neuer Verwaltervertrag

13. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
neuer Verwaltervertrag

Der Verwaltervertrag ist Ende Juli 2018 ausgelaufen und nicht verlängert worden. Seitdem sind wir verwalterlos.

Der Beirat hat jetzt zu einer außerordentlichen ETV geladen und wohl auch 25% der Eigentümer dazu gewinnen können.

In der Einladung steht unter TOP
TOP 2) Bestellung der Hausverwaltung: Besprechung und Beschlussfassung
TOP 3) Beratung und Beschlussfassung über den Verwaltervertrag

Jetzt stellen sich die folgenden Fragen:

- muss er in der Einladung die ET nennen, die zugestimmt haben

- muss erwähnt werden, ob es einen neuen Verwalter geben oder ob es der "Alte" weiter machen soll

- da es ja einen neuen Verwaltervertrag geben wird, muss der Beirat nicht 3 Alternativen vorschlagen?

Vielen Dank



-- Editiert von manneier am 13.03.2019 14:35

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



34 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von manneier):
muss er in der Einladung die ET nennen, die zugestimmt haben

Nö. Es sei denn er ist Hellseher.



Zitat (von manneier):
muss erwähnt werden, ob es einen neuen Verwalter geben oder ob es der "Alte" weiter machen soll

Nein, das soll ja wohl auf der ETV besprochen werden.



Zitat (von manneier):
da es ja einen neuen Verwaltervertrag geben wird, muss der Beirat nicht 3 Alternativen vorschlagen?

Das wäre mir neu.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von manneier):
muss er in der Einladung die ET nennen, die zugestimmt haben

Nö. Es sei denn er ist Hellseher.

Es muss doch mindestens die Zustimmumg von 25% der ET haben, das hat doch nichts mit Hellsehen zu tun

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Nö, die 25% können sich doch immer noch bis zur Besclussfassung umentscheiden. Kann ja sein das denen keiner der angebotenen Vertraäge / Vorschläge gefällt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Es dreht sich doch darum, ob mehr als 25% der aoETV zugestimmt haben

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von manneier):
- muss er in der Einladung die ET nennen, die zugestimmt haben

Nein.
1. reicht es aus, wenn dies in den Unterlagen dokumentiert ist, das muss nicht in die Einladung geschrieben werden.
2. ist dieses Quorum hier nicht erforderlich. Das Quorum hat eine doppelt Schutzfunktion: a) ermöglicht es einer Minderheit (mind. 25%) ein Verlangen nach einer Versammlung verpflichtend durchzusetzen und b) schützt es die Mehrheit vor allzu häufigen Einberufungen wegen Nichtigkeiten.
Wenn kein Verwalter bestellt ist, hat ein bestellter Verwaltungsbeirat das Recht, anstelle des Verwalters eine Versammlung einzuberufen. Da ein Verwalter jederzeit nach billigem Ermessen eine Versammlung einberufen darf, darf das in einer verwalterlosen WEG ein bestellter Verwaltungsbeirat ebenso. Der Unterstützung von 25% der Miteigentümer bedarf es gar nicht. Auch sonst sollte dies das ureigendste Interesse aller Miteigentümer sein, einen Verwalter zu bestellen.
Zitat (von manneier):
- muss erwähnt werden, ob es einen neuen Verwalter geben oder ob es der "Alte" weiter machen soll
Es mag sinnvoll und wünschenswert sein, ist aber kein zwingendes Muss. Die geladenen Eigentümer dürfen auch gern nachfragen.
Zitat (von manneier):
- da es ja einen neuen Verwaltervertrag geben wird, muss der Beirat nicht 3 Alternativen vorschlagen?
Sofern Ihr nicht irgendeine schriftliche Vereinbarung (Beiratsvertrag o.ä.) habt ist der Verwaltungsbeirat nicht einmal verpflichtet, überhaupt ein Angebot einzuholen.
Jeder Eigentümer kann Angebote einholen und in der Versammlung vorschlagen.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Jetzt stellen sich die folgenden Fragen:

- muss er in der Einladung die ET nennen, die zugestimmt haben

- muss erwähnt werden, ob es einen neuen Verwalter geben oder ob es der "Alte" weiter machen soll

- da es ja einen neuen Verwaltervertrag geben wird, muss der Beirat nicht 3 Alternativen vorschlagen?


