Wie frei sind zwei Kapitalgesellschaften in der Vereinbarung von Kundenschutz?
Angenommene Situation:
GmbH A arbeitet mit Geschäftskunden, will hierfür Dienstleistungen bzw. Outsourcing von GmbH B nutzen und sich mit einer Kundenschutzvereinbarung absichern.
GmbH B arbeitet neben GmbH A mit mehreren Partnern international. Durch die Kundenschutzvereinbarung entsteht also weder eine nennenswerte Abhängigkeit, noch eine Beschränkung des Marktzugangs für GmbH B.
Es besteht eine größere Zahl unterschiedlicher Wettbewerber von GmbH A, also keine Beschränkung des Wettbewerbs aus Sicht der Kunden von GmbH A.
GmbH A arbeitet traditionell eng und langjährig mit seinen Kunden, über fünf und mehr Jahre, m,ithin länger als die im Zusammenhang mit Kundenschutz häufig genannten 2 Jahre.
Beide Partner erkennen an, dass in dieser Situation GmbH A ein besonder Kundenschutz eingeräumt werden soll, GmbH B ist bereit, einen solchen einzuräumen.
Frage: Häufig wird im Zusammenhang mit Kundenschutzvereinbarungen eine maximale Gültigkeitsdauer von zwei Jahren genannt. Kann eine Kundenschutzvereinbarung wirksam getroffen werden für alle Kunden von A
a) während der Laufzeit des Vertrags (auch wenn es Kunden von A gibt, mit denen A zwar dauerhaft arbeitet, aber teilweise mit Pausen von länger als 2 Jahren),
b) sowie für eine Dauer von 2 Jahren (oder länger?) nach Vertragsende.
Kundenschutzvereinbarung unter Kapitalgesellschaften
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?
Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?



Unternehmen untereinander könne so ziemlich alles vereinbaren, insbesondere wenn das ganze dann auch noch frei verhandelt wird.
Vielen Dank für die Antwort!
In den meisten Informationen zu diesem Thema werden Grenzen genannt, bspw. eine maximale Geltungsdauer von 2 Jahren, Grenzen zu Schadenersatz, Vertragsstrafe, usw. Diese Informationen beziehen sich allerdings häufig auf Situationen, in denen ein schwächerer Partner (kleiner Fuhrunternehmer, Freiberufler, Handelsvertreter) vor der Macht eines stärkeren Partners (Speditionsunternehmen, beauftragendes großes Unternehmen, etc.) geschützt werden soll. So zumindest mein Verständnis.
Wenn ich es richtig verstehe, gelten solche Einschränkungen - insbesondere zur Geltungsdauer - nicht für Verträge zwischen Kapitalgesellschaften / Vollkaufleuten. Richtig?
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ZitatUnternehmen untereinander könne so ziemlich alles vereinbaren, insbesondere wenn das ganze dann auch noch frei verhandelt wird. :
Das sieht der BGH in dem Kontext aber anders.....
ZitatKundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt. :
Edit:
Bevor man jetzt meint, dass sei ein "Einzelfall", aus der Urteilsbegründung:
Zitat:Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten
und in dem Kontext sei noch auf §1 GWB hingewiesen....
-- Editiert von kalledelhaie am 07.06.2022 21:52
ZitatDiese Informationen beziehen sich allerdings häufig auf Situationen, in denen ein schwächerer Partner (kleiner Fuhrunternehmer, Freiberufler, Handelsvertreter) vor der Macht eines stärkeren Partners (Speditionsunternehmen, beauftragendes großes Unternehmen, etc.) geschützt werden soll. :
Im Prinzip richtig, je größer die Differenz bei der Augenhöhe ist, desto strenger die Maßstäbe.
Es sei denn, der mit der geringeren Augenhöhe erhält einen entsprechenden Ausgleich.
ZitatDas sieht der BGH in dem Kontext aber anders..... :
Zitat (von BGH, 20.01.2015 - II ZR 369/13):
Kundenschutzklauseln, die zwischen einer GmbH und einem ihrer Gesellschafter anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft vereinbart werden, sind nichtig, wenn sie in zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß übersteigen, das in der Regel zwei Jahre beträgt.
