hallo forum
ein miteigentümer in unserer eigentumswohnanlage hat im obersten geschoss des hasues zwei wohnungen zusammengelegt, indem er den flur des obergeschosses seinen wohnungen zugeschlagen hat, im treppenhaus durch eine glaswand einen neuen eingang erstellt hat und den lift so umgebaut hat, dass nur noch er mittels einen schlüssels ins oberste geschoss fahren kann. der verwalter weiss von deisem zustand, hat jedoch nichts dagegen unternommen.
meine frage; ist dieses vorgehen durch die anderen eigentümer zu dulden?
und wenn nicht; ist der verwalter in veraantwortung zu ziehen
umbau ohne genehmigung
Das ist doch auf jeden Fall ein schöner Tagesordnungspunkt für die nächste Eigentümerversammlung.
Hier geht es ja darum, das ein Eigentümer seine Wohnung vergrößert hat, ohne vorher diese Fläche der Gemeinschaft abzukaufen. Damit ändern sich ja für alle Beteiligten die Miteigentumsanteile mit den entsprechenden Auswirkungen auf die Kostenverteilung.
Eine Verantwortlichkeit des Verwalters sehe ich hier nicht, oder wurden diese Maßnahmen von der Verwaltung beauftragt?
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ist es darüber hinaus nicht auch eine änderung der erscheinung (das treppenhaus wurde verändert) also ein eingriff der im grunde mit einstimmigem beschluss gefasst werden müsste?
meiner ansicht (oder vermtung) nach hat der verwalter, dem dieser umbau und neue zustand bekannt ist, seine aufsichtspflicht gegenüber den anderen eigentümern vernachlässigt? müsste er nicht bei kenntnis dieses zustandes vons ich aus im interesse der miteigentümer, einschreiten?
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Welche Interessen der Miteigentümer sind denn so stark verletzt, das nur sofortiges Handeln eine weitere Verschlechterung verhindert?
Wie stellst du dir denn das Einschreiten der Verwaltung vor?
Hast du schon die Verwaltung auf den Vorgang angesprochen, und was hat sie dazu gesagt?
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quote:
seine aufsichtspflicht gegenüber den anderen eigentümern vernachlässigt?
Welche Aufsichtspflicht sollte denn hier verletzt worden sein? Ist das Betreutes Wohnen?
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
quote:
Jeder einzelne Eigentümer kann auf Zugang zum Gemeinschaftseigentum klagen.
Gegen wen bitte müsste eine solche Klage geführt werden:
a) die Gemeinschaft,
b) den Verwalter,
c) den einzelnen Eigentümer, welcher den Umbau durchgeführt und nunmehr alleinigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum hat,
d) oder gegen wen sonst?
Welche Rechtsgrundlage wäre hier bitte (formal korrekt) anzugeben?
Antwort c)
§ 13 Abs. 2 WEG
1. Satz
quote:<hr size=1 noshade>Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 berechtigt <hr size=1 noshade>
§ 14 Abs. 1 WEG Nr. 1 . 2. Halbsatz
quote:<hr size=1 noshade>... von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst <hr size=1 noshade>
§ 15 Abs. 3 WEG
quote:<hr size=1 noshade> Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch ... des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht <hr size=1 noshade>
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"lg.
R.M. "
ich würde es auch so sehen.
jedoch scheint mir zusätzlich der verwalter, der von diesem zustand seit langem kenntnis hat, "mitschuldig" zu sein. er sollte doch die anderen eigentümern in ihrem gemeinschaftseigentum vertreten und dafür sorgen, dass ihnen am gemeinschaftseigentum kein schaden entseht. wäre er nicht verpflichtet bei wissen dieses zustandes im interesse der miteigentümer von sich aus einzuschreiten?
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- Was steht denn im Verwaltervertrag zu den Rechten und Pflichten des Verwalters?
- Wie stellst du dir ein Einschreiten des Verwalters ohne vorherigen Beschluß der WEG vor?
- Wie sieht denn der Beirat die Angelegenheit?
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Wie Harry van Sell schon fragte: Haben wir es hier mit "betreutem Wohnen" zu tun?
PS: Auch dann, wenn mancher glaubt, er wisse, wie es sein sollte, so ist dieser Glaube doch nicht JURISTISCHEM Denken zugänglich. Und in diesem Forum dürfen wir lernen (oder zumindest erahnen), wie es WIRKLICH (=JURISTISCH) ist.
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wie der beirat die angelegenheit sieht...? einer des beirates ist der, welcher den unbewilligten umbau gemacht hat.
ich denke der verwalter, der kenntnis hat, müsste ganz ohne aufforderung der eigentümer handeln. er ist doch wohl dazu verpflichtet schaden abzuwenden und für eine ordentliche kostenaufteilung zu sorgen. allein dass der eigentümer, der zur zusammenlegung seiner wohnung den flur ohne entschädigung an die gemeinscghaft miteinbezogen hat und bei der heizokstenabrechnung diese fläche "seiner" wohnung durch die gemeinschaft bezahlen lässt, ist ein kalrer verstoss der verwaltung gegen ihre sorgfaltspflicht.
und ich nehme an, dass der eigentümer aufgrund seines vorgehens aus dem beirat ausgeschlossen werden kann.
aber wir werden sehen; die ganze sache liegt jetzt bei einem WEG anwalt und ich bin nun gespannt, was sich ergibt...
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Wann hat denn der nicht genehmigte Umbau stattgefunden. Wieviel Abrechnungen hat es denn seit dem Umbau gegeben und sind diese auf der Versammlung widerspruchslos anerkannt worden? Wieviel versammlungen haben denn seit dem Umbau stattgefunden?
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"lg.
R.M. "
Der wissende Hausverwalter hätte zumindest den umbauenden
Eigentümer ansprechen und auf unberechtigten Umbau hinweisen sollen. Vielleicht hat er auch bereits getan ?
Und spätestens in der nächsten Eigentümerversammlung das Thema in Tagesordnung einstellen.
Frage doch direkt den Hausverwalter, was er bisher unternommen hat.
Und jetzt?
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