Meine Antworten: kurz u. bündig aber nicht mein Modus
Frage 1: nein, wenn die erforderliche Anzahl da ist müssen die Namen nicht genannt werden.
Frage 2: Ja, sonst macht es keinen Sinn. Sollte der alte Verwalter wiedergewählt werden kann der Vertrag neu ausgehandelt werden. Die Gründe warum das zu Überdenken währe erkläre ich in meinem Modus.
Frage 3: Ja, es müssen mindestens 3 Angebote vorliegen. Ein Vertrag ohne Vergleichsangbot ist kein guter Vertrag.
Wird ein Angebot ausgewählt legt der Verwalter einen vorgefertigten Vertragsentwurf mit Vertragsinhalt vor. Dieser muss den Eigentümern vor der Eigentümerversammlung vorliegen, damit sie den Vertragsinhalt kennen um entscheiden zu können. Ist eigentlich logisch in der ETV macht das keinen Sinn.

:grins: Ok, ich stelle auf mein Modus um, den manche Verwalter sicher verabscheuen.

Zitat (von manneier):
TOP 3) Beratung und Beschlussfassung über den Verwaltervertrag

Ich würde dringend anraten den Vertragsinhalt genau zu prüfen und hoffe euer Beirat tut das auch.
Vertragspartner ist die Gemeinschaft und haftet voll, der einzelne Eigentümer haften nach Gesetz (§10 Abs. 8 WEG )
Der Vertrag kommt nicht durch Beschluss, sondern durch zwei Vertragserklärungen zustande!
In der Versammlung ist nur das Ja /Nein zum Verwaltervertrag (Ladung/Verkündung/Niederschrift/Beschluss-Sammlung)
Beschluss der Eigentümer über Vertrag sind nur:
- Vertragsinhalt, und wenn man den nicht vorher kennt wäre das für mich schwierig.
- Vertretungsmacht für Abschluss (§27 Abs. 3 S. 3 WEG ).
Abschluss durch zur Vertretung nach §27 Abs. 3 S. 3 WEG ermächtigten Eigentümer oder Beirat.

Der Verwaltervertrag wird zwar ebenfalls (zur Legitimation des Vertragsschlusses) beschlossen, die Wirkungen sind aber allein nur vertraglicher Natur. Materieller Art, Inhaltskontrolle AGB und formal der Vertragsabschluss.
Er sollte unbedingt der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB -Gesetzt zum Schutz des Verbrauchers standhalten.

Der beauftragte Beirat muss den Verwaltervertrag in den Geschäftsräumen des Verwalters abschließen, ansonsten hat die WEG ein Widerrufsrecht von 1 Jahr und glaube 14 Tage. Wird er In den Geschäftsräumen abgeschlossen 14 Tage nach Gesetz zum Schutz der Verbraucher. Der Verwalter muss ausdrücklich über das Widerrufsrecht nach §§ 312 ff, 355 - 357 BGB belehren.
Es gibt immer noch in vielen vorgefertigten Verwalterverträgen mit unwirksamen Vertragsklauseln. Die sind alle zum Nachteil der WEG. Der Gesetzgeber hat die WEG endlich als Verbraucher gestärkt. Lasst ihr eine solche Klausel im Vertrag, muss die Unwirksamkeit durch eine Feststellungsklage erwirkt werden. Lieber vorher genau prüfen, kann viele € sparen. Wenn man Vollmachten gibt, in denen sämtlicher Freiheiten offen stehen kann er sie auch anwenden. Ob Instandsetzung, Reparatur, Versicherungsverträge usw. koste es was es wolle, bezahlen muss die WEG. Denkweise mancher Verwalter. Nur an Gemeinschaftseigentum lässt sich was verdienen.

Verwalter soll im Sinne der WEG wirtschaften u. verwalten ob er das tut stellt man immer viel zu spät fest. Vertragsinhalt lesen, Internet nach unwirksamen Vertragsklausen durchforsten und abändern, streichen.
Verwaltervertrag nie am Ende eines Wirtschaftsjahres 31.12.enden lassen, Ende war bei eurem Vorverwalter genau richtig. Ab dem 1.1. des Folgejahres hätte er sie nicht mehr machen müssen u. der neue Verwalter kann eine Sondervergütung verlangen. Währen wieder ein paar Hunderter weg.
Hi, man kann schon ein paar Hunderter am Verwaltervertrag sparen, nur mit einem Datum.

