bauliche Veränderung im Garten ?

25. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)
bauliche Veränderung im Garten ?

.
Wie bewertet ihr diese Situation:

Ein kleiner Garten wird fast zur Hälfte neu mit einer Terrasse aus Stein ausgebaut.
Der Rest-Garten ist ausschliesslich Rasen.

Vorher war dort keine Terrasse (bzw. 2 Platten 60 x 60 cm) sondern diverse Stauden und in der Mitte etwas Rasen.

Das ist doch eine bauliche Veränderung ?
Welche Gesetze werden dann berührt ?






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14 Antworten
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#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

quote:
Das ist doch eine bauliche Veränderung ?
Welche Gesetze werden dann berührt ?


Das WEG??

Mal im Ernst, meine Glaskugel ist gerade zur Reparatur. Und ohne etwas mehr an Erklärungen ........

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#2
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

Da gibt's aber schon grundsätzliche Erkenntnisse, die mit Glaskugel nichts zu tun haben.

Zum Beispiel ist eine gemauerte Terrasse von Nachhaltigkeit geprägt, eine Holzterrasse nicht.
Deshalb ist erstere eine bauliche Maßnahme, die von allen Eigentümern genehmigt werden muss.

Und dann gibt's da noch die 'Beeinträchtigung' der Gartennachbarn.



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#3
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Deshalb ist erstere eine bauliche Maßnahme, die von allen Eigentümern genehmigt werden muss.


Das kann man so pauschal nicht sagen, sondern hängt z.B. davon ab, wem die Nutzung des Gartens zusteht. Damit verbunden ist, ob die Eigentümer in Ihren Rechten besonders beeinträchtigt sind.

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"Heike aus Bochum"

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#4
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
hallo Heike,

wir haben einen Gartenplan.

Dadurch ergeben sich Abstände und Antworten auf die Frage, ob andere Eigentümer beeinträchtigt werden.

Da diese Holzterrasse sogar weniger nah an der Grenze ist als die Nachbar-Terrasse aus Stein dürfte eine Beeinträchtigung nicht gegeben sein.

Was meinst Du dazu ?

Gruss
Offerte

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#5
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

Mit so verwirrenden Angaben meine ich gar nichts. Erst war es 1 Terrasse, nun sind es 2 Terrassen. Wenn ihr einen Plan habt, ist ausschlaggebend, was dort dem jeweiligen Miteigentümer genehmigt ist und was ausdrücklich nicht.

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"Heike aus Bochum"

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#6
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

@ Offerte


quote:<hr size=1 noshade>
Da gibt's aber schon grundsätzliche Erkenntnisse, die mit Glaskugel nichts zu tun haben. <hr size=1 noshade>

Aha, du erkennst also aus der Frage des TS was in der TE steht, opb es dazu irgendwelche Beschlüsse gibt/gab, ob es evt. eine Gemeinschaft bestehend aus Reihenhäusern ist (die haben manchmal in der TE spezielle Formulierungen)

quote:<hr size=1 noshade>Zum Beispiel ist eine gemauerte Terrasse von Nachhaltigkeit geprägt, eine Holzterrasse nicht.
Deshalb ist erstere eine bauliche Maßnahme, die von allen Eigentümern genehmigt werden muss. <hr size=1 noshade>

Seit wann ist/bzw. wäre ein Holzterrasse kein bauliche Veränderung? Sorry, aber das ist und bleibt Unsinn.

Zudem müssen nach §22 WEG nur die zustimmen
quote:<hr size=1 noshade>dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in §
14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die
Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. <hr size=1 noshade>

Und all das erkennst Du aus den wenigen Worten in der Frage des TS? Alle Achtung, meine Glaskugel bringt da nicht so viel.

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-- Editiert Tobias F am 26.04.2014 20:11

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#7
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

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@ Heike

es kommt häufig vor, dass ein Haus mehrere Gartenanteile mit mehreren Terrassen hat.
Und ein wichtiges Kriterium ist, ob eine Terrasse eine Beeinträchtigung für andere Gartennutzer darstellt.
Wusstest Du das nicht ?

Ausserdem ist von Interesse, ob es sich um eine nachhaltige Maßnahme handelt und damit ist eine Stein-Terrasse gemeint. Ein paar Holzbretter, die nach einigen Jahren verwittern sind von anderer Nachhaltigkeit als eine Stein-Terrasse. Letztere ist eine bauliche Maßnahme, die grundsätzlich der Genehmigung aller Eigentümer bedarf.











