Ein Wettbewerber hat über 10 Jahre lang hauptsächlich per wettbewerbsrechtlich nicht erlaubter telefonischer Kaltakquise Neukunden gewonnen. Nach einem langwierigen Rechtstreit gelang es mir, ihm dies für die Zukunft gerichtlich verbieten zu lassen.
Was mich nun wundert: Die ganz erheblichen Gewinne, die er über alle die Jahre mit dieser unlauteren Methode erzielt hat, bleiben ihm offenbar trotzdem, da scheinbar keine Möglichkeit besteht, den mir entstandenen Schaden konkret zu beziffern.
Meiner Meinung nach wäre der Wettbewerber doch verpflichtet, den so erzielten Gewinn zu beziffern und entsprechend Schadenersatz zu zahlen - an mich als Geschädigten oder zumindest als Strafzahlung an die Staatskasse. Mein Rechtsanwalt meint dagegen, dass leider kaum nachzuweisen sei, ob ein Kunde, den der Beklagte wettbewerbswidrig gewonnen hat, andernfalls bei mir oder anderswo gekauft hätte.
Bestehen hier aus Eurer Sicht noch andere Angriffspunkte, um die hohen, unrechtmäßig erzielten Gewinne abzuschöpfen? Denn wenn dies nicht erfolgt, wäre das Risiko solch unrechtmäßiger Methoden, selbst bei jahrelangem Einsatz in großem Stil wie hier, sehr überschaubar.
Telefonische Kaltakquise: Wie unrechtmäßigen Gewinn von verurteiltem Täter abschöpfen?
1. April 2020
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Frage vom 1. April 2020 | 11:47
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Telefonische Kaltakquise: Wie unrechtmäßigen Gewinn von verurteiltem Täter abschöpfen?
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#1
Antwort vom 1. April 2020 | 13:18
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 126x hilfreich)
Zitat:
Meiner Meinung nach wäre der Wettbewerber doch verpflichtet, den so erzielten Gewinn zu beziffern und entsprechend Schadenersatz zu zahlen - an mich als Geschädigten oder zumindest als Strafzahlung an die Staatskasse. Mein Rechtsanwalt meint dagegen, dass leider kaum nachzuweisen sei, ob ein Kunde, den der Beklagte wettbewerbswidrig gewonnen hat, andernfalls bei mir oder anderswo gekauft hätte.
Bestehen hier aus Eurer Sicht noch andere Angriffspunkte, um die hohen, unrechtmäßig erzielten Gewinne abzuschöpfen? Denn wenn dies nicht erfolgt, wäre das Risiko solch unrechtmäßiger Methoden, selbst bei jahrelangem Einsatz in großem Stil wie hier, sehr überschaubar.
Nope, wie erwähnt müsste nachgewiesen werden das der Kunde dann genau bei Ihnen gekauft hätte. Wenn man den Gedanken dann nämlich konsequent fortsetzt, dann könnten alle Firmen die im selben Bereich tätig sind nämlich auch Ansprüche anmelden und dann müsste man sich fragen in wieweit genau Sie jetzt einen Anspruch hätten und die anderen nicht.
Der Verurteilte wird eine entsprechende Strafzahlung bekommen und ggf. weitere Auflagen. Die illegal gemachte Gewinne an die Wettbewerber zu verteilen würde im übrigen schon alleine daran scheitern das sie illegal gemacht wurden.
#2
Antwort vom 1. April 2020 | 15:03
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Eine Strafzahlung gab es eben leider nicht. Der Wettbewerber wurde "nur" zur zukünftigen Unterlassung verurteilt und musste die beiderseitigen Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen.
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#3
Antwort vom 1. April 2020 | 15:15
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 126x hilfreich)
Dann hat er einen guten Anwalt gehabt
#4
Antwort vom 1. April 2020 | 15:17
Von
Status: Unbeschreiblich (120307 Beiträge, 39870x hilfreich)
ZitatMeiner Meinung nach wäre der Wettbewerber doch verpflichtet, den so erzielten Gewinn zu beziffern und entsprechend Schadenersatz zu zahlen :
Da der Gesetzgeber diesbezüglich eine vollkommen konträre Meinung hat, ist das irrelevant.
#5
Antwort vom 1. April 2020 | 17:28
Von
Status: Unparteiischer (9326 Beiträge, 2999x hilfreich)
ZitatEine Strafzahlung gab es eben leider nicht. Der Wettbewerber wurde "nur" zur zukünftigen Unterlassung verurteilt und musste die beiderseitigen Anwalts- und Gerichtskosten übernehmen. :
Also war es nur ein Wettbewerberstreit mit dem erfolgreich eingeklagten Ziel der Unterlassung und kein Strafverfahren.
Berry
#6
Antwort vom 1. April 2020 | 18:11
Von
Status: Frischling (8 Beiträge, 0x hilfreich)
Wäre in solch einer Sache zusätzlich ein Strafverfahren möglich gewesen? Schließlich handelte es sich doch um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und meines Wissens keine Straftat, oder liege ich falsch?