Finde den Widerspruch.ZitatUnternehmen untereinander könne so ziemlich alles vereinbaren :
Und auch das hat NICHTS mit der Fragestellung des TE zu tun.ZitatBevor man jetzt meint, dass sei ein "Einzelfall", aus der Urteilsbegründung: :
Zitat:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote mit Rücksicht auf die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit nur dann gerechtfertigt und nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, wenn und soweit sie notwendig sind, um einen Vertragspartner vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge seiner Arbeit durch den anderen Vertragspartner zu schützen. Sie sind nur wirksam, wenn sie in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreiten
Und hätte man den Text des TE genau gelesen und verstanden, würde man sehen, dass auch das GWB nicht zur Anwendung kommt.Zitatund in dem Kontext sei noch auf §1 GWB hingewiesen.... :
ZitatUnd hätte man den Text des TE genau gelesen und verstanden, würde man sehen, dass auch das GWB nicht zur Anwendung kommt. :
Nunja. Wie man es nimmt.
Meine Antwort erklärt erstmal ziemlich gut, woher die zwei Jahre kommen.
Weiterhin wird aus dem zitierten Urteil deutlich, dass eine solche Vereinbarung - damit sie nicht sittenwidrig ist - so gestaltet werden will, dass sie " in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß nicht überschreitet".
Ziel der Formulierung einer solchen Vereinbarung ist ja nicht, dass hier der große Regulator aus dem nichts kommt und alle Verträge prüft und sagt "Kinder, das geht so nicht."
Ziel der Formulierung einer solchen Vereinbarung muss es sein, dass sie "hält" wenn es sich einer der Partner später anders überlegt. Eine solche Vereinbarung kommt ja meist nur zur Anwendung, wenn die Harmonie dahin ist.
Wenn die Harmonie jedoch nicht gestört wird, ist das zweite "Risiko" einer solchen Vereinbarung, der "wissende und rachsüchtige" AN. Und da spielt es m.E. schon eine Rolle, dass man das GWB Risiko auf dem Schirm hat und nicht Formulierungen wählt wie: "Auf immer und ewig werde ich 'deine' Kunden nur mit überteuerten Angeboten beglücken auf das sie nur bei dir kaufen." Dann ist man schnell in einer Wettbewerbsfalle insbesondere, dann wenn Vergaberecht noch zur Anwendung kommt.
-- Editiert von kalledelhaie am 08.06.2022 10:54
@kalledelhaie: Deine Verlinkungen sind nur auf Personen bezogen, ob persönlicher Gesellschafter oder Angestellter. Und damit irrelevant für den genannten Sachverhalt.
Und auch das wäre vollkommen egal. Hier würde es nicht auf irgendwelche Formulierungen ankommen, sondern auf den tatsächlichen Wettbewerb. Und lies:ZitatUnd da spielt es m.E. schon eine Rolle, dass man das GWB Risiko auf dem Schirm hat und nicht Formulierungen wählt wie: "Auf immer und ewig werde ich 'deine' Kunden nur mit überteuerten Angeboten beglücken auf das sie nur bei dir kaufen." :
ZitatEs besteht eine größere Zahl unterschiedlicher Wettbewerber von GmbH A, also keine Beschränkung des Wettbewerbs aus Sicht der Kunden von GmbH A. :
ZitatDeine Verlinkungen sind nur auf Personen bezogen, ob persönlicher Gesellschafter oder Angestellter. Und damit irrelevant für den genannten Sachverhalt. :
das das 100% passt habe ich nie behauptet, aber die Frage ist ja: Kann hier eine WIRKSAME Vereinbarung getroffen werden, die auch Kunden betrifft, mit denen die A über zwei Jahre keine Geschäftsbeziehung hatte.
Zitatwährend der Laufzeit des Vertrags (auch wenn es Kunden von A gibt, mit denen A zwar dauerhaft arbeitet, aber teilweise mit Pausen von länger als 2 Jahren), :
Wie lange soll denn ein Kunde ein Kunde bleiben? Was ist hier "üblich"?
Eine solche Vereinbarung steht halt immer in einem Spannungsverhältnis.
Sie muss einerseits zweckmäßig und zweckgebunden sein und nicht zu einer unlauteren Absprache werden.