Noch ein Tipp: Rechnungslegung vom alten Verwalter verlangen, sollte er dies noch nicht getan haben. Dazu ist er gesetzlich Verpflichtet auch nach der Beendigung und nach Beginn des neuen Wirtschaftsjahres.


Sorry wenn ich was beantwortet habe was du nicht wiessen wolltest, ich sehe das Forum als Konversation und nicht als Frage u. Antwortspiel.

PS. Vorgänger hat schon was vernünftiges dazu gesagt, manchmal bin ich zu spontan und lege einfach los.
Aber ob es nur wünschenswert wäre zu wissen ob ein neuer oder alter Verwalter gepalnt ist wäre nix für mich.


-- Editiert von Nachgehakt am 21.03.2019 22:08

-- Editiert von Nachgehakt am 21.03.2019 23:12

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Sorry wenn ich was beantwortet habe was du nicht wiessen wolltest, ich sehe das Forum als Konversation und nicht als Frage u. Antwortspiel.

Nicht gegen dich, sollte heißen...nicht als Frage u. Antwortspiel wie es manche hier sehen. ;)

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Frage 1: nein, wenn die erforderliche Anzahl da ist müssen die Namen nicht genannt werden.
Richtige Antwort, was allerdings nicht schwer war, denn die steht hier schon seit 8 Tagen.

Zitat (von Nachgehakt):
Frage 2: Ja, sonst macht es keinen Sinn. Sollte der alte Verwalter wiedergewählt werden kann der Vertrag neu ausgehandelt werden.
Wo steht das geschrieben? Davon abgesehen das ein Verwalter nicht "gewählt" wird, gehören auch noch immer zwei Vertragsparteien dazu einen Vertrag "neu auszuhandeln". Und wer sagt das der alte (und evtl. neu Verwalter) das mitmacht?

Zitat (von Nachgehakt):
Frage 3: Ja, es müssen mindestens 3 Angebote vorliegen. Ein Vertrag ohne Vergleichsangbot ist kein guter Vertrag.
Beides ist Unsinn. Davon abgesehen das niemand eine HV zwingen kann für die WEG xy ein Angebot abzugeben, ist auch niemand gezwungen solche Angebote einzuholen. Nach deiner "Logik" würden nicht wenige WEG`s in Zukunft verwalterlos bleiben weil die erforderlichen Angebote nicht vorliegen. Es gibt zwar diesbezüglich weltfremde Urteile, aber wozu würden die führen? das Gericht würde den Beschluss der Bestellung aufheben - und dann? Wenn es dann niemand schafft 3 Angebote einzuholen (von denen dann auch noch eines der WEG gefallen muss) wird auf Antrag ein Verwalter vom Gericht bestellt. Wer hat was gewonnen? Nach deiner Logik würde auch jede WEG die, obwohl keine 3 Angebote vorliegen, einen Verwalter bestellt "einen schlechten Vertrag" abschließen? In welcher Welt lebst du eigentlich?

Zitat (von Nachgehakt):
Der beauftragte Beirat muss den Verwaltervertrag in den Geschäftsräumen des Verwalters abschließen, ansonsten hat die WEG ein Widerrufsrecht von 1 Jahr und glaube 14 Tage.
Jetzt bin ich aber neugierig (ich lerne ja gerne etwas dazu), wo bitte steht das?

Zitat (von Nachgehakt):
PS. Vorgänger hat schon was vernünftiges dazu gesagt
Falsch, VORREDNER hatte die gestellten Fragen schon beantwortet.

-- Editiert von Moderator am 27.03.2019 01:12

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Da ein Verwalter jederzeit nach billigem Ermessen eine Versammlung einberufen darf, darf das in einer verwalterlosen WEG ein bestellter Verwaltungsbeirat ebenso.


Das kann falsch verstanden werden und ist nur einseitig dargestellt. Bedeutet, nur im Rahmen aller gesetzlichen Regelungen der Muss oder Kann`s hat der Verwalter die Wahl zu ermessen ob sie erforderlich ist. Diese Grundvoraussetzungen muss er einhalten. Anforderungen an den Grund zur Einberufung auf Wunsch des Eigentümers sind aber ziemlich gering. Ist ein Punkt in der ETV nicht geklärt oder steht etwas anderes an mit Begründung einreichen u. der Vw ist in der Pflicht.
Wenn der Grund ein Verwalterverschulden ist braucht die WEG gesetzlich keine Vergütung für die außerordentliche ETV zu zahlen. Wichtig ist immer, das die WEG sich einig ist, so kann man viele € Ausgaben vermeiden.
Steht im Vertrag nicht der AGB Zusatz: Vergütung für jede außerordentliche ETV außer durch Verwalterverschuden haben wir doch schon die erste unwirksame AGB.


