Hallo,
nehmen wir an, der Vermieter V hat eine Wohnung in einer WEG.
Nach einem Leerstand findet V einen neuen Mieter M.
V offeriert dem M, dass er, V, einen Zweitschlüssel für die Wohnung habe.
M ist damit nicht einverstanden und V übergibt dem M seinen Zweitschlüssel.
Dann offeriert der V dem M, dass der Verwaltungsbeirat B seit einem entsprechenden Beschluß der WEG einen Generalschlüssel habe, der auch die Tür zur Wohnung des M öffnen könne.
M ist damit nicht einverstanden, weil er nicht will, dass ausser ihm noch jemand einen Schlüssel zu seiner Wohnung hat.
Wie ist die Rechtslage?
Gruß Blutswente
zu viele Schlüssel ...
Dann geht der Mieter in den nächsten Baumarkt, holt sich für 5,- bis 15,- € einen Zylinder und baut den ein.
Original gut weglegen und beim Auszug zurücktauschen.
Probleme kann es nur geben, wenn der Mieter 2 Wochen auf Haiti Urlaub macht und in der Zeit z.B. eine Wasserleitung undicht wird. Wer dann welche Schadensfolgekosten trägt, müsste dann geklärt werden.
Zitat :Dann geht der Mieter in den nächsten Baumarkt, holt sich für 5,- bis 15,- € einen Zylinder und baut den ein.
Original gut weglegen und beim Auszug zurücktauschen.
Hier ist dann ebenfalls die Problematik, dass der Schliesszylinder Gemeinschaftseigentum ist.
D.h. der Vermieter darf den Schliesszylinder nicht austauschen.
Aber der Mieter wiederum leitet seine Rechte aus dem Mietrecht her.
Hier sind einfach zwei Rechtsgebiete (Miet- und WEG-Recht), die sich gegenseitig beissen.
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Der Mieter darf den Schließzylinder austauschen. Er darf den alten Zylinder nur nicht entsorgen und muss ihn bei Rückgabe der Wohnung wieder einbauen.
Zitat :Der Mieter darf den Schließzylinder austauschen. Er darf den alten Zylinder nur nicht entsorgen und muss ihn bei Rückgabe der Wohnung wieder einbauen.
Dass der Mieter am Gemeinschfsteigentum herumschrauben darf, wäre mir neu.
Darf er denn auch lila Wasserzähler einbauen, weil ihm die aus Chrom nicht gefallen, wenn er die aus Chrom aufbewahrt?
Die Frage, auf die ich eigentlich hinaus wollte, ist, ob der Mieter die Existenz des Generalschlüssels beenden kann.
Dann hast Du was gelernt. Ein Mieter hat durch das alleinige Nutzungsrecht der Wohnung auch das Recht, den Schließzylinder der Wohnungseingangstür zu tauschen.Zitat :Dass der Mieter am Gemeinschfsteigentum herumschrauben darf, wäre mir neu.
Nein. Daher Schließzylinder selbst wechseln.Zitat :Die Frage, auf die ich eigentlich hinaus wollte, ist, ob der Mieter die Existenz des Generalschlüssels beenden kann.
Zitat :Die Frage, auf die ich eigentlich hinaus wollte, ist, ob der Mieter die Existenz des Generalschlüssels beenden kann.
Nein.
Er kann aber, wie bereits geschrieben, ganz einfach die Existenz der latenten Gefahr, dass jemand in seiner Abwesenheit seine Wohnung betreten könnte, durch einen Tausch des Schließzylinders beenden.
Zitat :Hier sind einfach zwei Rechtsgebiete (Miet- und WEG-Recht), die sich gegenseitig beissen.
Nein. Sie betreffen schlicht unterschiedliche Parteien und sind getrennt voneinander zu betrachten.
-- Editiert von User am 2. September 2025 16:31
Zitat :Die Frage, auf die ich eigentlich hinaus wollte, ist, ob der Mieter die Existenz des Generalschlüssels beenden kann.