Das das unmöglich ist will ich ja gar nicht behaupten, ich will nur darauf hinweisen, dass das im Zweifel nicht so einfach ist, hier einen Weg zu wählen, der auch "funktioniert".
Hier wird man sich sehr stark auf den Einzelfall konzentrieren müssen und ggf. auch was so "branchenüblich" ist.
Doch. Du hast ein BGH Urteil als Antwort auf die Aussage von HvS ("Unternehmen untereinander könne so ziemlich alles vereinbaren, insbesondere wenn das ganze dann auch noch frei verhandelt wird.") zitiert. Und das ist nunmal vollkommen unpassend.Zitatdas das 100% passt habe ich nie behauptet, :
Und auch dazu hast Du oben irgendwas zitiert, was den Sachverhalt überhaupt nicht trifft.Zitatber die Frage ist ja: Kann hier eine WIRKSAME Vereinbarung getroffen werden, die auch Kunden betrifft, mit denen die A über zwei Jahre keine Geschäftsbeziehung hatte. :
Es ist eine Vereinbarung zwischen zwei Unternehmen, die in diesem Fall vom Wettbewerbsrecht in keiner Art und Weise tangiert wird. Derart Vereinbarungen sind üblich und für viele andere Bereiche ebenfalls gängig.
ZitatHier wird man sich sehr stark auf den Einzelfall konzentrieren müssen und ggf. auch was so "branchenüblich" ist. :
Wie immer in solchen Fällen.
Und man tut gut daran, in den vertraglichen Vereinbarungen bzw. in den Akten zu dokumentieren, wie das ganze zustande kam, falls es später mal Streitereien gibt.
ZitatDoch. Du hast ein BGH Urteil als Antwort auf die Aussage von HvS ("Unternehmen untereinander könne so ziemlich alles vereinbaren, insbesondere wenn das ganze dann auch noch frei verhandelt wird.") zitiert. :
Warum sollte das nicht passen, wenn es um die Frage geht, was "sittenwidrig" sein kann in dem Kontext?
Immerhin ging es in dem zitierten Fall nicht um einen Angestellten, sondern um einen geschäftsführenden Gesellschafter, der nichtmal europarechtlich als "Arbeitnehmer" zählt.
"Natürliche Person" ist dahingehend doch kein abgrenzendes Kriterium....
Und Unternehmen können selbstverständlich nicht alles beliebige vereinbaren. Sie können sich nicht so einfach übervorteilen und sind hinsichtlich der Schutzwürdigkeit "privilegiert", weniger Verbraucherrechte und so. Sie können (tatsächlich, nicht rechtlich) aber durchaus ungültige Verträge schließen, bspw. Wenn sie sittenwidrig sind.
(Drohende) Sittenwidrigkeit ist immer ein Problem, da sie im "Erfolgsfall" zur ex tunc Nichtigkeit führt. Die Vereinbarung also als nie existent behandelt wird. Das heißt, wenn die Nichtigkeit als wahrscheinlich betrachtet wird, lohnt es sich um.U. die Vereinbarung einfach zu ignorieren, anstatt zu versuchen sie zu eleminieren.
Und auch wettbewerbsrelevante Vereinbarungen beinhalten ein immantens Risiko. Hier gibt m.e. der Umstand, dass man Kundenbeziehungen "schützen" will, die jahrelang "brach" liegen durchaus Anlass Mal genauer hinzuschauen.
Das das im konkreten Einzelfall und der betroffenen Branche plausibel ist und funktionieren kann,AG ich ja gar nicht abstreiten.
Hier aber aus der Ferne ein "passt schon, machen sie nur" als Empfehlung abzugeben halte ich hingegen für sehr gewagt.
ZitatWarum sollte das nicht passen, wenn es um die Frage geht, was "sittenwidrig" sein kann in dem Kontext? :
Schlicht und einfach weil
Person = Mensch
Mensch ≠ Unternehmen
Es bringt nichts, Äpfel und Birnen zu vergleichen, nur weil beides Obst ist ...
ZitatUnd Unternehmen können selbstverständlich nicht alles beliebige vereinbaren. :
Doch, können sie.
Können kann man nämlich vieles – ob es sinnvoll, legal oder gar erfolgreich wäre, steht auf einem anderen Blatt.
