Bahnhaltestellen-Schilder überkleben - was passiert?

8. April 2019 Thema abonnieren
 Von 
effieb
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Bahnhaltestellen-Schilder überkleben - was passiert?

Liebe Rechts-Experten,

welche rechtlichen Konsequenzen erwarten mich, wenn Ich als Marke Teile von Bahnhaltestellen-Schilder mit meinem Logo überklebe?

Liebe Grüße und danke im Voraus,
pascal

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16473 Beiträge, 9287x hilfreich)

Wie kann eine Marke etwas überkleben?

Grundsätzlich: Wenn irgendwer was überklebt, und der Inhaber des überklebten Gegenstands nicht einverstanden ist, dürften mindestens Reinigungskosten und Entsorgungskosten in Rechnung gestellt werden.
Alles andere kann man ohne mehr Details nicht beantworten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Was auch im Raume steht, wären strafbewehtrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage. Nicht ganz billig, da sind schnell mal ein paar Tausend EUR weg.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8408 Beiträge, 3771x hilfreich)

Zitat:
Teile von Bahnhaltestellen-Schilder mit meinem Logo überklebe?


Der Adressat für die Reinigungs- und Entsorgungskosten sowie die evtl. strafbewehtrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage wäre hier schnell gefunden. Das ist wie der Einbrecher, der seine Visitenkarte hinterlässt ;)
Ganz schlechte Idee!!

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

zu allem genannten könnten auch noch eventuelle Schadensersatzforderungen von den Bahnfahrenden auf Dich zukommen...

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
maestro1000
Status:
Lehrling
(1300 Beiträge, 730x hilfreich)

Auch Wettbewerber und Verbrauchervereine können wegen sittenwidriger Werbung kostenpflichtig abmahnen und Unterlassung verlangen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von HeHe):
Das ist wie der Einbrecher, der seine Visitenkarte hinterlässt


Auch dann ist es noch kein Selbstläufer, denn jeder kann den Namen eines Dritten am Tatort hinterlassen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von effieb):

welche rechtlichen Konsequenzen erwarten mich, wenn Ich als Marke Teile von Bahnhaltestellen-Schilder mit meinem Logo überklebe?

# Ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung (§303 StgB, Freiheitsstrafe bis zwei Jahre oder Geldstrafe).
# Falls die Kriterien für den Tatbestand "Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr" (§315 StGB ) erfüllt sind, eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 10 Jahren. (Das wird vermutlich eher nicht der Fall sein, aber "Teile von Bahnhaltestellen-Schildern überkleben" kann ich mir nicht wirklich vorstellen. Was sind "Bahnhaltestellen-Schilder"? Verkehrsschilder?)
# Zivilrechtliche Regressansprüche für die Kosten von Reinigung oder Reparatur.
# Wenn das - Stichwort "Marke" - zu Werbezwecken im Geschäftsverkehr erfolgt auch noch eine kostenpflichtige Abmahnung inklusive Forderung nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung.

Insgesamt gesehen also eine eher blöde Idee.

___________________________________
§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Zitat (von HeHe):
Das ist wie der Einbrecher, der seine Visitenkarte hinterlässt


Auch dann ist es noch kein Selbstläufer, denn jeder kann den Namen eines Dritten am Tatort hinterlassen.
Im wettbewerbsrechtlichen Fall wird man den Herausgeber der Aufkleber als "Mitstörer" in Regress nehmen. Da sind die Ansprüche nicht so hoch wie im Strafrecht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Zitat (von BigiBigiBigi):

Zitat (von HeHe):
Das ist wie der Einbrecher, der seine Visitenkarte hinterlässt

Auch dann ist es noch kein Selbstläufer, denn jeder kann den Namen eines Dritten am Tatort hinterlassen.



Zitat (von eh1960):
Im wettbewerbsrechtlichen Fall wird man den Herausgeber der Aufkleber als "Mitstörer" in Regress nehmen. Da sind die Ansprüche nicht so hoch wie im Strafrecht.



Was soll hierfür die Grundlage sein? Gibts da ein entsprechendes Urteil?

Das heisst, wenn ich die Prospekte der Bahn bei FlixBus heimlich verteile, wird die
Bahn als Mitstörer verurteilt?


Zitat (von HeHe):
Der Adressat für die Reinigungs- und Entsorgungskosten sowie die evtl. strafbewehtrte Unterlassungserklärung / Unterlassungsklage wäre hier schnell gefunden. Das ist wie der Einbrecher, der seine Visitenkarte hinterlässt ;)


Ich glaube kaum, dass nur eine Visitenkarte dafür ausreichend wäre!? :grins:



gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

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