Ja, indem er einen neuen Schließzylinder einbaut.
Auch bei einem normalen Mietvertrag ohne WEG ist der Schließzylinder Eigentum des Vermieters. Trotzdem darf der Mieter den tauschen. Dass der hier zum Gemeinschaftseigentum gehört, ändert hier nichts. Das betrifft nur das Verhältnis innerhalb der WEG.
-- Editiert von User am 2. September 2025 16:35
Nein.Zitat :ob der Mieter die Existenz des Generalschlüssels beenden kann.
Wo kämen wir hin...
Zitat :Dass der hier zum Gemeinschaftseigentum gehört, ändert hier nichts. Das betrifft nur das Verhältnis innerhalb der WEG.
Dann hat man netto aber die Situation, dass der Mieter den Schliesszylinder wechseln darf, der eigennutzende Eigentümer (als Mitglied der GdWE) jedoch nicht.
Da passt etwas nicht.
Mich würde da interessieren, ob die WEG einen solchen Beschluss fassen darf, aber das sprengt hier den Rahmen. Ich sehe es auch so, dass M bedenkenlos einen geeigneten Zylinder einsetzen darf. (Allerdings würde ich zu höherwertiger Ausführung raten.)
Zitat :Mich würde da interessieren, ob die WEG einen solchen Beschluss fassen darf, aber das sprengt hier den Rahmen.
Das gehört durchaus auch zum Thema.
Angeblich darf die GdWE per Mehrheitsbeschluss festlegen, dass ein Generalschlüssel angeschafft wird und dass dieser dem Verwalter oder einem Verwaltungsbeirat übergeben wird.
Dem entgegen stehen aber unter Umständen nicht Eigentümerrechte, jedoch Mieterrechte.
Eine ähnliche Konstellation ist aus der Haustierhaltung bekannt.
Ist die Katzenhaltung per Teilungserklärung verboten, bindet sie den eigennutzenden Eigentümer, nicht jedoch einen etwaigen Mieter.
Zitat :Hier ist dann ebenfalls die Problematik, dass der Schliesszylinder Gemeinschaftseigentum ist.
In meiner ETW haben die Vorbesitzer, eine neue Türe mit neuem Schloss eingebaut, es gab seitens des WEG keinerlei Probleme.
Der Mieter benötigt halt 2 Schlüssel, aber kein Problem.
Brutto hätte man die Situation, dass der Vermieter V als Eigentümer den Schließzylinder wechseln darf. Das tangiert den Beschluss der WEG zur Anschaffung eines Generalschlüssels nicht.Zitat :Dann hat man netto aber die Situation,
Oder
WAS genau steht in dem *Generalschlüsselbeschluss*?
Der Vermieter V müsste selbst dafür Sorge tragen, dass zum Auszug des Mieters M der Rückbau erfolgt.
Würde der Einsatz des Generalschlüssels zur Mietzeit des Mieters M notwendig werden, müsste der Vermieter V mit den Konsequenzen leben.
Oder
Der Vermieter V könnte sich gegen diesen Mieter M entscheiden, da der solche außergewöhnlichen Forderungen stellt.
Zitat :Dann hat man netto aber die Situation, dass der Mieter den Schliesszylinder wechseln darf, der eigennutzende Eigentümer (als Mitglied der GdWE) jedoch nicht.
Da passt etwas nicht.
Wieso sollte das nicht passen?
Der Mieter darf die Wohnung auch nutzen, der Vermieter nicht.
Der Mieter darf ein anderes Bild an die Wand hängen, der Vermieter nicht.
Das ist eine ganz logische Konsequenz, wenn es um unterschiedliche Rechtsverhältnisse geht.
Ich würde aber auch nicht absolut sagen, dass der Vermieter den Schließzylinder nicht wechseln darf. Mit Auftrag des Mieters dürfte das absolut zulässig sein, ohne Auftrag wäre ich mir nicht sicher, ob der Beschluss der WEG in diesen Belangen nicht doch schlicht unwirksam ist. Aber die Diskussion muss man ja gar nicht anfangen.