Zitatsind hinsichtlich der Schutzwürdigkeit "privilegiert" :
Nö, ganz im Gegenteil.
Zitatweniger Verbraucherrechte und so :
Ist jetzt nicht Dein Ernst oder?
Zitat(Drohende) Sittenwidrigkeit ist immer ein Problem, da sie im "Erfolgsfall" zur ex tunc Nichtigkeit führt. :
ZitatUnd auch wettbewerbsrelevante Vereinbarungen beinhalten ein immantens Risiko. :
Vollkommen richtig.
ZitatHier aber aus der Ferne ein "passt schon, machen sie nur" als Empfehlung abzugeben halte ich hingegen für sehr gewagt. :
Zum Glück hat das keiner gemacht ...
@kalledelhaie: Wie kann man nur so viel Unfug unpassendes schreiben?
Wie wäre es mit lesen und verstehen der von Dir verlinkten Texte? Ist der Gesellschafter ein Unternehmen? Nein. Ist der Arbeitnehmer ein Unternehmen? Nein. Passt der Text somit? Nein.ZitatWarum sollte das nicht passen, wenn es um die Frage geht, was "sittenwidrig" sein kann in dem Kontext? :
Immerhin ging es in dem zitierten Fall nicht um einen Angestellten, sondern um einen geschäftsführenden Gesellschafter, der nichtmal europarechtlich als "Arbeitnehmer" zählt.
"Natürliche Person" ist dahingehend doch kein abgrenzendes Kriterium....
Doch. Vereinbaren können die alles mögliche.ZitatUnd Unternehmen können selbstverständlich nicht alles beliebige vereinbaren. :
"privilegiert"? Das ist nicht Dein Ernst, oder? Natürlich können Verträge ungültig sein. Hat nur nichts mit der originären Frage des TE zu tun.ZitatSie können sich nicht so einfach übervorteilen und sind hinsichtlich der Schutzwürdigkeit "privilegiert", weniger Verbraucherrechte und so. Sie können (tatsächlich, nicht rechtlich) aber durchaus ungültige Verträge schließen, bspw. Wenn sie sittenwidrig sind. :
Und? Im Sachverhalt des TE ist nicht mal ein Ansatz von Sittenwidrigkeit erkennbar.Zitat(Drohende) Sittenwidrigkeit ist immer ein Problem, da sie im "Erfolgsfall" zur ex tunc Nichtigkeit führt. Die Vereinbarung also als nie existent behandelt wird. Das heißt, wenn die Nichtigkeit als wahrscheinlich betrachtet wird, lohnt es sich um.U. die Vereinbarung einfach zu ignorieren, anstatt zu versuchen sie zu eleminieren. :
Nebelkerze! Da es laut Aussage des TE mehr als genug Wettbewerber gibt.ZitatUnd auch wettbewerbsrelevante Vereinbarungen beinhalten ein immantens Risiko. Hier gibt m.e. der Umstand, dass man Kundenbeziehungen "schützen" will, die jahrelang "brach" liegen durchaus Anlass Mal genauer hinzuschauen. :
Der TE hat einen konkreten Sachverhalt dargelegt.ZitatDas das im konkreten Einzelfall und der betroffenen Branche plausibel ist und funktionieren kann,AG ich ja gar nicht abstreiten. :
Hat ja auch niemand getan.ZitatHier aber aus der Ferne ein "passt schon, machen sie nur" als Empfehlung abzugeben halte ich hingegen für sehr gewagt. :
EOD
Zur Horizonterweiterung:
https://www.medienrecht-urheberrecht.de/abmahnung-onlinehandel/681-lg-berlin-kundenschutzvereinbarung-vs-nachvertragliches-wettbewerbsverbot.html
Eine Besprechung des LG Berlin zu dem Thema.
Hier dann Mal AG und GmbH, selber Tenor.
Ich denke das sollte der TE Anlass genug sein sich hier professionelle Beratung ins Boot zu holen.
ZitatZur Horizonterweiterung: :
Das Urteil mal gelesen? Vermutlich nicht ... denn da ging es darum, wann man "Kunde" im Sinne einer Kundenschutzvereinbarung ist und dass sich eine Partei nur dann auf die Kundenschutzvereinbarung berufen kann, wenn zu diesem Unternehmen tatsächlich zuvor eine vertragliche Beziehung bestanden hat, man also tatsächlich "Kunde" war.
