Abmahnung wegen Nachahmung:

22. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
prymano
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen Nachahmung:

Hallo,
Abmahnung wegen nachgeahmter Produkte erhalten.
Dies ist zweifellos korrekt, es war mir allerdings vorher nicht bekannt, dass
Es sich um eine Nachahmung handelt.
Den Artikel habe ich über einen Importeur erhalten und er wurde vermutlich
In China hergestellt. Der Streitwert ist mit 20.000€ angegeben.
Mein Umsatz mit diesem Artikel liegt unter 500€

1. Wonach richtet sich der Streitwert, kann dieser einfach festgelegt werden oder
Richtet sich dieser nach dem Wert der verkaufen Artikel

2. Besteht eine Auskunftspflicht, nennen von Lieferanten und Hersteller
Menge der verkauften Artikel
Lagerbestand

3. Müssen die Restbestände vernichtet werden, wie vom Abmahner gefordert

Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
1. Wonach richtet sich der Streitwert, kann dieser einfach festgelegt werden oder
Richtet sich dieser nach dem Wert der verkaufen Artikel


Gerichte legen den in solchen Streitigkeiten in der Regel auf 20-50.000 EUR fest je nach Umfang.
Der Wert der Artikel ist irrelevant.

Zitat:
2. Besteht eine Auskunftspflicht, nennen von Lieferanten und Hersteller
Menge der verkauften Artikel
Lagerbestand


Ja, lies mal §19 MarkenG .

Zitat:
3. Müssen die Restbestände vernichtet werden, wie vom Abmahner gefordert


Ja, §18 MarkenG .

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7248 Beiträge, 1526x hilfreich)

Zitat:
s war mir allerdings vorher nicht bekannt, dass
Es sich um eine Nachahmung handelt.
Den Artikel habe ich über einen Importeur erhalten und er wurde vermutlich
In China hergestellt.


Wenn man etwas verkauft sollte man wissen wo es hergestellt wird. Bei Produkten aus China sollte man zudem besonders vorsichtig sein

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120308 Beiträge, 39870x hilfreich)

Oft sind die UEs viel zu weit gefasst.
Hier sollte man durchaus überlegen in einen eigenen Anwalt zwecks Prüfung zu investieren.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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