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#8
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

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@ Tobias

sage ich doch: es geht um Beeinträchtigung

:)

Eine schon vorhandene Terrasse, die mit Holzbrettern belegt wird, ist m.E. keine bauliche Maßnahme, da es sich um einen Bodenbelag handelt.


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-- Editiert Offerte am 27.04.2014 13:52

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#9
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

.
@ Tobias

ICH BIN DER TS

Gruss
Offerte

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#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 916x hilfreich)

@ Offerte

quote:<hr size=1 noshade>es kommt häufig vor, dass ein Haus mehrere Gartenanteile mit mehreren Terrassen hat.
Und ein wichtiges Kriterium ist, ob eine Terrasse eine Beeinträchtigung für andere Gartennutzer darstellt.
<hr size=1 noshade>

Sorry, aber was Du hier schreibst verstehst wohl nur Du.
Was steht in der TE, wie ist die genaue Situation vor Ort?
Aus deinem Geschreibsel wird doch niemand schlau.

quote:<hr size=1 noshade>Ausserdem ist von Interesse, ob es sich um eine nachhaltige Maßnahme handelt und damit ist eine Stein-Terrasse gemeint. Ein paar Holzbretter, die nach einigen Jahren verwittern sind von anderer Nachhaltigkeit als eine Stein-Terrasse. <hr size=1 noshade>

Wieder eine Behauptung die so durch nichts gedeckt ist, die schlicht und einfach FALSCH ist.
Es gibt im WEG keine Unterscheidung ob eine "Terrasse" aus Stein oder Holz ist. Eine bauliche Veränderung ist unabhängig vom Material eine bauliche Veränderung.

quote:<hr size=1 noshade>Letztere ist eine bauliche Maßnahme, die grundsätzlich der Genehmigung aller Eigentümer bedarf. <hr size=1 noshade>

Auch dies ist FALSCH, weshalb ich weiter oben schon §22 WEG zitiert habe.



quote:<hr size=1 noshade>Eine schon vorhandene Terrasse, die mit Holzbrettern belegt wird, ist m.E. keine bauliche Maßnahme, da es sich um einen Bodenbelag handelt. <hr size=1 noshade>

Eine vorhandene Terrasse stellt keine bauliche Veränderung dar, denn sie ist ja schon vorhanden (und was soll sich durch etwas das schon da ist verändern?).
Das Holzbretter für dich Bodenbelag sind, Fließen (wie sie auf Terraassen verlegt werden) jedoch nicht muss die Welt nicht verstehen, oder?




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#11
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Letztere ist eine bauliche Maßnahme, die grundsätzlich der Genehmigung aller Eigentümer bedarf.


Es gibt im WEG keine Vorschrift mehr, die besagt, dass eine baulicher Veränderung grundsätzlich die Genehmigung aller bedarf. Jeder Einzelfall muss mit allen vorhandenen Informationen für sich beurteilt werden.

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"Heike aus Bochum"

-- Editiert Heike J am 28.04.2014 05:43

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#12
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

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ok Heike. Das wusste ich noch nicht.


Dann gilt also insbesondere das oben angeführte Stichwort "Beeinträchtigung".
Ist diese durch eine Terrasse nicht gegeben, dann kann ein Rückbau jedenfalls aus diesem Grund nicht verlangt werden.

Das nächste Argument zum Stichwort "Vergrösserung" einer Terrasse
Es wird beschlossen, dass eine Terrasse nur in der bisherigen Grösse angelegt werden darf.

Es gibt keinen Gartenplan und keine Angaben zur Terrassengrösse in der Teilungserklärung.

Was sagt dann die Formulierung "bisherige Grösse" aus ?

Meines Erachtens nichts, da hier der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt wird.





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-- Editiert Offerte am 28.04.2014 11:58

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#13
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1388x hilfreich)

quote:
Es wird beschlossen, dass eine Terrasse nur in der bisherigen Grösse angelegt werden darf.

Was sagt dann die Formulierung "bisherige Grösse" aus ?


Die bestehende Terrassengröße zum Zeitpunkt des Beschlusses...

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"Heike aus Bochum"

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#14
 Von 
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Status:
Schüler
(181 Beiträge, 121x hilfreich)

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Landläufig versteht man darunter die Grösse, wie sie in den Jahren davor ständig gegeben war.

Sollte dann eine Veränderung einige Wochen vor der Beschlussfassung vorgenommen worden sein, dann müsste diese zurückgenommen werden.

Mir persönlich ist allerdings Deine Interpretation recht.



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