Was trotzdem noch bleibt ist das Spannungsfeld mit dem (unstreitigen) Schließzylinder im Gemeinschaftseigentum. Da bin ich nicht fit genug im WEG-Recht. Aber ist diese (klingt irgendwie doof) bauliche Veränderung von der WEG hinzunehmen, oder muss ein Eigentümer wirklich beschließen lassen, den Schließzylinder wechseln zu dürfen (Notfälle, Schlüsselverlust, etc. mal ausgenommen)?
Zitat :Was trotzdem noch bleibt ist das Spannungsfeld mit dem (unstreitigen) Schließzylinder im Gemeinschaftseigentum.
In der Regel sind die Schliesszylinder der Wohnungstüren Gemeinschaftseigentum.
Die Schliesszylinder gehen zwar nicht unter, wenn sie ausgebaut werden, aber an denen darf der Sondereigentümer eben auch dann nicht rumfummeln, wenn er sie nicht kaputt macht.
Und jetzt kommt der Mieter daher und macht sich - gedeckt durch das Mietrecht - über das Gemeinschaftseigentum her, indem er den Schliesszylinder zwar nicht kaputtmacht, jedoch auswechselt.
Da von einem Spannungsfeld zu sprechen, trifft es gut.
Naja, es könnte sein, dass die Gemeinschaft es hinnehmen muss, wenn sie hier sogar von einem Eigentümer übergangen wird. Schließlich kann nicht immer ein Rückbau gefordert werden, selbst wenn ein Beschluss notwendig gewesen wäre für den Umbau. Beschlüsse kann man zudem anfechten (der Rückbau bräuchte übrigens auch einen) oder teils auch erzwingen/ersetzen.
Es kann auch nur sein, dass die natürliche Folge (Schließzylinder -> Gemeinschaftseigentum) nur die Kostentragungspflicht der WEG begründet, falls da was kaputtgeht. Natürlich nur bzgl. des gesamten ursprünglichen Schlosses (da kann ja beim Umbau auch was passieren).
Solange die äußere Gestalt des Schlosses einheitlich bleibt wäre ich mir im Ergebnis nicht sicher. Eine zwingende Zugangsmöglichkeit darf die WEG aber ziemlich sicher nicht beschließen (Art. 13, Abs. 1 GG, Schutz der Wohnung). Das könnte man mit einem Riegel hinter der Türe auch "anpassen", was effektiv ebenso den Zutritt unterbindet.
Eventuelle Haftungsfragen könnten sich dann allerdings im Fall der Fälle stellen...
Beim Schließzylinder könnte alles möglich sein. Klar ist das für mich in seiner Gesamtheit durchaus nicht.
Aber wie gesagt, dafür weiß ich vom WEG-Recht in der Tiefe zu wenig.
Zitat :Beim Schließzylinder könnte alles möglich sein. Klar ist das für mich in seiner Gesamtheit durchaus nicht.
Dass es hin und wieder Sondereigentümer gibt, die sich vertragswidrig am Gemeinschaftseigentum zu schaffen machen, ist klar.
Jedoch ist es eben ohne Beschluß vertragswidrig.
Wenn eine GdWE in Eigenregie Wasserzähler betreibt, die Gemeinschaftseigentum sind, dann ist es dem Mieter sicher nicht erlaubt, die während des Duschens oder sonstwann rauszuschrauben.
Obwohl er ja die ganze Wohnung gemietet hat, inklusive des in der Wohnung befindlichen Gemeinschaftseigentums Wasserzähler.
Dass er den Schliesszylinder der Wohnungstür auswechseln darf, wird mietrechtlich so begründet, dass ihm der komplette Besitz zu verschaffen ist, was wohl nicht gewährleistet ist, wenn der Vermieter noch einen Schlüssel hat.
Offenbar ist es aber keine Besitzstörung, wenn ein Nachbar einen Generalschlüssel hat.