Die Wirksamkeit der Klausel wurde also gar nicht weiter geprüft, weil es kein Kunde war.
Zunächst herzlichen Dank für Eure Antworten! Diese zu lesen, half mir schon weiter.
Hier einige Konkretisierungen:
Die Frage betrifft ausschließlich zwei Kapitalgesellschaften, also zwei Vollkaufleute. Damit düften (nach meinem Verständnis) Berufsausübungsfreiheit oder ähnliche Rechte natürlicher Personen nicht verletzt werden.
Ebenso wird angenommen, dass es für die Kunden von A genügend Alternativen zu A gibt, vom weltweit tätigen Großunternehmen bis zum Kleinunternehmen. A hat zwar einige klare Stärken / USPs, die A auch hervorhebt, aber das hat eigentlich jedes Unternehmen (oder sollte es haben).
Nehmen wir an, A besteht seit 5 Jahren und hat Kunden, die immer wieder A beauftragen, aber nicht alle tun das fortlaufend, sondern es kommt vor, dass ein Kunde mal für 2 Jahre kein Auftrag erteilt wird (danach aber erneut).
B ist international tätig und bisher nicht oder nur in sehr geringem Umfang in Deutschland tätig, ist also nicht vom deutschen Markt bzw. Kunden aus Deutschland abhängig. Selbst wenn es eine gewisse Abhängigkeit gäbe, ist zu berücksichtigen, dass A weder mit allen entsprechenden Unternehmen in DE arbeitet, noch eine marktbeherrschende Stellung einnimmt (siehe oben). Anders ausgedrückt: Der Marktanteil von A in Deutschland ist klein, der Marktanteil von A am relevanten Weltmarkt ist verschwindend gering.
A und B sind daran interessiert, für die Kunden von A eng zusammenzuarbeiten, weil es wirtschaftlich für beide Seiten und auch für die Kunden von A vorteilhaft ist. Da es sich um eine Zusammenarbeit handelt, in der die Kunden von A eng mit B zusammen arbeiten, ist das Risiko für A groß, dass A von B umgangen wird. B erkennt dies an und ist bereit, A einen weitreichenden Kundenschutz zuzugestehen.
Dieser soll so aussehen, dass B untersagt wird, mit allen Kunden von A direkt oder indirekt über Dritte zusammenzuarbeiten während der Laufzeit des Vertrags mit A und für eine Zeit von zwei Jahren nach Vertragsende. Sollte B dagegen verstoßen, werden Vertragsstrafen sowie Schadensersatz für die künftigen Geschäfte von B mit den Kunden von A fällig.
Einerseits geht eine solche Regelung deutlich weiter als das, was man üblicherweise zu diesem Thema liest (maximal 2 Jahre, etc.). Andererseits sind die größte Abhängigkeiten in dieser Konstellation die von A, nämlich gegenüber seinen Kunden und (nach einiger Zeit) von den Leistungen von B. Davon abgesehen werden durch einen solchen Vertrag weder eine Vertragspartei noch die Kunden von A oder andere Dritte mehr als nur sehr geringfügig benachteiligt.
Kann in einer solchen Situation ein so weitgehender Kundenschutz vereinbart werden? Was denkt ihr?
ZitatKann in einer solchen Situation ein so weitgehender Kundenschutz vereinbart werden? :
Selbstverständlich.
Denn das vereinbaren ist regelmäßig nicht das Problem, Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", insbesondere wenn die Gegenseite nicht kooperativ ist und sich sträubt die Forderung / vertragliche Vereinbarung zu erfüllen.
ZitatWas denkt ihr? :
Ich halt das formulieren einer wirksamen Vereinbarung nach wie vor nicht für ausgeschlossen.
ZitatIch halt das formulieren einer wirksamen Vereinbarung nach wie vor nicht für ausgeschlossen. :
Ich schließe mich dem an.
Wenn das Wettbewerbsthema aus dem Weg ist, verbleibt nur die Kunst, die konkrete Vereinbarung so zu formulieren, dass sie in zeitlicher, gegenständlicher und räumlicher Hinsicht den B nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt.
Vielen Dank für eure Antworten, Harry van Sell und kalledelhaie!
