Hallo,
ich finde leider keine ausstreichenden Informationen darüber welchen Schutz Journalisten VOR dem GeschGehG genossen, bezüglich des Erlangens, veröffentlichens und offenlegens eines Geschäftsgeheimnisses. Strafrechtlich verfolgt wurden sie nach 17 UWG ff. soweit ich das verstanden habe.
Dürfen Journalisten denn jetzt Geschäftsgeheimnisse nach dem neuen GeschGehG Geschäftsgeheimnisse strafrechtlich veröffentlich und auch selber erlangen ? Und müssen sie ihre Quelle nach 8 GeschgehG preis geben ?
Wie war es denn vor dem GeschGehG möglich dass Journalisten Geschäftsgeheimnisse straffrei erlangten und veröffentlichten?
Geschäftsgeheimnisgesetz und investigativer Journalismus
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Zitat:
ich finde leider keine ausstreichenden Informationen darüber welchen Schutz Journalisten VOR dem GeschGehG genossen, bezüglich des Erlangens, veröffentlichens und offenlegens eines Geschäftsgeheimnisses.
Steht im Gesetz:
§1 Abs.3 Ziffer 2 GeschGehG
Zitat:Strafrechtlich verfolgt wurden sie nach 17 UWG ff. soweit ich das verstanden habe.
§17 UWG war nie auf Journalisten und Berichterstattung anwendbar. Mittlerweile ist §17 UWG nicht mehr in Kraft.
Zitat:Dürfen Journalisten denn jetzt Geschäftsgeheimnisse nach dem neuen GeschGehG Geschäftsgeheimnisse strafrechtlich veröffentlich und auch selber erlangen ?
Im Rahmen von Berichterstattung und Kommentierung ist, nicht nur für Journalisten, zulässig, über Geschäftsgeheimnisse zu berichten.
Zitat:Und müssen sie ihre Quelle nach 8 GeschgehG preis geben ?
Journalisten genießen gemäß §53 Abs.1 Nr.5 StPO "Quellenschutz", und da gemäß §1 Abs.3 Ziffer 2 GeschGehG die Berichterstattung ohnehin nicht vom GeschGehG berührt wird, gibt es auch in der Hinsicht keinen Auskunftsanspruch.
Zitat:Wie war es denn vor dem GeschGehG möglich dass Journalisten Geschäftsgeheimnisse straffrei erlangten und veröffentlichten?
Das war - und ist - auf Grundlage von Art.5 GG möglich, und auch vor Inkrafttreten des GeschGehG gab es keine Gesetzesgrundlage, die das verboten hat.
§17 UWG sagte:
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das trifft schon mal auf einen Journalisten nicht zu. (Es sei denn, ein angestellter Journalist verrät Geschäftsgeheimnisse seines eigenen Verlages.)
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1.sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist,
unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt. (...)
Auch das trifft auf Berichterstattung nicht zu, da diese im öffentlichen Interesse erfolgt.
Vielen lieben Dank. Ich hatte wirklich Verständnis Probleme.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Können sie mir vielleicht noch beantworten wieso 17 uwg nie auf Journalisten anwendbar war ? Ich dachte Journalisten dürfen damals wie heute nur Geschäftsgeheimnisse welche sie bekommen veröffentlichen aber nicht selber *erlangen* (bspw. durch Einbruch in ein Büro und anschliessende Aufzeichnungen).
Was wiegt den grundsätzlich mehr? Das presserecht oder der Geheimnisschutz ?
ZitatKönnen sie mir vielleicht noch beantworten wieso 17 uwg nie auf Journalisten anwendbar war ? :
Hat man schon:
ZitatDas trifft schon mal auf einen Journalisten nicht zu. (Es sei denn, ein angestellter Journalist verrät Geschäftsgeheimnisse seines eigenen Verlages.) :
ZitatWas wiegt den grundsätzlich mehr? Das presserecht oder der Geheimnisschutz ? :
Einzelfallentscheidung mit Tendenz zum Presserecht.
Ich glaube ich bin deshalb so unsicher weil der Journalist von Correctiv bzw. dessen Redakteur nach 17 uwg damals angeklagt wurde. Also muss dies ja schon möglich gewesen sein, Siege Link: https://www.w-t-w.org/de/journalisten-und-eine-redaktion-mundtot-machen/
Generell ist die Presse ja grundsätzlich durch das GG die Pressefreiheit und das informationsgesetzt geschützt, vor allem was den investigativen Journalismus betrifft. Deshalb hat es mich auch so gewundert dass er nach 17 uwg angeklagt wurde.
Zumal ich das Gefühl habe das die Presse nach der alten Rechtslage des Geschäftsgeheimnisses mehr Freiheiten hatte wie nach dem neuen GeschgehG, was ihre Berichterstattung angeht.
Es gab ja zuerst auch keine Bereichsausnahme für die Medien im GeschgehG, das wurde glaube ich aber nachträglich geändert.
Ist der Schutz für den investigativen Journalismus duch das neue GeschgehG wirklich verbessert worden ?
Vielen Dank auf jedenfall für die lieben Erklärungen
ZitatIch glaube ich bin deshalb so unsicher weil der Journalist von Correctiv bzw. dessen Redakteur nach 17 uwg damals angeklagt wurde. :
Zum einen wurde er nicht angeklagt.
Zum anderen war das eine außerordentlich blamable Leistung der Staatsanwaltschaft Hamburg ein unzutreffendes Gesetz an wenden zu wollen.
ZitatZumal ich das Gefühl habe das die Presse nach der alten Rechtslage des Geschäftsgeheimnisses mehr Freiheiten hatte wie nach dem neuen GeschgehG, was ihre Berichterstattung angeht. :
Ich denke da täuscht man sich.
Aber man muss mal die Entwicklung der Rechtsprechung abwarten.
Gegen die welche den Wirecard-Skandal aufgedeckt haben liefen ja auch Verfahren - und alle eingestellt...
ZitatKönnen sie mir vielleicht noch beantworten wieso 17 uwg nie auf Journalisten anwendbar war ? :
Das ergibt sich doch aus dem wörtlich zitierten Text des Paragraphen.
Zitat:
Ich dachte Journalisten dürfen damals wie heute nur Geschäftsgeheimnisse welche sie bekommen veröffentlichen aber nicht selber *erlangen* (bspw. durch Einbruch in ein Büro und anschliessende Aufzeichnungen).
Journalisten dürfen genausowenig wie andere Leute in fremde Räumlichkeiten einbrechen. Das hat aber mit der Thematik nichts zu tun.
Zitat:Was wiegt den grundsätzlich mehr? Das presserecht oder der Geheimnisschutz ?
Das ist eine Abwägungsfrage, und die beantworten ggf. die Gerichte.
Weiß vielleicht noch jemand wie es aussieht wenn ein Beamter als whistleblower agiert und einem Journalisten zum Beispiel als „vertraulich eingestufte Dokumente" übergibt um einen Missstand oder Korruption aufzudecken ? Beamte können ja keine Geschäftsgeheimnisse aufdecken bzw. verraten sondern nur Dienstgeheimnisse ? Also werden sie ja auch nicht über das Geschäftsgeheimnisgesetz geschützt oder ?
Diese haben dann wohl in der Funktion als whistleblower sehr schlechte Karten ...
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
2 Antworten
-
1 Antworten