quorum erfüllt und zur außerordentlichen EV aufgefordert, Verwalter will ordentliche am gleichen Tag

4. August 2020 Thema abonnieren
 Von 
kinkel
Status:
Beginner
(52 Beiträge, 2x hilfreich)
quorum erfüllt und zur außerordentlichen EV aufgefordert, Verwalter will ordentliche am gleichen Tag

Nehmen wir mal an: Das Quorum für die AEV ist erfüllt und der Verwalter wird aufgefordert. TOP ist Neuwahl des Beirats und Neubestellung des Verwalters. Es liegen Angebote anderer Hausverwaltungen vor.

Jetzt kündigt die HV an, die eigentlich für Oktober geplante ordentliche EV und die AEV am gleichen Tag abhalten zu wollen. Die TOP der ordentlichen fehlen noch.

Grund für die AEV sind der Verdacht auf Unregelmäßigkeiten der HV und "Geklüngel" mit dem Beirat.

Kann die HV nun eine vorgelagerte ordenliche EV abhalten und somit die AEV obsolet machen. Was ist mit den Vollmachten, gelten diese nun für beide Versammlungen?

Im Grunde könnte die HV doch nur zu einer Versammlung einberufen und die Punkte aus der Auforderung zur AEV übernehmen. Wäre dem Begehren dann nicht genüge getan?

Könnte die HV ihre Entlastung, Wirtschaftsplan usw. den TOP aus dem Begehren vorziehen ?

VG Kinkel

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1 Antwort
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#1
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2591 Beiträge, 1199x hilfreich)

Zu diesem seit drei Tagen unberührten Thema ein paar Gedanken und Aussagen - IMO und IMHO.

Zitat (von kinkel):
Jetzt kündigt die HV an, die eigentlich für Oktober geplante ordentliche EV und die AEV am gleichen Tag abhalten zu wollen. Die TOP der ordentlichen fehlen noch.
IMO gibt es keinene Vorschrift dagegen, wenn auch diese Einladung rechtzeitig und unter bezeichnung der TOPs erfolgt.


Zitat (von kinkel):
Kann die HV nun eine vorgelagerte ordenliche EV abhalten
Mir ist kein Gesetz bekannt, das dagegen spricht.


Zitat (von kinkel):
...und somit die AEV obsolet machen.
Falls diese Absicht erkennbar würde, wäre das ein Anfechtungsgrund.


Zitat (von kinkel):
Was ist mit den Vollmachten, gelten diese nun für beide Versammlungen?
Wenn die Einladung zur aoETV bereits form- und fristgerecht erfogt ist und hierfür (pauschale) Vollmachten erteilt wurden, gelten diese nicht für die andere Versamlung mit anderen TOPs. (IMO)


Zitat (von kinkel):
Im Grunde könnte die HV doch nur zu einer Versammlung einberufen und die Punkte aus der Auforderung zur AEV übernehmen. Wäre dem Begehren dann nicht genüge getan?
Ich sage mal JA.


Zitat (von kinkel):
Könnte die HV ihre Entlastung, Wirtschaftsplan usw. den TOP aus dem Begehren vorziehen ?
Können tut sie das - die Frage ist, ob sie es darf und ob es einer Anfechtung stand halten würde. Denn,
nur mal angenommen, die aoETV wurde für 18 Uhr bereits anberaumt. Zu dieser Zeit finden für gewöhnlich die ETVs dieser WEG statt und es ist mit einer regen Teilnehmerzahl zu rechnen. Terminiert die Verwaltung "Ihre" ETV deutlich früher, muss sie um die Teilnehmerzahl und die Beschlussfähigkeit fürchten.
Legt sie die Versammlung hinter die aoETV, läuft sie Gefahr, dass - je nach Dauer und Hitzigkeit der vorher beandelten Themen - die Teilnehmer erschöpft sind.

Aus diesem Grund könnte es ein geschickter Schachzug sein, die TOPs der ordentlichen ETV vor die der außerordentlichen zu setzen. Als Initiatior der aoETV würde mir das nicht gefallen.


VG
Roland

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Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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