Bauunternehmen - Marktbeherrschende Stellung

24. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)
Bauunternehmen - Marktbeherrschende Stellung

wir haben mit einem Bauunternehmen einen Vertrag über die Erstellung eines Hauses abgeschlossen. Die zu erbringenden Leistungen sind zu einem Festpreis vertraglich fixiert.
Bei zusätzlichen Leistungen sind wir auf das Bauunternhmen angewiesen. Wir hätten wir zum Beispiel gerne den Einbau von Deckstrahlern in unsere Betonfertigdecken. Hierfür möchte das Bauunternehmen einen Betrag von 9000 €, der ca um den Faktor 2 über einem marktüblichen Preis liegt. Leider können wir den Auftrag nicht an ein anderes Unternehmen vergeben, da die Erstellung der Betondecke Leistung des Bauunternehmers ist. Gleiches gilt für weitere Zusatzleistungen, die wir nciht auf dem freien Markt einkaufen.
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, ob hier nicht eine Marktbeherrschende Stellung des Bauunternehmens vorliegt, was mit dem Kartellrecht nicht vereinbar ist.

Danke
2penman

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Leider können wir den Auftrag nicht an ein anderes Unternehmen vergeben,

Doch, kann man. Die machen das dann halt wenn de Bauunternehmer raus ist.



Zitat:
Mich würde in diesem Zusammenhang interessieren, ob hier nicht eine Marktbeherrschende Stellung des Bauunternehmens vorliegt, was mit dem Kartellrecht nicht vereinbar ist.

Nein.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
galabaer
Status:
Praktikant
(691 Beiträge, 457x hilfreich)

"Marktbeherrschende Stellung" und "marktüblichen Preis" widerspricht sich doch eh schon...

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

die Arbeiten können eben nicht nach Fertigstellung des Hauses vergeben werden!
Beispiel: Wir haben statt einer Holztreppe eine Betontreppe haben wollen. Angebot vom Unternehmer 16.000 €. Marktüblicher Preis wäre ca. 5.000 €. Insofern kann der Unternehmer seine Stellung ausnutzen und wir können das Gewerk eben nicht anders vergeben.
2penman

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
die Arbeiten können eben nicht nach Fertigstellung des Hauses vergeben werden!

Klar geht das. Unternhemen suchen, Auftrag erteilen, fertig.
Da wird man vor Gericht die absolute Unmöglichkeit dann schon substantiert begründen müssen, denn technisch sind diese genannten Änderungen auch nach Fertigstellung möglich.



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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

Danke!
Dann hat also der Bauunternehmer das Recht, die Baustelle bis zur Fertigstellung gegen andere Unternehmer abzuschotten. Auch wenn dadurch das nachträgliche Einbauen ein unverhältnismäßig hoher Aufwand betrieben werden muss, d.h ich zum Beispiel im Nachhinein das Haus noch einmal anheben lassen muss, um eine Leitung unter dem Fundament verlegen zu lassen (was natürlich vor dem Gießen des Fundaments einfacher wäre)

Danke
2penman

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Dann hat also der Bauunternehmer das Recht, die Baustelle bis zur Fertigstellung gegen andere Unternehmer abzuschotten.

Ja, das hat er, er könnte das sogar als "Baustellenverbot" gerichtlich durchsetzen. Er müsste sich sonst unter Umständen Fehlleistungen des ihm unbekannten Unternehmers anrechnen lassen. Und es wäre schlicht nicht zumutbar ihm die Haftung dafür aufzuerlegen.



Zitat:
d.h ich zum Beispiel im Nachhinein das Haus noch einmal anheben lassen muss, um eine Leitung unter dem Fundament verlegen zu lassen

Nein, da gibt es spezielle Verfahren für.
Ein Loch wo es rein kommt, ein Loch wo es raus kommt. Die Distanz zwischen den Löchern wird mittels gesteuerter Horizontal-Bohranlagen ermöglicht, solange das nicht mehr als 500 m sind funktioniert das.