Inwieweit kann in einem solchen Vertrag eine Präambel helfen, in der Ausgangssituation und Ziel des Vertrags klar und ausführlich beschrieben werden, damit sich im Streitfall das Gericht daran orientieren kann?
M.E. ließe sich in einer Präambel gut begründen, weshalb das Risiko aus der Zusammenarbeit bei A liegt und warum (u.a. wegen der langfristigen Zusammenarbeit von A mit seinen Kunden) B bereit ist einen so weitereichenden Schutz zuzusagen.
Solche materiellen Fragen treten in den juristischen Formulierungen der Abschnitte eines Vertrags häufig nicht so deutlich hervor, wie sich das in einer Präambel darstellen lässt. Gerade in einem solchen Fall, der zwar deutlich aber begründbar über das hinausgeht, was bei Kundenschutz üblich ist.
Wie seht ihr das?
ZitatInwieweit kann in einem solchen Vertrag eine Präambel helfen, in der Ausgangssituation und Ziel des Vertrags klar und ausführlich beschrieben werden, damit sich im Streitfall das Gericht daran orientieren kann? :
Ob als Präambel oder als Anhang sehe ich als "egal".
Ich persönlich bevorzuge den Anhang, weil der sich bei Änderungen übersichtlicher austauschen / ergänzen lässt.
Erneut vielen Dank!
Eine Erweiterung obigen Themas in zwei Richtungen:
Erstens: Der Kundenschutz soll nicht nur B als Kapitalgesellschaft, sondern a) dessen geschäftsführenden Gesellschafter und seine weiteren aktuellen und evtl. künftigen Gesellschaften und b) die weiteren Geschäftsführer, leitenden Mitarbeiter und Gesellschafter von B verpflichten. („Partei B").
Zweitens: Der gegenüber A wirkende Kundenschutz soll ausgeweitet werden auf den geschäftsführenden Gesellschafter von A und dessen weiteren gegenwärtigen und künftigen Gesellschaften. („Partei A")
Beides selbstverständlich nur in Bezug auf die Kunden von A. Diese werden in einer ständig ergänzten Liste definiert.
Auch wenn das etwas kompliziert klingen mag, ist es im Grunde sehr einfach: Die Geschäftsführer von A und B stimmen darin überein, dass eine Zusammenarbeit für beide Seiten sowie die Kunden von A sehr vorteilhaft wäre. Diese Zusammenarbeit soll in der ohnehin dynamischen Branche gemeinsam entwickelt werden. Dabei soll die geschäftliche Zusammenarbeit als solche im Mittelpunkt stehen und nicht, welche Seite in den nächsten Jahren welche Gesellschaften gründet.
Es liegt jedoch in der Natur dieser Zusammenarbeit, dass das Risiko daraus sehr einseitig ist und insbesondere bei A liegt, was auch B zugesteht.
Ziel eines Vertrages ist es, in dieser Situation Partei A für die Zusammenarbeit mit Partei B einen vollumfänglichen Kundenschutz zuzugestehen. Trotz des sehr guten Einvernehmens soll der Vertrag vor Offenlegung der Zusammenarbeit gegenüber der Kunden von A geschlossen werden.
Noch einfacher ausgedrückt: Es geht darum, folgende Zusicherung des Geschäftsführers von B an den Geschäftsführer von A juristisch abzusichern: „Ich und meine Firmen werden Geschäfte mit deinen Kunden nur dann machen, wenn du uns die Aufträge hierzu erteilst."
Von der Geschäftslogik her sehr verständlich und nachvollziehbar, aber vertraglich nicht einfach zu fixieren, oder?
ZitatVon der Geschäftslogik her sehr verständlich und nachvollziehbar, aber vertraglich nicht einfach zu fixieren, oder? :
Doch ist es.
Wenn ich mir aber dein Erstens ansehe, lauft ihr langsam Gefahr euch zu verrennen, denn damit betrifft es nicht mehr nur die Unternehmen.
Teile davon können sogar von Beginn an nichtig sein, da sie zu Lasten Dritter gehen.
Mein dringender Rat, da es nun mittlerweile eine sehr weitreichende Vereinbarung werden soll, sammelt die Punkte und lasst euch von einem Anwalt beraten.
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