-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 07:12

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Steht im Vertrag nicht der AGB Zusatz: Vergütung für jede außerordentliche ETV außer durch Verwalterverschuden haben wir doch schon die erste unwirksame AGB.

Na und? Es gibt nahezu unendliche vieles was dort, sollte es dort stehen oder fehlen, unwirksam wäre. Es interessiert hier nur niemanden, weil es nichts mit der Frage zu tun hat.

-- Editiert von Moderator am 27.03.2019 01:11

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Der beauftragte Beirat muss den Verwaltervertrag in den Geschäftsräumen des Verwalters abschließen, ansonsten hat die WEG ein Widerrufsrecht von 1 Jahr und glaube 14 Tage. Wird er In den Geschäftsräumen abgeschlossen 14 Tage nach Gesetz zum Schutz der Verbraucher. Der Verwalter muss ausdrücklich über das Widerrufsrecht nach §§ 312 ff, 355 - 357 BGB belehren.
Das ist schlicht und einfach FALSCH!
Das hier ist zwar ein Laienforum, in dem jeder seine Meinung schreiben darf, aber Deine Falschinformationen häufen sich derzeit derart, dass ich Dir dringend anrate, Dich nicht mehr zum Thema WEG-Recht zu äußern.

Wird der Verwaltervertrag in den Geschäftsräumen des Verwalters abgeschlossen besteht kein Widerrufsrecht! Widerrufsrecht besteht nur bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen werden und bei Fernabsatzverträgen (§ 312g Abs. 1 BGB ).
Wird der Verwaltervertrag außerhalb der Geschäftsräume des Verwalters abgeschlossen (im Versammlungssaal oder beim Verwaltungsbeirat zu Hause) dann beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB ).
Die Frist beginnt erst, wenn der Unternehmer (der Verwalter) über die Möglichkeit des Widerrufs und die Fristen (Anforderungen nach §§ 246 a+b Einführungsgesetz ....) unterrichtet (d.h. aufgeklärt) hat. Das ist i.d.R. mit dem Vertragsabschluss.
Versäumt der Unternehmer die Unterrichtung bei Vertragsabschluss, dann beginnt die Frist erst, wenn dies nachgeholt wird (das kann jeder beliebige Zeitpunkt nach Vertragsabschluss sein). Die Frist selbst dauert aber weiterhin 14 Tage (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB ).
Wird die Unterrichtung über die Widerrufsmöglichkeit gänzlich unterlassen, erlischt das Widerrufsrecht nach 12 Monaten und 14 Tagen. Irgendwann muss einmal für alle beteiligten Seiten Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herrschen (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB ).


Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Frage 2: Ja, sonst macht es keinen Sinn. Sollte der alte Verwalter wiedergewählt werden kann der Vertrag neu ausgehandelt werden.
Die Frage war, ob es erwähnt werden muss. Dass sie wirtschaftlich, vertragsrechtlich und moralisch sinnvoll ist steht hier außer Frage. Aber es besteht keine Verpflichtung so etwas anzugeben. Auch muss der zur Versammlung Einladende keine Empfehlung abgeben.

Zitat (von Nachgehakt):
Frage 3: Ja, es müssen mindestens 3 Angebote vorliegen. Ein Vertrag ohne Vergleichsangbot ist kein guter Vertrag.
Auch hier: was aus Gründen der Vergleichsmöglichkeiten und wirtschaftlich sinnvoll und besser wäre steht außer Frage. Wenn es die Eigentümer aber nicht wollen oder gar nicht erst drei Angebote erhalten (ist bei kleinen WEGs sehr oft der Fall), dann gibt es halt keine 3 Angebote. Dazu hat sich Tobias bereits ausführlich geäußert.
Außerdem war die Frage, ob die Beiräte 3 Angebote vorlegen müssen. Nein, die Beiräte müssen gar nichts! Es darf JEDER Eigentümer Verwalter vorschlagen und Alternativen vorlegen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Zitat (von R.M.):
Da ein Verwalter jederzeit nach billigem Ermessen eine Versammlung einberufen darf, darf das in einer verwalterlosen WEG ein bestellter Verwaltungsbeirat ebenso.


