Liebe Forumsmitglieder,
in unserer Eigentümergemeinschaft wurde vor 4 Jahren beschlossen, dass jeder Eigentümer jährlich eine zweckgebundene Sonderumlage für eine in Zukunft noch zu beschliessende Fassadensanierung zu zahlen ist. Das haben die Eigentümer auch über 4 Jahre lang getan. In diesen 4 Jahren kam es auch zu mehreren Eigentümerwechseln.
Nun hat die Eigentümerversammlung
gestern beschlossen, dass die Fassadensanierung in weiter Zukunft verschoben wird und die eingezahlten Gelder nunmmehr wieder ausgezahlt werden. Wohlgemerkt es handelt sich nicht um unsere Instandhaltungsrücklage, die gesondert eingezahlt und angelegt wird.
Beide Punkte standen auf der Tagesordnung. Also die verschobene Fassadensanierung und die Rückzahlung der eingezahlten Sonderumlagen. Nun die Fragen:
Verwalter gab zu bedenken, dass die zweckgebundenen Zahlungen möglicherweise an die jeweiligen Personen zurückzuzahlen sind, die dieses Zahlungen zum jeweiligen Zeitpunkt auch geleistet haben. Also u.a. auch an ausgeschiedene Eigentümer.
Begründung des Verwalters. Wegfall der Grundlage (Fassadensanierung). Neue Eigentümer hingegen teilten mit, dass sie ja letztendlich einen höheren Kaufpreis gezahlt haben mit dem wissen, dass ja eine "2. Rücklage" für die Fassadensanierung besteht.
Wem also stehen die Rückzahlungen zu und wo kann ich das nachlesen?
Herzlichen Dank
W. Rintelmann
Zweckgebundene Sonderumlage wird nicht mehr benötigt
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Hier wurde ein ähnlicher Fall nachgefragt:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Rueckzahlung-Sonderumlage-bei-Eigentuemer-Wechsel--f288120.html
Anfangen muss man bereits bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage. Wenn man nur eine Sonderumlage beschließt ohne weitere Angaben, so ist die Sonderumlage in dem Jahr abzurechnen (und bei Nichtverwendung wieder auszuzahlen) in dem diese erhoben wurde. Sie geht also in die laufende Abrechnung ein.
Wenn aber wie auch oben geschildert die Sonderumlagen in Teilen über mehrere Jahre hinweg erhoben und angesammelt wurde, dann wurde offensichtlich beschlossen, die Sonderumlagen als zweckgebundene Rücklagen anzulegen. Genaugenommen ist dies eine separate Rücklagenzuführung.
Die Auszahlung hat an die derzeitigen Eigentümer zu erfolgen. (siehe Link von Heike)
Zudem könnte man in Frage stellen, ob die Auflösung der zweckgebundenen Rücklage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, denn irgendwann muss ja mal die Fassadensanierung erfolgen und wird dafür das Geld dann wieder benötigt und eine erneute Rücklagenbildung oder Sonderumlage wäre erforderlich.
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