#7
Antwort vom 1. April 2020 | 21:17
Von
Status: Praktikant (722 Beiträge, 126x hilfreich)
ZitatWäre in solch einer Sache zusätzlich ein Strafverfahren möglich gewesen? Schließlich handelte es sich doch um einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß und meines Wissens keine Straftat, oder liege ich falsch? :
Ein Bußgeld der Bundesnetzagentur wäre möglich gewesen, ggf. auch die Kosten für die Zusendung einer Unterlassungserklärung oder einer einstweiligen Verfügung aufgrund der ungewünschten Belästigung. Dies hätten aber die Belästigten stellen müssen-
Sollte sich das Unternehmen auch daran nicht halten, dürfte es dann auch zu einer Gewerbeuntersagung führen können. Wenn die auch ignoriert wird, droht ein deftiges Ordnungsgeld. Aber soweit ist es ja nicht gekommen.
Mal ganz davon abgesehen sind Sie ja kein Opfer der Belästigung geworden, sondern Sie sind Opfer im Wettbewerb weil die andere Firma (durch zweifelhafte Methoden) höhere Gewinne eingefahren hat als Sie z.B.
Ihren Ansprüchen ist nach aktueller Rechtsauffassung damit Genüge getan das dies in Zukunft unterlassen wird. Da hat Ihr Anwalt Recht, solange Sie nicht hieb- und stichfest nachweisen können das die Kunden anderweitig zu Ihnen gekommen sind, ist Ihnen erst einmal kein bezifferbarer Schaden entstanden.
#8
Antwort vom 2. April 2020 | 09:48
Von
Status: Junior-Partner (5398 Beiträge, 1814x hilfreich)
ZitatMein Rechtsanwalt meint dagegen, dass leider kaum nachzuweisen sei, ob ein Kunde, den der Beklagte wettbewerbswidrig gewonnen hat, andernfalls bei mir oder anderswo gekauft hätte. :
Man muß hier ja unterscheiden - Gewinnabschöpfung würde bedeuten, daß alle so erzielten Gewinne an den Staat auszukehren wären, unabhängig davon, ob die Kunden woanders gekauft hätten.
Schadensersatz würde hingegen voraussetzen, daß der Geschädigte nachweisen kann, daß der Kunde sonst bei ihm gekauft hätte. Das ist schon inhaltlich schwer (welcher Kunde kann so eine Aussage treffen, wenn er den Geschädigten nie in Betracht gezogen hat, oder erinnert sich nach Jahren noch daran?), in der Höhe dann erst recht.
#9
Antwort vom 3. April 2020 | 01:14
Von
Status: Weiser (16549 Beiträge, 9315x hilfreich)
@Harry - erst die Gesetze lesen, dann posten.
Zitat:Da der Gesetzgeber diesbezüglich eine vollkommen konträre Meinung hat, ist das irrelevant.
Öhm. Nö.
Der Gesetzgeber hat keine konträre Meinung.
Es gibt sowohl die Möglichkeit des Schadensersatzes an die benachteiligten Mittbewerber (§9 UWG) als auch die Gewinnabschöpfung zugunsten der Staatskasse (§10 UWG).
BigiBigiBigi hat es auf den Punkt gebracht.
Schadensersatz nach §9 UWG zugunsten der benachteiligten Mitbewerber ist unrealistisch, da man nicht nachweisen kann, bei welchem Mitbewerber die Kunden stattdessen gekauft hätten, wenn es die Kaltaquise nicht gegeben hätte.
Aber Gewinnabschöpfung nach §10 UWG zugunsten der Staatskasse sollte theoretisch kein Problem sein.
Das praktische Problem ist, dass der Gesetzgeber es merkwürdigerweise so geregelt hat, dass der Staat den Gewinn nicht selbst einziehen darf, sondern dass eine klageberechtigte Institution (ein benachteiligter Mittbewerber oder eine anerkannte Verbraucherschutzorganisation) den Übeltäter (den mit der Kaltaquise) auf Gewinnabschöpfung verklagen muss.
D.h. Sie als benachteiligter Mittbewerber könnten eine Klage gegen den unredlichen Kaltaquisiteuer mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung zugunsten der Staatskasse einreichen.
Und jetzt überlegen Sie mal, wie wirtschaftlich es für Sie ist, einen Prozess zu führen, bei dem Sie im Fall des Sieges keinen Nutzen haben (sondern nur die Staatskasse), im Fall der Niederlage aber auf den gesamten Prozesskosten sitzen bleiben.
Der §10 UWG ist ein zahnloser Tiger.
#10
Antwort vom 3. April 2020 | 01:29
Von
Status: Unbeschreiblich (120307 Beiträge, 39870x hilfreich)
ZitatÖhm. Nö. :
Der Gesetzgeber hat keine konträre Meinung.
Öhm. Doch. Die Beweislast hat der Kläger ...
#11
Antwort vom 16. April 2020 | 01:57
Von
Status: Lehrling (1537 Beiträge, 674x hilfreich)
ZitatEin Wettbewerber hat über 10 Jahre lang hauptsächlich per wettbewerbsrechtlich nicht erlaubter telefonischer Kaltakquise Neukunden gewonnen. :
ZitatGewinnabschöpfung nach §10 UWG zugunsten der Staatskasse sollte theoretisch kein Problem sein. :
§ 20 UWG
"Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ... mit einem Telefonanruf ... gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden."
RK
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