Das kann falsch verstanden werden und ist nur einseitig dargestellt. Bedeutet, nur im Rahmen aller gesetzlichen Regelungen der Muss oder Kann`s hat der Verwalter die Wahl zu ermessen ob sie erforderlich ist. Diese Grundvoraussetzungen muss er einhalten.


Hä? Kein vernunftbegabter Verwalter wird aus Jux und Tollerei unnötige Versammlungen einberufen - damit lässt sich (wenn man den Aufwand gegenrechnet) nicht wirklich Geld verdienen.

Zitat (von Nachgehakt):
Anforderungen an den Grund zur Einberufung auf Wunsch des Eigentümers sind aber ziemlich gering.
?
Ich halte das Quorum von 25% dankenswerterweise schon recht hoch.

Zitat:
Ist ein Punkt in der ETV nicht geklärt oder steht etwas anderes an mit Begründung einreichen u. der Vw ist in der Pflicht.
Allgemein: falsch - das Quorum muss erfüllt sein, um den Verwalter zu verpflichten.
Ansonsten: ein Verwalter der im Sinne der Gemeinschaft handelt und verwaltet, wird die Wichtigkeit erkennen und auch ohne Verpflichtung eines Quorums zu einer Versammlung einladen. Weniger wichtige Wünsche einzelner Eigentümer können aber auch bis zur nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung warten.

Eben weil eine Verwalterbestellung ein wichtiger Grund ist und zu den grundlegendsten Rechten eines Eigentümers gehört, braucht es zur Einberufung einer Versammlung zur Verwalterbestellung kein zwingendes Quorum. Auch und erst recht dann nicht, wenn ein Verwaltungsbeirat mangels rechtswirksam bestellten Verwalter zur außerordentlichen Eigentümerversammlung einberufen darf und muss. Aber das schrieb ich bereits.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
aber Deine Falschinformationen häufen sich derzeit derart, dass ich Dir dringend anrate, Dich nicht mehr zum Thema WEG-Recht zu äußern.

Einen diesbezüglichen Rat gab es schon ein mal in einem anderen Forum.
Genützt hatte es leider nichts, auch dort hat sie weiterhin jeden Thread mit ihrem "Unwissen und Fehlinformationen" befüllt und ihr eigenes "Online-Kaffeekränzchen" abgehalten bis ihr die Tasten gesperrt wurden.

Ich befürchte sie wird auch hier weiterhin mit falschen Antworten jeden Fragesteller verunsichern.



0x Hilfreiche Antwort


#16
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Das ist schlicht und einfach FALSCH!
Das hier ist zwar ein Laienforum, in dem jeder seine Meinung schreiben darf, aber Deine Falschinformationen häufen sich derzeit derart, dass ich Dir dringend anrate, Dich nicht mehr zum Thema WEG-Recht zu äußern.


Eine kleiner Link zu Absatz 3 ich als nicht WEGler sehe das so und für eine verbindliche Auskunft ob es stimmt haben wir unser RA.
https://dejure.org/gesetze/BGB/356.html

das weiß ich aber ganz genau, das Jahr hat 12 Monate.
bon Appetit ;)

-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 13:00

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von manneier):
In der Einladung steht unter TOP
TOP 2) Bestellung der Hausverwaltung: Besprechung und Beschlussfassung
TOP 3) Beratung und Beschlussfassung über den Verwaltervertrag


@manneier der Vertragsentwurf wäre für mich viel wichtiger als alles andere. Außerdem überzeugst du dich doch selber was nun genau richtig ist.
Wenn sie noch nicht gelaufen ist :grins:
Dieser Beschluss entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung wenn der WEG der Vertragsentwurf mit ausreichender Vorlaufzeit in Kenntnis gebracht wird. Das heißt, spätestens mit der Einladung zur ETV muss ich davon Kenntnisse erlangen können. Per Mail den Beirat anschreiben es möchte dafür sogen das der Vertragsentwurf an alle Eigentümer mit genügend Vorlauffrist zugeht, oder der Bewerber soll das tun. Dann bei einem gemütlichen Bierchen, TEE, Kaffee oder Wein mit allen Eigentümern diesen genau studieren.
Wer dafür zuständig ist weiß ich nicht und ist für mich uninteressant. Hauptsache er liegt rechtzeitig vor und ich habe diesen nachweislich angefordert. Erspart vielleicht eine spätere Anfechtungsklage u. aus meiner Sicht schon wieder unnötige Kosten und ärger.
Allerwichtigste wäre: was die Vertragsklauseln und die erteilten Befugnisse AGBs für die WEG und anteilig für mich bedeuten. Zweitens die Sonderleistungen an sich und die Konditionen. Und das nicht so wichtige zum Schluss ob nun 25,- €, 35,- € an Grundvergütung sind, das ist in Zukunft das allerkleinste Problem.

Gegebenfalls muss die ETV verschoben werden.


-- Editiert von Nachgehakt am 22.03.2019 16:56

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3880 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Eine kleiner Link zu Absatz 3 ich als nicht WEGler sehe das so und für eine verbindliche Auskunft ob es stimmt haben wir unser RA.
https://dejure.org/gesetze/BGB/356.html
Das gilt für WEG wie auch für alles Nicht-WEG. Da macht das BGB keinen Unterschied (Abweichende Bestimmungen sind ja explizit aufgeführt aber für WEG nicht zutreffend).
Dann frag mal Deinen Rechtsanwalt. Lesen und Verstehen des BGB erleichtert die Rechtsfindung. Kleiner Hinweise auf den Weg:
- Widerspruchsrecht ist nicht gleich Widerspruchsfrist.
- beachte in § 356 (3) BGB : "... beginnt nicht, bevor ..."
- § 356 BGB ist eine spezifischere Ausgestaltung des § 355 BGB , also 356 gilt nie ohne 355 - und andersherum: 355 ist die allgemeinere Regelung (z.B. Frist beginnt mit Vertragsabschluss), 356 die speziellere (beginnt nicht, bevor [Bedingung])

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Zuerst mal Danke für die Diskussion
Kurze Nachfrage
da der Einladung keinerlei Unterlagen etc zu einem neuen Verwaltervertrag beigefügt waren, ware ein derartiger Beschluss anfechtbar?

Wer wäre dann der Beklagte, da es keinen Verwalter (mehr) gibt:
ist es die übrige Eigentümergemeinschaft oder der Beirat, wobei es da schon wieder schwierig wird, ob es der Alte oder Aktuelle wäre. Grund hierzu, dass die letzte ETV nicht rechtskräftig stattgefunden hat

Nochmals Danke

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
da der Einladung keinerlei Unterlagen etc zu einem neuen Verwaltervertrag beigefügt waren, ware ein derartiger Beschluss anfechtbar?

Anfechtbar ist jeder Beschluss. Ob die Anfechtung allerdings erfolgreich wäre/ist ist eine andere Frage.
Hier sehe ich keine Aussicht auf Erfolg einer Anfechtung.


Zitat (von manneier):
Wer wäre dann der Beklagte, da es keinen Verwalter (mehr) gibt:

Die Klage zur Beschlussanfechtung müsste sich gegen die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft richten.



Zitat (von manneier):
ist es die übrige Eigentümergemeinschaft oder der Beirat, wobei es da schon wieder schwierig wird, ob es der Alte oder Aktuelle wäre. Grund hierzu, dass die letzte ETV nicht rechtskräftig stattgefunden hat

Nochmal: es ist NIEMAND verpflichtet überhaupt Angebote von HV's einzuholen. Weder Eigentümer 4, noch Beirat 5, noch Beirat 11, .........

Aber: wieso hast du eigentlich keine Angebote eingeholt und diese den Miteigentümern zukommen lassen?

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Nachgehakt):
Der beauftragte Beirat muss den Verwaltervertrag in den Geschäftsräumen des Verwalters abschließen, ansonsten hat die WEG ein Widerrufsrecht von 1 Jahr und glaube 14 Tage.

Wie geil ist das denn? Dann kann ich ja jeden Vertrag den ich NICHT in den Geschäftsräumen der ALLIANZ/IDUNA/VOLKSBANK/o.ä. unterzeichnet habe binnen 1 Jahr und 14 Tage widerrufen?

Was mich nur wundert ist, wieso weißt du das und obige Gesellschaften (in deren Diensten diesbezügliche Fachleute stehen) wissen das anscheinend nicht?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Ich hatte dem Beirat die Adressen von 2 HV gegeben, aber das interessiert den nicht.

Sorry dass ich nochmals nachfrage
Bei der vorletzten ETV waren keine Unterlagen zur Hausordnung beigefügt, diesen Beschluss hat das Gericht "gekippt".