-- Editiert von User am 2. September 2025 22:15
Lass doch das mit der Wasseruhr. Das ist doch eine ganz andere Angelegenheit. Da geht's nicht um kosmetische Dinge, sondern schnell um Betrug.
Zitat :Das ist doch eine ganz andere Angelegenheit. Da geht's nicht um kosmetische Dinge, sondern schnell um Betrug.
Der Ausbau einer Wasseruhr hätte tatsächlich auch eine strafrechtliche Seite.
Aber eben auch eine zivilrechtliche.
Ich versuche eine Analogie.
Zitat :Wenn eine GdWE in Eigenregie Wasserzähler betreibt, die Gemeinschaftseigentum sind, dann ist es dem Mieter sicher nicht erlaubt, die während des Duschens oder sonstwann rauszuschrauben
Das mit den Äpfeln und Birnen kennst Du, oder?
Zitat :Offenbar ist es aber keine Besitzstörung, wenn ein Nachbar einen Generalschlüssel hat.
Wenn Du über diesen Sachverhalt und eine etwaige Ungültigkeit des Beschlusses diskutieren möchtest, dann mach bitte einen eigenen Thread auf.
Deine ursprüngliche Frage ist eindeutig beantwortet: Der Mieter muss nicht dulden, dass jemand einen weiteren (General-)Schlüssel zu seiner Wohnung hat und darf den Schließzylinder während seiner Mietzeit austauschen.
Zitat :M ist damit nicht einverstanden, weil er nicht will, dass ausser ihm noch jemand einen Schlüssel zu seiner Wohnung hat.
Wie ist die Rechtslage?
Weder der Vermieter noch die Hausverwaltung noch sonst jemand hat Anspruch darauf, einen Wohnungstürschlüssel zur Wohnung des Mieters zu besitzen.
Klar kann der Mieter das so erlauben, er sollte sich aber klar darüber sein, daß er damit den Versicherungsschutz durch seine Hausratversicherung auf's Spiel setzt, denn die verlangt regelmäßig, daß der Versicherungsnehmer sicherstellen muss, daß Unbefugte keinen Wohnungstürschlüssel haben.
Der Mieter kann verlangen, daß ihm alle Schlüssel ausgehändigt werden, und er kann verbieten, daß seine Wohnungstür mit einem "Generalschlüssel" geöffnet werden kann. In der Praxis läuft das darauf hinaus, daß das Schloss gegen ein neues ausgetauscht wird, zu dem nur der Mieter Schlüssel besitzt.
Wenn es tatsächlich einen "Generalschlüssel" für die Wohnungen gibt, sollte der Mieter die anderen Hausbewohner darüber informieren - es dürfte noch mehr Bewohner geben, die das nicht akzeptieren werden.
(Man fragt sich, wie diese Konstruktion überhaupt jemals entstehen konnte...)
Zitat :Dass der Mieter am Gemeinschfsteigentum herumschrauben darf, wäre mir neu.
Das ist nicht neu, sondern ganz einfach die Folge davon, daß der Mieter das Türschloss zu seiner Wohnung nach Belieben austauschen darf.
Er muss nur bei Beendigung des Mietverhältnisses das vorherige Schloss an den Vermieter zurückgeben bzw. das Schloss zurücktauschen. Oder er gibt es gleich nach dem Austausch an den Vermieter zurück. Auch das ist selbstverständlich möglich.
Ein Wohnungstürschloss, zu dem ausschließlich der Mieter Schlüssel besitzt, gehört im Übrigen zum ordnungsgemäßen Zustand der Mietsache Wohnung. Eigentlich müsste der Vermieter ein neues Schloss zur Verfügung stellen - aber der Mieter ist aus nachvollziehbaren Gründen besser dran, wenn er das selbst erledigt. Nur dann kann er sicher sein, daß kein anderer ohne sein Wissen und gegen seinen Willen einen Schlüssel zu seiner Wohnung besitzt.
Zitat :Dann hat man netto aber die Situation, dass der Mieter den Schliesszylinder wechseln darf, der eigennutzende Eigentümer (als Mitglied der GdWE) jedoch nicht.
