Guten Tag
Ich habe eine Eigentumswohnung am 25.04.2012 gekauft, diese habe ich in meine Gewerbe zum 01.02.2014 eingelegt und am 01.12.2015 wieder aus dem Gewerbe ausgelegt.
Laut Aussage der Sachbearbeiterin des Finanzamtes, haben Einlagen in das Betriebsvermögen innerhalb von 3 Jahren nach Abschaffung der Wohnung mit den Anschaffungskosten zu erfolgen.
Vergleich §6 Abs. 5 EStG
. Erst nach Ablauf von 3 Jahren sind diese mit dem Teilwert anzusetzen.
Die Sachbearbeiterin gab mir das Gefühl unsicher zu sein. Auf meine Frage ob sie sicher sei, bat sie mich nochmal einen Steuerberater nachzufragen.
Ist das richtig was die Sachbearbeiterin mitteilte?Ich war der Meinung als ich die Wohnung zum 01.02.2014 in der Gewerbe eingelegt habe, ist auch dieses Datum der Eingangspunkt und nicht das Kaufdatum.
immobilien Einlagen Gewerbe
17. September 2018
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Frage vom 17. September 2018 | 21:10
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
immobilien Einlagen Gewerbe
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#1
Antwort vom 17. September 2018 | 22:02
Von
Status: Unbeschreiblich (119616 Beiträge, 39751x hilfreich)
ZitatIst das richtig was die Sachbearbeiterin mitteilte? :
Sollte man in der Tat einen Steuerberater fragen...
#2
Antwort vom 18. September 2018 | 06:59
Von
Status: Student (2062 Beiträge, 1184x hilfreich)
Im § 6 Abs. 5 EStG geht es doch gar nicht um den Einlagezeitpunkt sondern nur um die Bewertung. Den Gesetzestext können Sie selbst nachlesen.Zitat:Ich war der Meinung als ich die Wohnung zum 01.02.2014 in der Gewerbe eingelegt habe, ist auch dieses Datum der Eingangspunkt und nicht das Kaufdatum.
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 19. September 2018 | 11:09
Von
Status: Praktikant (696 Beiträge, 109x hilfreich)
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
Das ist nicht Absatz 5 sondern Abs. 1 Nr. 5
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