Jetzt sind schon wieder keine Unterlagen dabei, das heißt für mich, das auf der aoETV darüber diskutiert werden kann, aber ein Beschluss hierzu wäre anfechtbar.

Habe jetzt fast das ganze WEG nochmals durchgelesen, finde aber die Stelle nicht, wo steht, dass die Unterlagen der Einladung beigefügt sein müssen

Nochmals vielen Dank

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Zuerst mal Danke für die Diskussion
Kurze Nachfrage
da der Einladung keinerlei Unterlagen etc zu einem neuen Verwaltervertrag beigefügt waren, ware ein derartiger Beschluss anfechtbar?

Ja,war schon meine Meinung. Es entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwalutung ob vom Beirat einberufe ETV oder v. Vw. Aber wenn das Protokoll mit welchen Ausreden auch immer kurz vor der Anfechtungsfrist zugeht, ist es fast unmöglich als Eigentümer entsprechende Rechtsmittel in Anspruch zu nehmen. Nun, die Ausreden ziehen nicht mehr, du kannst gesetzlich umgehend nach der ETV die Einsicht in die Beschlusssammlung verlangen und dir im Büro des Verwalters den Beschluss (Protokoll) kopieren. Er ist dazu verpflichtet. Und damit nicht auch noch eine Ausrede „keine Termine frei" Wirkung zeigt, schon frühzeitig einen Einsichtstermin festlegen.

Zitat (von manneier):
Wer wäre dann der Beklagte, da es keinen Verwalter (mehr) gibt:
ist es die übrige Eigentümergemeinschaft oder der Beirat, wobei es da schon wieder schwierig wird, ob es der Alte oder Aktuelle wäre. Grund hierzu, dass die letzte ETV nicht rechtskräftig stattgefunden hat

Eigentlich immer die WEG da sie den Beschluss gefasst hat, leider. Es gibt auch Ausnahmen z.B. Verwalterverschulden. Aber die sind schwer u. ungewiss umsetzbar. Man könnte über Selbstverwaltung bei einer kleinen nachdenken, ihr seid Eigentümer die in einem Boot sitzen, ob ihr wollt oder nicht. Wenn man die Gesetze beachte und sich vorher darüber klar ist das die bessere Lösung meine Ansicht. Bezahlen müsst ihr immer.
Das Spiel läuft so: Verwalter ist nur Dienstleister, hat nichts mit einer wirklichen Verwaltung zu tun, nur er muss nach den gesetzlichen Regeln eine WEG verwalten und im Sinne der WEG wirtschaften.
Der WEG Beschluss muss er so ausgeführt werden, macht er das nicht haftet er-Verwalterhaftung-zum Glück hat der Gesetzgeber dies durch aktuelle Urteile auch BGH deutlich klar gestellt.
Nur wenn der Verwalter es schaff das ein Beschluss durch die WEG gefasst wir, ist er raus. Dann muss immer die WEG verklagt werden und die Kosten bleiben auf ihr hängen. Ob der Klagende das möchte oder nicht. Vielleicht gibt es mehr Frieden und die Wirtschaftlichkeit eurer Immo läuft in eurem Sinne wenn alle einmal genauer hinsehen und ihre Rechte in eigener Hand behalten, bzw. sich besser informieren.
Dieser kann sich laut Gesetz, nach 20 Std. Weiterbildungsmaßnahme in 3 Jahren so nennen. Berufsbild Verwalter gibt es nicht. Es gibt durchaus sehr gute Verwalter, aber die muss man erst finden. In einer kleinen WEG schlecht.
;) Wer schneller ist ist deutlich im Vorteil.
Hier ein kleiner Link auf eine TS hier im Forum da könntest du noch mehr Anregungen/Infos finden.
Thema Klausel im neuen Verwaltervertrag widerspricht Beschluss der WEG
https://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/Klausel-im-neuen-Verwaltervertrag-widerspricht-Beschluss-der-WEG-__f547546.html#last-reply

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Protokoll war eigentlich nicht das Thema, weil die aoETV erst am Donnerstag (28.3.2019) stattfindet.
Der EINLADUNG zur aoETV war nichts beigelegt,
Netzfund:
Verwalterbestellung: Mit dem Ladungsschreiben sind die Angebote der Verwalterunternehmen zu übersenden, ansonsten ist der Beschluss über die Verwalterbestellung erfolgreich anfechtbar.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Habe jetzt fast das ganze WEG nochmals durchgelesen, finde aber die Stelle nicht, wo steht, dass die Unterlagen der Einladung beigefügt sein müssen



