Abmahnung

4. Mai 2013 Thema abonnieren
 Von 
Computerladen
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 30x hilfreich)
Abmahnung

Hallo,

kurz die Vorgeschichte:
Eine Vermieterin beauftragt einen neuen Hausverwalter, der sich schon gleich nach seinem Amtsantritt als Aufspieler, Erzieher und Haustyrann entpuppt. Obwohl die Stadt den Gehsteig ungefähr im Stundentakt mit einem Schneepflug in einer Breite von ca. 5 Metern räumt, fordert er den gewerblichen Mieter im Erdgeschoss auf, den Gehsteig zusätzlich auch noch direkt an der Hausfront vom Schnee zu räumen. Hier bleibt ein Streifen von etwa 50cm ungeräumt, weil sich an vielen Häusern noch eine Treppenstufe bzw. Kellerschächte befinden. Der Mieter weigert sich mit der Begründung, dass da sowieso niemand läuft und dieser Streifen in der ganzen Straße nicht geräumt wird und auch noch nie geräumt wurde. Da im Mietvertrag (Mustermietvertrag) aber drinsteht, dass der Mieter den Gehsteig in einer Breite von 1,5 Metern von der Hausfront ab räumen muß, beauftragt der Hausverwalter kurzerhand eine Firma mit dieser Aufgabe und schlägt die Kosten auf die Nebenkosten auf. Daraufhin schreibt der Mieter an die Hausbesitzerin einen Brief:
"die kürzlich von Ihrem Gehilfen XXX zugegangene Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 kann ich leider nicht anerkennen.

Wie bereits in mehreren Schreiben dargelegt, können nicht zusätzlich Kosten berechnet werden für Aufgaben, die im Mietvertrag explizit den Mietern auferlegt werden. Da es sich bei diesem Punkt um gesicherte Rechtsprechung handelt, sollten Sie jemandem fragen, der sich mit Hausverwaltungen auskennt. Ihr Gehilfe scheint auf diesem Gebiet ziemlich unbedarft und ahnungslos.
Ich möchte Sie bitten, für unser Haus eine korrekte
Betriebskostenabrechnung zu erstellen, die dann auch umgehend bezahlt wird."

Daraufhin geht der Hausverwalter zu seinem Rechtsanwalt, der an den Mieter eine Abmahnung mit einem Streitwert von 5000,- Euro samt Unterlassungserklärung schickt. Die Begründung: Es steht zu befürchten, dass der Mieter diese geschäftsschädigenden Aussagen auch in Zukunft wiederholt.

Muß man solch eine Abmahnung beachten?

Vielen Dank

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5 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Witzig...
Der Mieter verstößt gegen den von ihm selbst akzeptierten Mietvertrag und unterstellt anderen juristische Ahnungslosigkeit ...



Mit Wettbewerbsrecht hat das übrigens 0,00 zu tun oder ist der gewerblichen Mieter im Erdgeschoss ebenfalls Hausmeister?



Ach ja noch ein kleiner Hinweis: die Weigerung die zugegangene Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2012 zu zahlen kann noch recht teuer werden, da die unstrittigen Posten zumindest gezahlt werden müssten.
Ein Zurückbehaltungsrecht besteht höchstens bei den strittigen Posten.





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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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1x Hilfreiche Antwort


#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

quote:
Das braucht doch kein Widerspruch zu sein.

Kommt nur vor Gericht nicht immer gut an ...



quote:
Ohne ordnungsgemäße Abrechnung überhaupt kein Nachzahlungsanspruch - jedenfalls bei Wohnraum-Mietverhältnissen

Wir haben hier aber ein Gewerbemietverhältnis, da sollte man vorsichtiger sein.





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