geänderter Wirtschaftsplan?

12. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
Calle92
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 1x hilfreich)
geänderter Wirtschaftsplan?

Hallo zusammen!
Ist der Hausverwalter verpflichtet, bei einem Eigentümerwechsel im laufenden Jahr einen geänderten Wirschaftsplan zu erstellen?
Beispiel: Eigentümer Januar-Oktober hat einen anderen Anteil (4 Personen) als der neue Eigentümer, der zu zweit einzieht.
Oder ist es ausreichend, dem neuen Eigentümer den alten Wirtschaftsplan zu schicken?

Vielen Dank vorab!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2381x hilfreich)


[Quote=§ 28 WEG ]Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
...
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende Vorschüsse zu leisten.
Der Verwalter darf gar nicht den Wirtschaftsplan eigenmächtig abändern. Daher kann der Verwalter auch nicht verpflichtet werden, einen neuen Wirtschaftsplan zu erstellen.
Der Erwerber kann natürlich gem. § 24 Abs. 2 WEG mit der Unterstützung von insgesamt mehr als einem Viertel der Wohnungseigentümer schriftlich und unter Angabe des Zweckes (Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan) und der Gründe (Reduzierung der individuellen Hausgeldvorauszahlungen) die Einberufung einer (i.d.R. mit zusätzlichen Kosten verbundenen) außerordentlichen Eigentümerversammlung verlangen.
Die zusätzliche Verwaltervergütung für eine außerordentliche Eigentümerversammlung beträgt zumeist 1/12 der Jahresvergütung (der gesamt-WEG) und oft wird beschlossen, dass diese Zusatzkosten der verlangende, vom Beschluss profitierende Eigentümer tragen soll (oder nenne mir einen Grund, warum die Eigentümergemeinschaft drei- oder gar vierstellige Mehrkosten tragen soll, damit ein einzelner Miteigentümer monatlich ein paar Euro spart)

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47457 Beiträge, 16801x hilfreich)

Zitat:
damit ein einzelner Miteigentümer monatlich ein paar Euro spart


Die spart dieser Miteigentümer ja nicht einmal, denn mit der Hausgeldabrechnung wird das ausgeglichen.

Zitat:
Oder ist es ausreichend, dem neuen Eigentümer den alten Wirtschaftsplan zu schicken?


Ja, das ist ausreichend. Eine Änderung des Wirtschaftsplans wäre aus den schon genannten Gründen nicht sinnvoll.

2x Hilfreiche Antwort

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