Bewerben nicht verkehrsfähiger Produkte nach Anhang Nr. 9 zu § 3 Abs. 3 UWG

17. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
EVOTEC
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Bewerben nicht verkehrsfähiger Produkte nach Anhang Nr. 9 zu § 3 Abs. 3 UWG

Guten Morgen liebe Ratsuchenden und Ratgebenden,

gegeben sei folgender fiktiver Fall.

Dienstleister D betreibt Plattformen zur Ortung von Fahrzeugen und Personen.
Diese Plattformen sind nur mit bestimmten Endgeräten, sogenannten Peilsendern, kompatibel.

Um dem (zukünftigen) Nutzer die Kompatibilität mit bestimmten Endgeräten zu verdeutlichen, publiziert dieser auf seiner Internetseite ein Foto und eine kurze Beschreibung des Endgerätes.

Im vorliegenden fiktiven Fall handelt es sich um eine Fahrradbeleuchtung, die auch als solche funktioniert. Allerdings ist das Hauptaugenmerk ein darin verstecker GPS Peilsender für Fahrräder, d.h. es handelt sich um einen als Fahrradlampe getarnten GPS Peilsender.

Dieser verfügt über keine Bauartgenehmigung nach STVZO und daher auch über keine KBA Nummer.

Dienstleister D verkauft jedoch keine Hardware und keine Peilsender, sondern verweist lediglich auf die Kompatibilität mit der Ortungsplattform und platziert einen Internetlink zu einem Fremdhändler.

Meines Erachtens nach ist es dem Dienstleister D nicht zumutbar, bei der Existenz mehrerer Tausend verschiendener Endgeräte auf dem Markt, bei jedem Gerät zu prüfen, ob es rechtlichen Bestimmungen entspricht. Auch liegt meiner Ansicht nach ein Handeln in Treu und Glauben vor. Wenn also D ein solches Gerät nicht verkauft, kann er auch nicht wissen, ob selbiges eine KBA Nummer trägt und über eine Bauartgenehmigung verfügt.

Handelt es sich um ein abmahnfähiges schuldhaftes Verhalten des Dienstleisters D?

Dank für eure und Ihre Einschätzungen
Ein Ratsuchender

Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?

Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?

Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Wettbewerbsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47494 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Meines Erachtens nach ist es dem Dienstleister D nicht zumutbar, bei der Existenz mehrerer Tausend verschiendener Endgeräte auf dem Markt, bei jedem Gerät zu prüfen, ob es rechtlichen Bestimmungen entspricht.


Das muss er ja auch nicht. Diese Prüfung muss er nur für das eine Gerät durchführen, auf das er verlinkt hat.

Zitat:
Auch liegt meiner Ansicht nach ein Handeln in Treu und Glauben vor.


Wohl kaum, denn dass derartige Geräte in Deutschland nicht zugelassen sein könnten, ist naheliegend.

Zitat:
Wenn also D ein solches Gerät nicht verkauft, kann er auch nicht wissen, ob selbiges eine KBA Nummer trägt und über eine Bauartgenehmigung verfügt.


Da er die Kompatibilität zu diesem Gerät gewährleistet kann ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen, dass er diese die Kompatibilität durch einen Test geprüft hat. Daraus kann man wiederum folgern, dass dem Dienstleister D das Gerät bekannt sein muss.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.001 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen