nur mündliche regelung über Stellplätze

4. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
Gunter123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
nur mündliche regelung über Stellplätze

Guten Tag,
Wir sind seit kurzer Zeit eigentümer eines Hauses.
Zu unserem Eigendlichen Grundstück sind wir zu 2/10 Miteigentümer eines Grundstücks auf dem für jedes Haus eine Garage steht ergo 5 Stück.
Auf dem Grundstück befinden sich aber nur 4 Stellplätze.
Folgendes Problem:
Die anderen 4 Eigentümer verweigern uns die Nutzung der Stellplätze und sind der Meinung das nur sie dort parken dürfen.
Um dies zu untermauern wurden von ihnen Schilder mit ihren Kennzeichen angebracht.
Auf unsere nachfrage wie und wo dies geregelt wurde bekamen wir nur zu hören: Das wurde unter den alten Eigentümern mündlich vereinbart und einen schriftlichen Beschluss gäbe es nicht..
In den Amtlichen Unterlagen konnten wir keinerlei Regelungen finden.
Gesprächsbereitschaft der Anderen Eigentümer weniger als Null !

Nun zur Frage:
Dürfen unsere Nachbarn uns das Parken dort verwehren?
Sind wir an eine mündliche Vereinbarung die unsere Vorbesitzer angeblich getroffen haben gebunden?
Und würde hier ein Mehrheitsbeschluss reichen (4 von 5) um uns von der Nutzung auszuschließen?

Für Tipps wären wir sehr Dankbar!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Mir fehlt da in der Beschreibung etwas.
Einerseits ist von Garagen, dann nur noch von Stellplätzen die Rede.

Also: Es stehen dort 5 Garagen, für jeden eine.

Und zusätzlich zu den 5 Garagen sind 4 Stellplätze vorhanden, die nichts mit den Garagen zu tun haben?

Und mit welcher Begründung sollten Stellplätze auf einem Grundstück, das 5 Parteien gehört, nur für 4 der Parteien genutzt werden dürfen? Wie soll es zu diesem mündlichen Beschluss gekommen sein?



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"Heike aus Bochum"

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#2
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Die grundlegende Frage, die als erstes geklärt werden muss:

handelt es sich bei dem Garagengrundstück um eine Eigentümergemeinschaft nach WEG oder nach BGB.

Handelt es sich um eine WEG, so gelten die Bestimmungen des WEG-Gesetzes. Das Einrichten von Stellplätzen und die Zuweisung ausschließlicher Sondernutzungsrechte wäre nur durch Vereinbarung, d.h. schriftlich und mit notarieller Zustimmung aller Eigentümer rechtsverbindlich zulässig.

Ich fürchte aber, es handelt sich im geschilderten Fall um eine Grundstücksgemeinschaft nach BGB. Hier könne solche Fälle im Innenverhältnis durchaus auch mündlich und mit einfachen Mehrheiten geregelt werden.



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"lg.
R.M. "

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#3
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

quote:
In einer Grundstücksgemeinschaft nach BGB. könne solche Fälle im Innenverhältnis durchaus auch mündlich und mit einfachen Mehrheiten geregelt werden.

Eine unbegründete Benachteiligung eines Mitglieds ist aber nicht zulässig.
Es ist auch fraglich ob die "Vereinbarung" des Vorgängers auf den neuen unwissenden Eigentümer so einfach übergehen kann.


Sind die Stellplätze mit Sperre versehen ? Was kann passieren wenn man einfach auf einen der Stellplatz mal parkt ?



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#4
 Von 
Gunter123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke ersteinmal für die Antworten.
@ Heike

Auf dem Grundstück sind 5 Garagen vovon jede einem Eigentümer gehört.
Zusätzlich sind dort 4 Stellplätze.

Was zu diesem Streit führt da wir fünf Eigentümer sind.
Und die Begründung dafür das wir da nicht parken sollen dürfen ist einfach die das die anderen da immer geparkt haben und eine Vereinbarung (mündlich mit unseren Vorbesitzern) bestünde das diese Stellplätze nur von den 4 Anderen Eigentümer genutzt werden dürften.
Aber was kümmert mich was mein Vorbesitzer angeblich mündlich vereinbart hat??? das kann ja jeder behaupten.

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#5
 Von 
Gunter123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke R.M. Für deine Antwort.

Zu deiner Frage
Also wir sind keine Eingetragene Eigentümergemeinschaft.
Wir sind einfach Fünf Hausbesitzer die jeder den gleichen Anteil an einem Grundstück besitzen.

So wie ich das kenne Enstehen da für alle die gleichen Pflichten und Rechte.
Und es kann doch nicht eingehen das wenn vier beschließen wir haben mehr rechte als der Fünfte das wir dann in die Röhre gucken.....
Können die dann auch mehrheitlich beschließen das wir die nächsten 5 jahre mit fegen dran sind oder was?
Das kann ich nicht glauben.



-----------------
""

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#6
 Von 
Gunter123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke icecycle!

zu deiner Frage ...
Nein eine Sperre ist da nicht.
Es wurden nur Nummerschilder angebracht mit den Kennzeichen der Fahrzeuge Unserer Nachbarn.

Und was passiert wenn man da parkt......
Dann kommt der entsprechende Nachbar und verlangt das entfernen des Fahrzeugs (und das meist nicht gerade höflich).
Nur deren Besucher parken dort Tagelang und der Eine hat sogar seinen gewerblichen Bulli dort stehen.
Egal ob wir das sind oder Handwerker,Freunde etc.
Es stand auch schon mal ein Abschleppwagen parat um ein fahrzeug zu entfernen.
Konnten wir gerade noch verhindern.
Wer kann mich den bitte auf meinem Grundstück abschleppen?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2383x hilfreich)

Wie ich schon vermutet habe: BGB-Gemeinschaft.

Kann denn der Vorbesitzer eine Aussage zu den angeblichen Regelungen machen?

Aber vielleicht helfen Dir diese Paragrafen aus dem BGB etwas weiter:

quote:

§ 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis
(1) ...
(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.


quote:

§ 745 Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.
(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.


aber auch:

quote:

§ 1010 Sondernachfolger eines Miteigentümers
(1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt ..., so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetragen ist.


-----------------
"lg.
R.M. "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Gunter123
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Das liest sich ja gut...
Erstmal zu deiner Frage.
Beim Eigentumswechsel kam diese Pron´blematik ja bereits auf.
Unsere Vorbesitzer haben da auch nur schwammige Aussagen zu getroffen
1. Die Stellplätze wären nicht zugeteilt
2. Alles wäre mal nach Bauabschluss bei einem Bierchen geregelt worden . (tolle Aussage)
PS.Unsere Vorbesitzer waren die BAuherren für alle Gebäude.

Wenn ich deinen Text richtig interpretiere sind wir also nicht an eine mündliche inigung der Vorbesitzer gebunden.
Denn eine Belastung im Grundbuch exestiert defenitiv nicht!

Da wir jetzt mit von der Partie sind, mit uns noch keine Regelung beschlossen wurde, und wir nicht an die vermeintlche altregelung gebunden sind können wir verlange das eine Regelung getroffen wird.

Und ohne unsere zustimmung kann unser Nutzungsrecht nicht beschnitten werden.

Vielen Dank

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