Darf ein Softwareentwickler den Verkauf von Zusatzinhalten exklusiv an einen Anbieter vermarkten"

30. November 2022 Thema abonnieren
 Von 
go621910-68
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Darf ein Softwareentwickler den Verkauf von Zusatzinhalten exklusiv an einen Anbieter vermarkten"

Ich verdiene mir seit einiger Zeit durch das Entwickeln von Zusatzinhalten für ein Videospiel (FiveM) etwas dazu. Der Entwickler hat in den Nutzungsbedingungen festegelegt, dass Zusatzinhalte nur über einen verpartnerten Service Anbieter (Tebex) verkauft werden dürfen. Dieser Anbieter nimmt relativ hohe Gebühren. Daher hatte ich überlegt den Verkauf über eine eigene Webseite zu organisieren, die o.g. Klausel hält mich davon jedoch ab.

Bei meiner Recherche bin ich über das § 21GWB Boykottverbot gestoßen. Meine Frage wäre nun, ob 1. eine solche Bedingungslage zulässig und 2. ob ich eine rechtliche Alternative habe diese Inhalte vollständig selber zu vermarkten.

Zusatzinformationen
Ich beziehe mich auf §21.3.3 GWB Boykottverbot.

Die Klausel die mich einschränkt lautet

Zitat:
No financial remuneration shall be obtained by the Users from any derivative of, or third- party service, User Generated Content, or Game Server for FiveM, the Game Services, or other entities stated in these Terms, except as expressly permitted by CitizenFX. Entities with permission are included under ADDENDUM D: LIST OF EXCEPTIONS FOR TERM ‘8’.
- Die Nutzungsbedingungen

Die TM gehört Zap-Hosting, welches ein Deutsches Unternehmen ist.


Schon mal Danke im Vorraus

MfG

-- Editiert von User am 30. November 2022 15:03

-- Editiert von User am 30. November 2022 15:24

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16909 Beiträge, 5884x hilfreich)

Du solltest in einem Forum des entsprechenden Landes fragen. Die AGB sehen nicht sehr deutsch aus.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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#2
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7107 Beiträge, 1482x hilfreich)

Was sind denn genau diese Zusatzinhalte?

Zitat:
Dieser Anbieter nimmt relativ hohe Gebühren.


Die schlägt manb eben auf den Preis plus dem, was man selber in der Tasche haben muss für seine Arbeit und gut ist

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von go621910-68):
Ich beziehe mich auf §21.3.3 GWB Boykottverbot.

Und der Teil soll in dem Falle hier nun wie genau verargumentiert werden?



Zitat (von go621910-68):
Darf ein Softwareentwickler den Verkauf von Zusatzinhalten exklusiv an einen Anbieter vermarkten

Ja, darf er durchaus.




-- Editiert von User am 30. November 2022 22:54

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von go621910-68):
Der Entwickler hat in den Nutzungsbedingungen festegelegt, dass Zusatzinhalte nur über einen verpartnerten Service Anbieter (Tebex) verkauft werden dürfen.


Der Rechtsgedanke des § 69e UrhG beschränkt die Exklusivrechte eines Software-Produzenten gegenüber Entwicklern von Zusatz-Software. Denn es es sind keine "berechtigten Interessen des Entwicklers" unzumutbar verletzt, wenn selbstentwickelte Zusatz-Software zu beliebigen Bedingungen ( Vertriebswege, Preise ) vermarktet werden.

RK

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#5
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Der Rechtsgedanke des § 69e UrhG
Was auch immer ein Gesetzestext zur "Dekompilierung" von Software mit dem hier genannten Sachverhalt zu tun haben soll ... man sollte sich mal mit der Bedeutung des Begriffs "Zusatzsoftware" beschäftigen, bevor man irgendeinen Unsinn hier verbreitet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Der Rechtsgedanke des § 69e UrhG

Liest sich irgendwie nach "Thema verfehlt" ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1518 Beiträge, 668x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
man sollte sich mal mit der Bedeutung des Begriffs "Zusatzsoftware" beschäftigen


Hast Du Dich diesbezüglich einfach mal im Gesetzestext des Urheberrechts umgesehen?

"Zusatzsoftware" bezeichnet ... im Sinne von § 69 ff UrhG "unabhängig geschaffene Computerprogramme". Über deren Vermarktung darf der Rechteinhaber dem Anbieter der Zusatzsoftware überhaupt keine Vorschriften machen. Er darf dem Anbieter der "Zusatzsoftware" noch nichteinmal verbieten, das (Haupt-)Programm zu analysieren, um die Zusammenarbeit mit dem Hauptprogramm zu gewährleisten.

RK

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#8
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von RrKOrtmann):
Hast Du Dich diesbezüglich einfach mal im Gesetzestext des Urheberrechts umgesehen?
Deine genannten Paragrafen haben nur nichts mit der Fragestellung des TE zu tun. Was soll das UrhG mit der Vermarktung zu tun haben? Sachverhalt wohl doch nicht verstanden.

Und selbstverständlich können Vertriebskanäle beschränkt werden. Schon mal was von Apple und selbst entwickelten Apps und deren Vertriebsweg gehört?

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#9
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1813x hilfreich)

Zitat (von bostonxl):
Und selbstverständlich können Vertriebskanäle beschränkt werden. Schon mal was von Apple und selbst entwickelten Apps und deren Vertriebsweg gehört?


Dabei handelt es sich aber um eine technische Beschraenkung - das iPhone installiert nur Software aus dem AppStore, und im AppStore laesst Apple nur herein, wen sie haben wollen.

TE spricht aber von einer rechtlichen Beschraenkung - der Hersteller moechte Zusatzanbietern verbieten, andere als seine bevorzugte Verkaufsplattform zu nutzen, auch wenn das technisch moeglich ist. Jedenfalls habe ich das Szenario so verstanden.

Eine technische Beschraenkung ist elementarerweise immer moeglich (und dann muesste man im Umkehrschluss fragen, ob man einen Anspruch darauf hat, bei der bevorzugten Verkaufsplattform zugelassen zu werden). Eine rechtliche Beschraenkung ist aber nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze und ggfs. des Vertragsrechts durchsetzbar.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5465 Beiträge, 925x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Dabei handelt es sich aber um eine technische Beschraenkung - das iPhone installiert nur Software aus dem AppStore, und im AppStore laesst Apple nur herein, wen sie haben wollen.
Nö. Wenn es von Apple zertifizierte Apps sind, lassen sich diese auch ohne den Apple AppStore installieren.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119360 Beiträge, 39714x hilfreich)

Zitat (von BigiBigiBigi):
Dabei handelt es sich aber um eine technische Beschraenkung - das iPhone installiert nur Software aus dem AppStore, und im AppStore laesst Apple nur herein, wen sie haben wollen.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von BigiBigiBigi):
TE spricht aber von einer rechtlichen Beschraenkung

Also genau wie bei Apple ...



Zitat (von BigiBigiBigi):
Jedenfalls habe ich das Szenario so verstanden

Richtig.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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