zwei Eigentümer einer Eigentumswohnung

5. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Lechnerrr
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
zwei Eigentümer einer Eigentumswohnung

Hallo,

es gibt folgende Situation: Zwei - nicht verpartnerte - Personen haben (als GBR) eine Eigentumswohnung erworben und lebten dort in einer Wohngemeinschaft. Aus beruflichen Gründen möchte eine Person (A) ausziehen, während die andere Person (B)mittlerweile geheiratet hat und den Ehepartner einziehen lässt. Aus finanziellen Gründen ist es nicht möglich, dass die verbleibende Person (B) der anderen ihren Teil abkauft. Daher würde die Person (A) die auszieht ihren Teil gerne vermieten. (Zum Verständnis: es handelt sich um eine sehr große Wohnung, die zwei getrennte Abschnitte hat - lediglich der Flur wird geteilt)
Nun stimmt der verbleibende Bewohner (B) aber der Vermietung nicht zu. Die Rechtslage ist wohl auch so, dass er zustimmen müsste.
Allerdings erwartet er, dass umgekehrt der Eigentümer (A) den Ehepartner als neuen "MItbewohner" akzeptiert.

Meine Fragen:
1. Hat Person A ein Mitspracherecht, ob der Ehepartner von Person B in der Wohnung leben darf - insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr Anteil nicht vermietet werden darf?
2. Wenn der Ehepartner dort wohnt: welche Teile vom Wohngeld muss von ihm bzw. von Person B übernommen werden - insbesondere, wenn Eigentümerin A nicht mehr in der Wohnung lebt? (Heizung, Warmwasser, Strom etc)

Danke!






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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zunächst einmal kann juristisch gar kein Mietvertrag abgeschlossen werden. B wäre gleichzeitig Mieter und Vermieter, was rechtlich nicht zulässig ist.

A hat dagegen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung für seinen Anteil gegenüber B (und dem Ehepartner). Es ist dafür übrigens egal, ob B alleine in der Wohnung wohnt oder zusammen mit dem Ehegatten.

B und ihr Ehepartner müssen den Teil des Wohngeldes, den auch ein Mieter übernehmen müsste, in vollem Umfang tragen.

A und B bilden übrigens keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lechnerrr
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.

Eine kleine Frage noch: Der Eigentümer B, der die Wohnung nun mit Ehepartner alleine bewohnt hat den Teile der Wohnung heimlich über Airbnb vermietet. Wochenweise möbliert - und hat die Mieteinahmen für sich behalten. Das hat A herausgefunden und kann es nachweisen.

Kann A daraus den Anspruch ableiten, selber seinen Teil zu vermieten?

Viele Grüße

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

A ist zwar zu 50% Eigentümer der Wohnung, er ist aber nicht Besitzer. Daher kann er auch nicht Teile der Wohnung vermieten.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lechnerrr
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Vielen Dank. Er hat aber nunmal diesen Rechtsverstoß begangen und über Monate heimlich vermietet.

Welchen Anspruch kann ich daraus ableiten? Kann er mir umgekehrt das Vermieten nun immer noch verbieten?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3879 Beiträge, 2382x hilfreich)

Zitat (von hh):
A ist zwar zu 50% Eigentümer der Wohnung, er ist aber nicht Besitzer. Daher kann er auch nicht Teile der Wohnung vermieten.

Sorry, aber das ist Blödsinn. Ein Vermieter, der Vermietet hat ist nicht Besitzer. Dennoch kann er vermieten.
Der Mieter ist Besitzer der Wohnung, hat aber i.d.R. nicht das Recht zu vermieten.

Signatur:

lg.
R.M.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Lechnerrr):
Kann er mir umgekehrt das Vermieten nun immer noch verbieten?

Warum tut man sich den Stress überhaupt an?
Wenn der Miteigentümer keine Lust hat, die Anteile der Wohnung zu Kaufen, warum zieht man nicht die Teilungsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft vor?

1x Hilfreiche Antwort

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