Laienfrage zum Thema Abmahnung

28. November 2016 Thema abonnieren
 Von 
LaienUser
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Laienfrage zum Thema Abmahnung

Sehr geehrte Foren-User,

ich bin Kleinunternehmer, mit Vertrieb über eBay. Kürzlich flatterte mir eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung ins Haus. Dies betrifft folgende Punkte:

- keine Verlinkung zur Streitschlichtungsplattform der EU
- keine Information über das Mängelhaftungsrecht
- keine Information über Speicherung des Vertragstextes

Nun soll ich die Unterlassungserklärung unterschrieben zurücksenden. Darin wird aufgeführt, dass JEDE Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zur Folge hat.

Angenommen, diese beträgt 3.000€ je Punkt und ich habe z.B. 200 Artikel gelistet, bei denen jeweils die Verlinkung zur Streitschlichtunsplattform fehlt.
Aufgrund verschiedener Aussagen bin ich mir nicht sicher, was ich davon halten soll. Ist das Fehlen der Verlinkung in 200 Angeboten EINE Zuwiderhandlung, die mit einer Vertragsstrafe von 3.000€ berechnet wird oder wird das aufmultipliziert: 200 * 3.000 = 600.000€!? Letzteres erschiene mir doch absurd.

Ich bedanke mich im Voraus für Antworten und verlbeibe mit freundlichen Grüßen

Abmahnung oder Probleme mit Konkurrent?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat:
Ist das Fehlen der Verlinkung in 200 Angeboten EINE Zuwiderhandlung, die mit einer Vertragsstrafe von 3.000€ berechnet wird oder wird das aufmultipliziert: 200 * 3.000 = 600.000€!?


Genau wegen der Problematik sollte man sich eine Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt formulieren lassen und nicht einfach unterschreiben, was die Gegenseite haben will.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von LaienUser):
Ist das Fehlen der Verlinkung in 200 Angeboten EINE Zuwiderhandlung, die mit einer Vertragsstrafe von 3.000€ berechnet wird oder wird das aufmultipliziert: 200 * 3.000 = 600.000€!?

Das kommt ganz darauf an wie der Wortlaut in der Abmahung und der Unterlassungserklärung ist und wie das ganze dann vom Gericht ausgelegt wid.



Zitat (von LaienUser):
Letzteres erschiene mir doch absurd.

Nun, das Wort "absurd" ist im Zusammenhang mit Anmahnungen durchaus häufiger gebraucht.



Zitat (von BigiBigiBigi):
Genau wegen der Problematik sollte man sich eine Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt formulieren lassen und nicht einfach unterschreiben, was die Gegenseite haben will.

100% Zustimmung



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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