelt ist geht es weder B noch C etwas an ob A verkauft und an wen.
Ist geregelt dass alle Eigt. einem Verkauf zustimmen müssen, dann gelten die gleichen Regeln wie bei einer Verwalterzustimmung. Dies heisst, die Zustimmung , bzw. deren Verweigerung kann nur vom Erwerber abhängig gemacht werden.
Einer Änderung der TE muss man nicht zustimmen, hier hat wohl der Käufer seinen Kauf davon abhängig machen wollen ?
Die Probleme der WEG untereinander, Pflichtverletzungen von A als fakt. Verwalter sind erstmal intern zu klären und haben mit dem Verkauf nichts zutun
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
-- Editiert am 11.05.2010 12:25
quote:
Wenn die Zustimmung zum Verkauf nicht irgendwie in der TE geregelt ist geht es weder B noch C etwas an ob A verkauft und an wen.
Ok - Stimme zu
quote:
Ist geregelt dass alle Eigt. einem Verkauf zustimmen müssen, dann gelten die gleichen Regeln wie bei einer Verwalterzustimmung. Dies heisst, die Zustimmung , bzw. deren Verweigerung kann nur vom Erwerber abhängig gemacht werden.
Verstehe ich nicht? Was hat der Erwerber mit der Zustimmung von B und C zu tun?
quote:
Einer Änderung der TE muss man nicht zustimmen, hier hat wohl der Käufer seinen Kauf davon abhängig machen wollen ?
OK
quote:
Die Probleme der WEG untereinander, Pflichtverletzungen von A als fakt. Verwalter sind erstmal intern zu klären und haben mit dem Verkauf nichts zutun
Und das ist m. E. das Problem. Die Missstände wurden von A verdeckt gehalten und erst 3 Monate nach Unterschrift des Käufers durch Einsicht in die Unterlagen identifiziert. Bisher hat sich A auch noch nicht bereit gezeigt die Missstände zu diskutieren - geschweige denn zu beheben.
Any comments?
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Oki,
die Verweigerung zur Zustimmung muss in der Person des Erwerbers liegen, eventuelles Fehlverhalten des Verkäufers ist unbeachtlich.
Hier mal nachlesen : Anklicken
Wenn die von A verursachten Misstände so gravierend sind sollten sich B und C von einem Anwalt beraten lassen und dann auch die notwendigen rechtlichen Schritte unternehmen.
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"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"
Alles klar. Danke.
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