Das einzige was man hier noch prüfen könnte, wäre ob nicht Wucher vorliegt.

Wie habt ihr denn den "Marktpreis" ermittelt? Geschaut was solche "Extras" bei anderen Hausbauern als Aufpreis kosten?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

das mit dem Anheben des Hauses war nur ein Beispiel! Mir ist schon klar, dass man ein Kabel auch noch auf anderen Wegen unter einem Haus verlegen kann!

Oben hatte ich ein reales Beispiel genannt: Betontreppe statt Stahlholztreppe. Das Angebot des Bauunternehmers belief sich auf 16.000 € und das Angebot eines freien Maurers betrug 5.000 €. Diesen Betrag findet man so auch beim Statistischen Bundesamt. Der freie Maurer darf natürlich nicht auf die Baustelle. Insofern muss ich entweder das Angebot des BU annehmen oder die Stahlholztreppe nach Fertigstellung des Hauses wieder entfernen und eine Betontreppe nachträglich einbauen lassen. Hier stellt sich dann nur die Frage, ob das überhaupt noch möglich ist (es können ja keine Anker mehr in die gegoßene Decke eingebaut werden) und dann zu welchem Preis?

Da könnte ja auch die Firma Microsoft mit Windows argumentieren, dass man den vorinstallierten Browser jederzeit wieder entfernen kann. Trotzdem war eine Strafe fällig!

2penman

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Zitat:
oder die Stahlholztreppe nach Fertigstellung des Hauses wieder entfernen und eine Betontreppe nachträglich einbauen lassen


Oder gar nicht erst die Stahlholztreppe bauen lassen.

Zitat:
Da könnte ja auch die Firma Microsoft mit Windows argumentieren, dass man den vorinstallierten Browser jederzeit wieder entfernen kann. Trotzdem war eine Strafe fällig!


Microsoft hat eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für Consumer-Betriebssysteme.
Das ist etwas völlig anderes als wenn sich ein Kunde an einen Dienstleister "fesselt".
Wenn die Firma Meisenkaiser Industries sich ihre Buchhaltungssoftware von der Firma Clever Coding GmbH in der von denen erfundenen Programmiersprache "SuperCode" entwickeln läßt, in der niemand sonst sich auskennt, dann erwächst daraus keine kartellrechtliche Relevanz, wenn Meisenkaiser Industries dann für die Pflege der Software nur wieder Clever Coding beauftragen kann. Und eine zivilrechtliche nur dann, wenn Clever Coding diesen Umstand bei Auftragsvergabe verschwiegen hat.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ist die VOB/B Vertragsbestandteil? Dann wäre deren §2 Abs. 6 Nr. 2 anzuwenden, nach dem die Preisermittlung für Nachträge auf derselben Basis wie der übrige Vertrag zu erfolgen hat. Da dürfte es dem Baunternehmer schwerfallen zu begründen, warum er um den Faktor 2-3 über dem marktüblichen Preis liegt. Ohne gerichtliche Entscheidung wird er sich darauf aber wahrscheinlich nicht einlassen (aus eigener Erfahrung... wer so überhöhte Nachtragsangebote macht, ist in aller Regel nicht sonderlich seriös).

Andere Variante wäre den Nachtrag zu unterschreiben und die Zahlung am Ende teilweise mit Verweis auf §138 Abs. 2 BGB zu verweigern. Aus meiner Sicht ist hier durchaus eine Zwangslage gegeben,

-- Editiert von JogyB am 29.04.2015 11:40

3x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
2penman
Status:
Beginner
(116 Beiträge, 63x hilfreich)

Danke! Diese Antwort ist schon mal hilfreich.
Die Treppe aus dem Programm nicht zu nehmen und dann später eine Betontreppe durch einen anderen Unternehmer einbauen zu lassen, ist nicht realistisch. Wahrscheinlich würde der BU dann argumentieren, dass er ohne Treppe seinen Vertrag nicht erfüllen kann (die finale Treppe wird ja in der Bauphase genutzt).

Danke und Gruß
2penman

2x Hilfreiche Antwort

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