Ist das schon unlauterer Wettbewerb?

13. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
denisgv
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Ist das schon unlauterer Wettbewerb?

Hallo! Ich habe ein etwas "verzwicktes" Problem und weiß nicht, wie ich das bewerten soll :schock:
In diesem Fall sind folgende Parteien darin verwickelt: Käufer K (öffentl. Hand), Lieferant L und zwei Hersteller H1 und H2.

Käufer K hat eine Ausschreibung nach VOB erstellt und auch ordnungsgemäß veröffentlicht. An dieser Ausschreibung hat sich auch der Lieferant L beteiligt. Er bat seine Hersteller H1 und H2 um ein Angebot - dabei war H2 der günstigere Anbieter. Somit hat L dem Käufer K ein Angebot über das Material von H2 abgeben und war dadurch mit großem Abstand der wirtschaftlichste Anbieter. So weit, so gut.

Nun hat H1 davon Wind bekommen, dass er viel zu teuer und nicht mehr im Rennen ist. Daraufhin hat er L einen Besuch abgestattet, bei dem er ziemlich unverschämt aufgetreten ist und wollte Druck machen, dass sich L doch für sein Material entscheiden solle. L hat dies natürlich nicht gemacht, da H1 deutlich teurer ist. Resultierend aus dem für H1 ernüchternden Gespräch, rief er beim K an und hat das angebotene Material schlechtgeredet (nicht die gewünschte Qualität, usw.; wobei das angebotene Material gleichwertig ist) - L wusste davon nichts. Allerdings ist K so korrekt gewesen, dass er das L mitgeteilt hatte.

Kann L hier irgendwie gegen H1 vorgehen (außer die Geschäftsbeziehung komplett zu kündigen)?

Viele Grüße, Denis

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von denisgv):
Ist das schon unlauterer Wettbewerb?

L steht hier nicht im Wettbewerb mit H1, das träfe nur auf H2 zu.


In wie weit das "schlechtreden" da sanktionierbar wäre - die Grenzen zwischen "vom eigenen Produkt sehr überzeugt sein" zu "unlauterer Wettbewerb" sind fließend.
Da käme es auf den genauen Wortlaut an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Spartacus5
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 7x hilfreich)

Über solche unreifen Kindereien würde ich mir ganz andere Gedanken zu H1 machen. Das ist einfach unwürdiges Geschäftsgebahren.
Denn sollten daraus negative Folgen auf die Auftragsvergabe von K zu L daraus resultieren, wird es erst interessant. Bis dahin kann man das als unüberlegte Versuche abhaken.
Weiter sollte man die Produkte und Dienstleistungen von H1 unter diesem Gesichtspunkt als nicht mehr akzeptabel betrachten. Wenn diese der gleichen Qualtät wie der von H2 entsprechen, weiß man nun warum die so viel "etwas" teurer sind.
Darau schlußfolgernd braucht man auch keine geschäftlichen Beziehungen kündigen, es wird sich dann in der Zukunft sicherlich keine Gelegenheit mehr zu einem gemeinsamen Geschäft ergeben?
Kündigung sind heute so was von aus der Mode, die existieren nur noch bei echten Verträgen. Das Verhalten von H1 ist aber sicherlich nirgends als Vertragsgegenstand anzusehen.

Als unlauteren Wettbewerb kann man das ja schon einstufen, nur mit solchen Fehlschlägen wird das eher kein Wettbewerb für H1 in dem Falle mehr.
Menschliche Verhaltens- und Entscheidungslogik wird da sicherlich bei allen Beteiligten alle Augen zudrücken, und den Delinquenten einfach so weiter machen lassen.
Mit solchen Kapriolen wird er sicherlich keine Gefahr mehr für irgendeinen Wettbewerb.

2x Hilfreiche Antwort

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