Selbstverständlich darf auch der selbstnutzende Eigentümer das Schloss austauschen.
Zitat :Offenbar ist es aber keine Besitzstörung, wenn ein Nachbar einen Generalschlüssel hat.
Selbstverständlich ist das eine Besitzstörung.
Zitat :(Man fragt sich, wie diese Konstruktion überhaupt jemals entstehen konnte...)
Der Bauunternehmer, der die Schließanlage beim Neubau einbauen lässt, lässt sich einen Generalschlüssel anfertigen.
Wird aus dem Neubau dann eine WEG, übergibt der Bauunternehmer den Generalschlüssel an den ersten Verwalter.
Alles ohne Beschluss.
Dann kann die GdWE beschließen, dass der Generalschlüssel einem Verwaltungsbeirat, idR einer, der in der Anlage wohnt, übergeben wird.
Da wird es aber schon undeutlich, denn andere Stimmen sagen, einen Generalschlüssel dürfe es überhaupt nicht geben, und der Verwalter bzw. ein Verwaltungsbeirat dürfe nur einen Hausmeisterschlüssel besitzen.
Hausmeisterschlüssel sind Schlüssel, die nur Türen zu Gemeinschaftseigentum öffnen.
Zu diskutieren wäre, ob der einzelne Eigentümer das Recht hat, per Beschluss oder Beschlussersetzungsklage den Generalschlüssel vernichten zu lassen.
Und ob er dann seinem besitzgestörten Mieter gegenüber verpflichtet ist, genau das zu tun.
Zitat :Selbstverständlich darf auch der selbstnutzende Eigentümer das Schloss austauschen.
Ohne Beschluss darf er das definitiv nicht.
Selbstverständlich darf es den geben.Zitat :Da wird es aber schon undeutlich, denn andere Stimmen sagen, einen Generalschlüssel dürfe es überhaupt nicht geben,
Hierzu wäre ein Mehrheitsbeschluss erforderlich.Zitat :Zu diskutieren wäre, ob der einzelne Eigentümer das Recht hat, per Beschluss oder Beschlussersetzungsklage den Generalschlüssel vernichten zu lassen.
Zitat :Selbstverständlich ist das eine Besitzstörung.
Dann müsste die GdWE der Handlungsstörer sein, weil sie den Schlüssel besitzt.
Und der Vermieter der Zustandsstörer, weil er Vertragspartner des Mieters ist, jedoch den Generalschlüssel nicht im Besitz hat.
Wenn dem so wäre, dann hätte der Mieter durchaus Ansprüche an beide Störer.
-- Editiert von User am 6. September 2025 02:39
Zitat :Zitat :Da wird es aber schon undeutlich, denn andere Stimmen sagen, einen Generalschlüssel dürfe es überhaupt nicht geben,
Selbstverständlich darf es den geben.
Warum ist es selbstverständlich, dass es den geben darf? Nach meiner Auffassung wäre ein entsprechender Beschluss nichtig, weil es den Generalschlüssel nicht geben darf.
Anders sieht es mit dem sogenannten Hausmeisterschlüssel aus, der den Zugang zu sämtlichen Gemeinschaftsräumen ermöglicht.
Unabhängig davon wäre der Austausch des Schließzylinders durch § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG gedeckt, so dass nicht nur der Mieter, sondern auch der Eigentümer den Schließzylinder tauschen dürfte.
Zitat :Selbstverständlich darf es den geben.
Vermutlich darf es den tatsächlich geben, wenn
a) es dazu WEG-intern eine Vereinbarung aller Eigentümer gibt, und
b) es gleichzeitig keinen Mieter stört, dass es einen gibt.
Stört sich der Mieter daran, kann er meines Erachtens die WEG als Handlungsstörer und den Vermieter als Zustandsstörer belangen.
Stört sich ein Eigentümer daran, der die Vereinbarung mit unterschrieben hat, hat er Pech gehabt.
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