Es ist gesetzlich geregelt. Liegt der Vertragsentwurf den Eigentümern nicht mit genügend Vorlaufzeit vor der ETV in der beschlossen wird -das eine neue Verwalter bestellt werden soll- entspricht das nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Der Vertragsentwurf muss spätestens mit dem Einladungsschreiben kommen.
Warum eine Anfechtungsklage wenn man schon vorher dagegen was machen kann? Den Beirat in die Pflicht nehmen, er muss dann dafür haften, das sollte ihm deutlich klargemacht werden.

Zitat (von manneier):
Jetzt sind schon wieder keine Unterlagen dabei, das heißt für mich, das auf der aoETV darüber diskutiert werden kann, aber ein Beschluss hierzu wäre anfechtbar.

Den Beirat per Einschreiben darauf hinweisen das dies nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht und Bitte um Stellungnahme. Dann haftet der Beirat. Du hast aber die Sicherheit dass du mit diesem Einschreiben deine Aufgaben gemacht hast. Was übrigens vom Gesetzgeber vorausgesetzt wird das man das gemacht hat.
Auch bei einem Handwerker muss ich erst die Möglichkeit zur Nachbesserung geben eher überhaupt ein Gericht tätig wird. Es wird mein Klageantrag ohne reingeschaut zu haben abweisen.

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119970 Beiträge, 39810x hilfreich)

Zitat (von manneier):
Habe jetzt fast das ganze WEG nochmals durchgelesen, finde aber die Stelle nicht, wo steht, dass die Unterlagen der Einladung beigefügt sein müssen

Zitat (von Nachgehakt):
Es ist gesetzlich geregelt.

Dann doch einfach mal den / die §§ nennen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

2 Netzfunde habe ich dazu gefunden, aber nichts im WEG

LG Frankfurt Urteil v. 7.1.2015, 2-09 S 45/14
OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: 16 Wx 23/05 )

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von manneier):
2 Netzfunde habe ich dazu gefunden, aber nichts im WEG

LG Frankfurt Urteil v. 7.1.2015, 2-09 S 45/14
OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: 16 Wx 23/05 )

Keine Ahnung auf was Du hinaus willst, ich wiederhole mich deshalb nochmals in Kurzform.

- es ist niemand verpflichtet überhaupt Angebote (Anzahl unerheblich) einzuholen
- es ist auch keine HV verpflichtet Angebote abzugeben

Wer mit der Bestellung der HV x nicht einverstanden ist kann diesen Beschluss, u.U. sogar erfolgreich, anfechten.
Gehen wir von einer erfolgreichen Anfechtung (Beschlussaufhebung) aus, hat die WEG keinen Verwalter und das ganze fängt von vorne an.
Ob dann die Miteigentümer die sich bisher um Angebote gekümmert haben sich wieder diese Aufgabe stellen, ob man selbst dieses mal mehr Angebote bekommt (und davon sogar eines der WEG gefällt), oder ob letztlich dann das Gericht einen Verwalter bestellt, und jetzt kommt der lustige Teil, dies evtl. genau der ist gegen dessen Bestellung geklagt wurde, ........



0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Es dreht sich nicht um Anferchtung etc
sondern das der Einladung keine Unterlagen zu einem möglichen Verwaltervertrag beigefügt waren, aber darüber abgestimmt werden soll

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Nachgehakt
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 71x hilfreich)

Zitat (von manneier):
2 Netzfunde habe ich dazu gefunden, aber nichts im WEG

LG Frankfurt Urteil v. 7.1.2015, 2-09 S 45/14
OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2005, Az.: 16 Wx 23/05 )


Zitat (von Tobias F):
Keine Ahnung auf was Du hinaus willst, ich wiederhole mich deshalb nochmals in Kurzform.


Zitat (von manneier):
Es dreht sich nicht um Anferchtung etc
sondern das der Einladung keine Unterlagen zu einem möglichen Verwaltervertrag beigefügt waren, aber darüber abgestimmt werden soll

Viel Glück @manneier

Signatur:

Ein reger Geist sieht die Dinge immer wieder aus einem anderen Blickwinkel Luc de Clapiers V.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.637 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.142 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12